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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 35/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Ruschberg

vom 14.08.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ruschberg hat am 14.08.2024 auf Grund der§§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

  • Bau- und Liegenschaftsausschuss,
  • Rechnungsprüfungsausschuss,
  • Ausschuss für Brauchtumspflege und Ortsverschönerung
  • Ausschuss für Jugend-Senioren-Soziales

(2) Die Ausschüsse haben acht Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

Artikel 2

§ 3 Ziff.1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000 € im Einzelfall,

Artikel 3

§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4

Beigeordnete

Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

Artikel 4

Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ruschberg, 14.08.2024
Gez. Sebastian Simon, Erster Beigeordneter
Unterschrift

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bekanntmachung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.