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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 38/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich für das Haushaltsjahr 2026 vom 09.09.2026

Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

 — 2026

der Gesamtbetrag der Erträge auf

186.010,00 Euro

Der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

186.010,00 Euro

Jahresergebnis

0,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

 — 2026

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

0 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

Der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

0 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 —  2026

Verzinste Kredite gemäß VV Nr. 12 zu § 93 GemO auf

7.710.045,01 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

 — 2026

 — 2.000.0000 Euro

§ 5 Verbandsumlage

Die Verbandsumlage, die von den Verbandsmitgliedern gem. § 11 Abs 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 der Verbandsordnung zu zahlen ist, wird für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

 

§ 6 Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs 1 GemO liegen vor, wenn die innerhalb eines Produktes veranschlagten Aufwendungen oder Auszahlungen insgesamt um mehr als 10 % überschritten sind.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8 Zweckbindung und Deckungsfähigkeit

1. § 15 Zweckbindung

Die Zweckbindung richtet sich nach § 15 GemHVO

2. § 16 Deckungsfähigkeit

Die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes richtet sich nach § 16 GemHVO. Die Auszahlungen für Investitionen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. (§ 16 Abs.3 GemHVO)

Verbandsgemeindeverwaltung, den 09.09.2026
Gez.
(Bernd Alsfasser) Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 2 und in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.09.2026 bis 06.10.2026

während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung, im Rathaus, Zimmer Nr. 205 öffentlich aus.

Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, den 09.09.2026
Gez.
(Bernd Alsfasser) Bürgermeister