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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 4/2026
Verbandsgemeinde
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Hinweis zur Räum und Streupflicht neu

Damit Passanten und Verkehrsteilnehmer sicher unterwegs sein können, muss Schnee und Eis auf Gehwegen und Straßen beseitigt werden.

Die Verpflichtung zur Schneeräumpflicht und Streupflicht ist den Haus- bzw. Grundstückseigentümern übertragen und in der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinden sowie der Stadt Baumholder geregelt.

Wer als Verantwortlicher dieser Aufgabe nicht nachkommt und dadurch einen Unfall verursacht, haftet im Schadensfall.

Die wichtigsten Regeln auf einen Blick:

Wird durch Schnee oder Glätte die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so gilt:

In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und den Gehwegen nicht eingeschränkt wird.

Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Glätte ist sofort mit abstumpfenden Mitteln (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) abzustreuen.

Die Verwendung von Auftausalzen schadet der Umwelt. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) kann Salz zur Sicherung an besonderes gefährlichen Stellen an Gehwegen, Treppen, Rampen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken eingesetzt werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder