Die Sitzung war öffentlich.
TOP 1. Beschluss der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Ortsgemeinde Berglangenbach
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 5. Mai 2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages in Rheinland-Pfalz beschlossen. Nach der Gesetzesänderung wurde durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen die beitragsrechtliche Bewertung konkretisiert. Auch der Anspruch an die Ausgestaltung der Ausbaubeitragssatzungen wurde genauer definiert. Dies hat zur Folge das die Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinden Berglangenbach nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht und einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten kann. Um eine rechtssichere Abrechnung zu gewährleisten wurde zusammen mit dem Gemeinde- und Städtebund ein neuer Satzungsentwurf für die Ortsgemeinde Berglangenbach erarbeitet.
Die in der Satzung vom 30.03.2017 festgehaltenen Beitragsermittlungsmaßstäbe wurden in den Satzungsentwurf übernommen.
§ 5 Gemeindeanteil 25%
§ 6 I Maßstab Grundstücksgröße + Zuschlag 10% pro Vollgeschoss
§ 6 II Nr. 2a Tiefenabzug 40m
§ 6 IV Artzuschlag für Gewerbegrundstücke 20% voll, 10% teilweise
§ 11 Fälligkeit 1 Monat nach Bekanntgabe
Die Verschonungsregelung wurde unter Berücksichtigung der vorherigen Satzungsregelung in abstrakter Form zuzüglich der Eckgrundstücksregelung in den neuen Satzungsentwurf aufgenommen. Damit kommen zukünftige Baugrundstücke (NBG) welche durch Erschließungsbeiträge belastet werden in die gerichtlich vorgegebene Verschonungsfrist der Ausbaubeiträge.
Der beigefügte Satzungsentwurf wird in der Sitzung durch die Verbandsgemeindeverwaltung vorgestellt, und liegt nach erfolgter Beratung zur Beschlussfassung vor. Mit dem Inkrafttreten der wiederkehrenden Beitragssatzung tritt die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Ortsgemeinde Berglangenbach vom 30.03.2017 außer Kraft.
Beschluss:
Dem Entwurf der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Ortsgemeinde Berglangenbach wird in vorgelegter Form zugestimmt. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
TOP 2. Beschluss des Gemeindeanteils (§ 5 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Ortsgemeinde Berglangenbach)
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldner zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 von Hundert (§10 a Abs. 3 KAG).
Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ist der Gemeinde- und Anliegeranteil nach der systematischen Auslegung zu ermitteln. Dies bedeutet, dass sämtlicher Ziel- und Quellverkehr der beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb Berglangenbach als Anliegeranteil zu bewerten ist.
Der restliche Durchgangsverkehr wird für den Gemeindeanteil gewertet. Jedoch bleibt der Verkehr auf den klassifizierten Straßen bei der Bewertung unberücksichtigt
Beschluss:
Der Gemeindeanteil (§5 Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) beträgt 25%.
TOP 3. Verwendung der bereitgestellten Mittel aus dem Dorfbudget 2025
Mit Einführung des neuen Förderprogramms „Das Dorfbudget – Ehrenamt fördern, Gemeinschaft stärken“ stellt das Land Rheinland-Pfalz ab dem Haushaltsjahr 2025 allen Ortsgemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine jährliche Pauschale in Höhe von 1.500 Euro zur Verfügung.
Die Zuwendung ist zweckgebunden und dient der Finanzierung von freiwilligen Aufgaben der Gemeinde.
Ziel des Programms ist es, das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, die Dorfgemeinschaft zu stärken und Projekte zu fördern, die dem örtlichen Miteinander dienen.
Die Mittel können flexibel für freiwillige Aufgaben der Gemeinde eingesetzt werden, insbesondere:
Abwicklung:
• | Der Bewilligungsbescheid wurde am 27. Oktober 2025 über die Verbandsgemeindeverwaltung erteilt. |
• | Eine Mittelanforderung ist nicht erforderlich; die Auszahlung erfolgt automatisch. |
• | Der Verwendungsnachweis wird in vereinfachter Form geführt. Die Projekte und die Höhe der Ausgaben müssen der Verbandsgemeinde gemeldet werden. Die entsprechenden Belege müssen der Verbandsgemeinde vorgelegt werden. Nicht verausgabte Mittel müssen der Verbandsgemeinde gemeldet werden. |
• | Da dieser Zuwendungsbescheid ohne vorherigen Antrag ergeht, kann die betreffende Ortsgemeinde auf die Teilnahme an dem Förderprogramm verzichten. |
Es gelten die Nebenbestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Mittel aus dem Dorfbudget für folgende Maßnahmen einzusetzen:
| Vorschlag des Bürgermeisters | |
| - | Aufarbeitung der Dorfchronik |
| Vorschlag Gemeinderat | |
| - | Zaunarbeiten am Friedhof |
| - | Umsetzung des Ehrenmals |
TOP 4. Widmung von Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Berglangenbach nach § 36 Landesstraßengesetz (LStrG)
Seit jüngster Zeit fordert die Rechtsprechung weiterhin detailliert einen Nachweis darüber, ob die Verkehrsanlage tatsächlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde.
Entgegen der bisherigen Rechtsauslegung spielt dabei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstraßengesetzes RLP (01.04.1963) keine Rolle, da bereits nach französischem Wegerecht vergleichbare Widmungsvorschriften bestanden. Insbesondere bei älteren Ortsstraße führt dies dazu, dass entsprechend Nachweise nicht mehr erbracht werden müssen.
Weiterhin stellt die Rechtsprechung in formaler Hinsicht hohe Anforderungen an eine rechtmäßige Widmung.
Ohne jede einzelne, in den letzten Jahrzehnten erfolgte Widmung im Einzelnen zu überprüfen, können nach heutiger Sicht Verstöße gegen Formvorschriften nicht ausgeschlossen werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sind daher die straßenrechtlichen Widmungen für die Straßen „Am Biehl“, „Bergstraße“, „Fahrweg“, „Flurstraße“, „Hauptstraße“, „Heckweg“, „Höllenberg“, „Holzweg“, „Kirchenweg“, „Langenfeldsheck“, „Lettkaul“, „Schulweg“, „Zickelsberg“ und „Zum Stock“ nachzuholen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Berglangenbach beschließt die Straßen:
| Straße | Flur | Parzelle |
| Am Biehl | 7 | 159 |
| Bergstraße | 7 | 220 |
| Fahrweg | 7 | 53 |
| Flurstraße | 7 | 6,54 |
| 2 | 19/35, 19/39 |
| Hauptstraße | 7 | 93 |
| Heckweg | 2 | Teilfl. 258/6 |
| Höllenberg | 7 | 248 Teilstraße 263 |
| Holzweg | 7 | Teilfl. 281 |
| Kirchenweg | 7 | 44 |
| Langenfeldsheck | 7 | 11 |
| Lettkaul | 7 | 158 |
| Schulweg | 7 | 109 |
| Zickelsberg | 7 | 323, Teilfl..v. 331 |
| Zum Stock | 7 | 301/1, 310/1 |
gemäß § 36 LStrG dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Es handelt sich um die Gemeindestraßen, deren Straßenbaulastträger die Ortsgemeinde Berglangenbach ist.
Die Verkehrsanlagen sind in dem beigefügten Lageplan gelb gekennzeichnet.
Der Lageplan ist Bestandteil des Widmungsbeschlusses und wird gemäß § 1 DVO zu § 27 GemO durch Auslegung öffentlich bekannt gemacht
TOP 5. Annahme einer Spende
Die Ortsgemeinde Berglangenbach hat aus dem Bürgermeistertopf der Kreissparkasse eine Spende in Höhe von 400,- € zur Förderung der Brauchtumspflege erhalten.
Der Gemeinderat nimmt diese Spende an.