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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 40/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Frauenberg

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Lan-desverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die fol-gende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in der Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwal-tung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absat-zes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so fest-zusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Bekanntmachung von Satzungen mit Ausnahme dieser Hauptsatzung.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht.

Standort der Bekanntmachungstafeln: Kreisweg 1

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorge-schriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an der in Absatz 4 bezeichneten Stelle befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der In-halt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntma-chungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.500 € im Einzelfall,

2.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates,

3.

Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 250 €,

4.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwick-lung und Ordnung nicht berührt werden,

5.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Die Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 3

Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.

§ 4

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

- Haupt- und Finanzausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Ausschuss für Jugend, Kultur und Veranstaltungen

(2) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die jeweils eine Stellver-treterin / einen Stellvertreter haben.

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die jeweils eine Stell-vertreterin / einen Stellvertreter haben.

Der Ausschuss für Jugend, Kultur und Veranstaltungen besteht aus vier Mitgliedern, die jeweils eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter haben.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonsti-gen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 5

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach ei-nem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 6

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters, wenn diese mindestens an drei zusammenhängenden Kalendertagen erfolgt, eine Aufwands-entschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbe-trags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach ei-nem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwen-dungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder und die Ausschussmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,- €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insge-samt ein Sitzungsgeld gewährt.

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Frauenberg

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.05.2010 und die hierzu ergangenen Änderungen außer Kraft.

Frauenberg, den 24.09.2024
gez. Karl-Heinz Thom
Karl-Heinz Thom, Ortsbürgermeister

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfah-rens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande ge-kommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekom-men.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsge-meinde-verwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung be-gründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.