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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 41/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Schutz der stillen Feiertage

Die Kreisverwaltung Birkenfeld weist auf Beachtung der nachfolgenden Regelungen hin:

Grundsätzlich gilt für alle Sonn- und Feiertage folgende Regelung:

Verbot von öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.

Allerheiligen 01.11.2024

  • Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen ab 4:00 Uhr
  • Verbot von der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen während der Zeit des Hauptgottesdienstes bis 11:00 Uhr, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt, und von 13:00 bis 20:00 Uhr, wenn sie nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind
  • Verbot von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Umzügen während der Zeit des Hauptgottesdienstes bis 11:00 Uhr, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen, und von 13:00 bis 20:00 Uhr, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen
  • Verbot von öffentlichen sportlichen oder turnerischen Veranstaltungen während der Zeit des Hauptgottesdienstes bis 11:00 Uhr

Volkstrauertag 17.11.2024

  • Verbot von der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen ab 4:00 Uhr, wenn sie nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind
  • Verbot von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Umzügen ab 4:00 Uhr, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen
  • Verbot von öffentlichen sportlichen oder turnerischen Veranstaltungen bis 13:00 Uhr
  • Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen ab 4:00 Uhr

Totensonntag 24.11.2024

  • Verbot von der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen ab 4:00 Uhr, wenn sie nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind
  • Verbot von öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Umzügen ab 4:00 Uhr, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen
  • Verbot von öffentlichen sportlichen oder turnerischen Veranstaltungen bis 13:00 Uhr
  • Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen ab 4:00 Uhr