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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 42/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Oeffentliche_Mitteilung_ohne Rechtsbehelf

über die öffentliche Bekanntgabe der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters (Berichtigung der Flächenangabe)

In der Gemarkung Ruschberg wurden die Flächenangaben des Liegenschaftskatasters bei den nachfolgend aufgeführten Flurstücken aufgrund einer neuerlichen Auswertung des Zahlennachweises durch den Fortführungsnachweis FQ 123129/2025, aktualisiert.

Flur

Flurstück

Lage

bisherige Fläche in qm

neue Fläche in qm

1

98/8

Unterm Heimelberg

3890

3841

2

15/18

Kennedyallee

1995

1947

2

216/9

Baumholderbach

57

63

2

216/10

An der Beckersmühl

329

346

2

216/11

An der Beckersmühl

12

19

2

216/12

Kennedyallee

1017

1061

2

224/12

Lauersmühle 2

1913

1974

2

224/14

An der Beckersmühl

93

144

9

376/13

Auf der Wäschbach

18

14

10

14

Aulenbach

9579

9822

13

2

Herchenmerch

8085

8082

14

37

Herchenmerch

156826

156828

15

3

Lauerbaum

176876

176878

16

40/1

Schlangenfels

378226

378232

17

47

Här, Inkelrech, Kleebchen

317243

317249

Gemäß § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:

„Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.“

Der Fortführungsnachweis ist in der Zeit vom 15.10.2025 bis 14.11.2025 beim Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Dienstort Alzey, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey ausgelegt und kann nach vorausgehender Terminvereinbarung mit Herrn Christian Kilz, Telefonnummer 06731/494- 1230 oder per E-Mail: „christian.kilz@vermkv.rlp.de“ eingesehen werden.

Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBL. S. 308, BS 2010-3) in der jeweiligen geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Alzey, den 07.10.2025
gez.: Kilz, Vermessungsamtsrat

Diese Veröffentlichung kann ebenfalls auf der Internetseite des Verm.- und Katasteramtes Rheinhessen-Nahe unter „www.vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de/de/ueber-uns/oeffentlichebekanntmachungen“ eingesehen werden.

Allgemeiner Hinweis zur Flächenberichtigung

Das Vermessungs - und Katasteramt Rheinhessen-Nahe führt zurzeit im Rahmen der Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters einen Abgleich zwischen der buchmäßigen Fläche und der sich aus den Liegenschaftszahlen ergebenden graphischen Fläche durch. Die buchmäßige Fläche ist im Liegenschaftskataster für jedes Flurstück in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachgewiesen. Diese amtliche Angabe ist unter anderem notwendig für die Besteuerung von Grund und Boden oder zur Ermittlung des Bodenwertes von Grundstücken.

Bedingt durch ihre historische Entstehung können die Flächenangaben zwischen graphischer und buchmäßiger Fläche voneinander abweichen. Dies trifft insbesondere auf ländliche Gebiete zu, in denen teilweise die Ergebnisse der Urvermessung (ca. 1820 - 1870) noch maßgebend für die Flächenberechnung sind, weil es dort bis heute kaum Neu- oder Folgevermessungen gegeben hat.

Bei den Vermessungen der Flurstücke in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (sogenannte Urvermessungen) wurden Messwerkzeuge verwendet und Vermessungsverfahren angewandt, die die heutigen Anforderungen an genaue Vermessungsergebnisse nicht erfüllen. Gerade die aus den Urvermessungen abgeleiteten Flächen sind entsprechend ungenau.

Die neuerliche Auswertung des Zahlennachweises hat ergeben, dass die ermittelten Flächen von denen im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flächen teilweise abweichen.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Führung des Liegenschaftskatasters1 schreiben vor, Angaben zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Auf der Grundlage der vorstehenden Ergebnisse dieser Maßnahme wurden daher die Flächen der Flurstücke neu berechnet.

1 § 14 Abs. 2 Nr. 1 Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S 572), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Nov. 2008 (GVBl. S. 296), BS 219-1