Gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) und aufgrund des Artikels I des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände v. 9.4.1973, in Kraft getreten am 1.4.1973 (GVBl. S. 106) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich am 15.03.2023 folgende Änderung der Verbandsordnung beschlossen:
§ 4 Abs. 3 Buchstabe d der Verbandsordnung erhält folgende Fassung:
„d) | erforderlichenfalls Umlegungsverfahren zur Erschließung oder Neugestaltung des Verbandsgebietes anzuordnen und durchzuführen,“ |
Nach § 4 Abs. 3 Buchstabe d wird folgender Buchstabe „e“ eingefügt:
„e) | innerhalb des Verbandsgebietes Vorkaufsrechtssatzungen zu erlassen und Vorkaufsrechte nach BauGB auszuüben“ |
Die bisherigen Buchstaben e bis h in § 4 Abs. 3 werden zu den Buchstaben f bis i.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Formulierung „1 Jahr“ durch die Formulierung „6 Monaten“ ersetzt.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In besonderen Fällen ist das Ausscheiden eines Mitgliedes mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende möglich, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen zustimmt.“
Diese Änderungen treten am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der Landrat der Kreisverwaltung Birkenfeld hat mit Schreiben vom 24.08.2023 die Änderungen festgestellt.