Titel Logo
Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 44/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Pressemitteilung zur Sitzung des Gemeinderates Rückweiler 15.10.2025

Öffentlicher Teil

TOP 1.

Einwohnerfragestunde

Es wurden keine Fragen gestellt.

TOP 2.

Forstangelegenheiten

a)

Brennholzpreis 2026

Brennholzpreis 2025/2026

Das Forstamt Birkenfeld hat mit Schreiben vom 19.08.2025 folgende Preise für die Saison 2025 / 2026 vorgeschlagen:

Laubhartholz (Buche, Hainbuche, Ahorn,

Esche, Eiche, Birke)

70,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm

Weichhölzer (Weide, Linde, Erle)

50,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm

Nadelholz

50,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm

Die Brennholzbestellung erfolgt wie im Vorjahr online.

Der Vorschlag der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder ergeht an alle verbandsangehörigen Gemeinden der Verbandsgemeinde Baumholder.

Ein einheitlicher Brennholzpreis in der Verbandsgemeinde Baumholder wäre aus folgenden Gründen von Vorteil:

1.) Zusammenarbeit der Gemeinden im Forstzweckverband (Personalstellung, Verteilung der Sachkosten etc.)

2.) Verbandsangehörige Gemeinden der VG Baumholder werden nicht gegenseitig „ausgespielt“

3.) Geringerer Bürokratie-/Verwaltungsaufwand für den Revierleiter, das Forstamt Birkenfeld und die Verbandsgemeinde Baumholder

Beschluss:

Die Ortsgemeinde Rückweiler stimmt den vorgeschlagenen Brennholzpreise für das Jahr 2026 zu.

Laubhartholz (Buche, Hainbuche, Ahorn,

Esche, Eiche, Birke)

70,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm

Weichhölzer (Weide, Linde, Erle)

50,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm

Nadelholz

50,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm

TOP 3.

Neubau Außentreppe Kindergarten Rückweiler

Die Außentreppe am Kindergarten in Rückweiler befindet sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Aus diesem Grund soll die bestehende Treppe abgebrochen und durch eine neue ersetzt werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung hat hierzu eine Submission durchgeführt, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Das günstigste Angebot wurde von der Firma Jahn GmbH, Dienstweiler abgegeben. Der entsprechend benötigte Handlauf wurde von der Firma Götten, Rückweiler angeboten. Somit ergibt sich eine Gesamtsumme i. H. v. 33.856,39 €.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 54 VwVfG zwischen der Verbandsgemeinde Baumholder und den Ortsgemeinden Berglangenbach, Hahnweiler, Leitzweiler, Rohrbach und Rückweiler regelt, dass für Investitionen über 10.000 € das Einvernehmen der beteiligten Ortsgemeinden herzustellen ist.

Dieses Einvernehmen wurde in der Sitzung am 25.09.2025 hergestellt. Gleichzeitig wurde in dieser Sitzung festgelegt, dass die Kosten der Treppe über Investitionskostenzuschüsse der beteiligten Ortsgemeinden abzurechnen sind.

Die Investitionskostenzuschüsse werden gemäß § 2 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 08.06.2022 aufgeteilt und im Haushaltsplan 2026 veranschlagt. Für die Ortsgemeinde Rückweiler ergibt sich hierbei ein Investitionskostenzuschuss in Höhe von 9.703,93 €.

Beschluss:

Der Auftrag zur Erneuerung der Außentreppe am Kindergarten Rückweiler wird an die Firma Jahn GmbH, Dienstweiler vergeben. Gleichzeitig wird zur Erneuerung des Handlaufs der Auftrag an die Firma Götten, Rückweiler, vergeben.

Die Finanzierung erfolgt über die Investitionskostenzuschüsse der beteiligten Ortsgemeinden gemäß öffentlich-rechtlichem Vertrag. (Anteil der Ortsgemeinde Rückweiler 9.703,93 Euro).

TOP 4.

Bekanntgabe einer Eilentscheidung

Eilentscheidung zum Stromliefervertrag Straßenbeleuchtung für die „Lieferstellen“ der OIE AG, Idar-Oberstein vom 01.10.2025.

TOP 5.

Widmung von Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Rückweiler nach § 36 Landesstraßengesetz (LStrG)

Seit jüngster Zeit fordert die Rechtsprechung weiterhin detailliert einen Nachweis darüber, ob die Verkehrsanlage tatsächlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde.

Entgegen der bisherigen Rechtsauslegung spielt dabei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstraßengesetzes RLP (01.04.1963) keine Rolle, da bereits nach französischem Wegerecht vergleichbare Widmungsvorschriften bestanden. Insbesondere bei älteren Ortsstraße führt dies dazu, dass entsprechend Nachweise nicht mehr erbracht werden müssen.

Weiterhin stellt die Rechtsprechung in formaler Hinsicht hohe Anforderungen an eine rechtmäßige Widmung.

Ohne jede einzelne, in den letzten Jahrzehnten erfolgte Widmung im Einzelnen zu überprüfen, können nach heutiger Sicht Verstöße gegen Formvorschriften nicht ausgeschlossen werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sind daher die straßenrechtlichen Widmungen für die Straßen „Am Höhwald“, „Berglangenbacher Straße“, „Bergstraße“, „Flurstraße“, „Freisener Straße“, „Friedhofstraße“, „Mittelstraße“, „Schulstraße“ nachzuholen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Rückweiler beschließt die Straßen:

Straße

Flur

Parzelle

Am Höhwald

2

220/1, Teilfläche von 206/1

Berglangenbacher Straße

2

185/27, 205/6, Teilfläche 207/7

Bergstraße

2

76/2

Flurstraße

2

185/50

Freisener Straße

2

Teilfläche von 200/1

Friedhofstraße

2

198/2

Mittelstraße

2

130/1, 202/18, 203/14

Schulstraße

2

80/1

gemäß § 36 LStrG dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Es handelt sich um die Gemeindestraßen, deren Straßenbaulastträger die Ortsgemeinde Rückweiler ist.

Die Verkehrsanlagen sind in dem beigefügten Lageplan gelb gekennzeichnet.

Der Lageplan ist Bestandteil des Widmungsbeschlusses und wird gemäß § 1 DVO zu § 27 GemO durch Auslegung öffentlich bekannt gemacht

Im nichtöffentlichen Teil wurde über Grundstücksangelegenheiten beraten und beschlossen.