Die Stadt Baumholder und die Ortsgemeinden Berglangenbach, Berschweiler, Eckersweiler, Fohren-Linden, Frauenberg, Hahnweiler, Heimbach, Leitzweiler, Mettweiler, Reichenbach, Rohrbach, Rückweiler und Ruschberg sowie das Land Rheinland-Pfalz bilden seit dem 01.01.1986 den Forstzweckverband Baumholder.
Sie haben auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), die nachstehende Verbandsordnung vereinbart und deren Feststellung beantragt.
Der Beschluss über die Neufassung der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Baumholder wurde in der Verbandsversammlung am 10.01.2023 gefasst.
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Erweiterung des Zweckverbandes
§ 3 Name und Sitz des Zweckverbandes
§ 4 Zweck und Aufgaben des Zweckverbandes
§ 6 Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 10 Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung
§ 11 Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs
§ 14 Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Zweckverbandes
Verbandsmitglieder sind:
Stadt Baumholder
Ortsgemeinde Berglangenbach
Ortsgemeinde Berschweiler
Ortsgemeinde Eckersweiler
Ortsgemeinde Fohren-Linden
Ortsgemeinde Frauenberg
Ortsgemeinde Hahnweiler
Ortsgemeinde Heimbach
Ortsgemeinde Leitzweiler
Ortsgemeinde Mettweiler
Ortsgemeinde Reichenbach
Ortsgemeinde Rohrbach
Ortsgemeinde Rückweiler
Ortsgemeinde Ruschberg
Land Rheinland-Pfalz
(1) Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder dem Zweckverband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den in § 1 genannten Mitgliedern stehen. Die Beitrittsmöglichkeit ist auch für Staatswald sowie für Privatwald gegeben.
(2) Der Beitritt nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung.
Der Zweckverband führt die Bezeichnung "Forstzweckverband Baumholder". Er hat seinen Sitz in Baumholder.
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die gemeinsame Bewirtschaftung der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange gestärkt werden. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den Zweckverband übergegangen sind.
(2) Dem Zweckverband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
| a) | Die Ernennung, Anstellung und Entlassung eigener Revierleiter oder die Auswahl staatlicher Revierleiter nach den maßgebenden Vorschriften, |
| b) | die Abstimmung der gesamten Planung und der Durchführung der Forstbetriebsarbeiten einschließlich der Walderschließung in den Forstbetrieben der Mitglieder, |
| c) | die Einstellung, Beschäftigung, Entlohnung und Entlassung der Forstbediensteten, |
| d) | die Regelung des Einsatzes von Unternehmern für Forstbetriebsarbeiten, |
| e) | die Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Maschinen und Geräte, |
| f) | die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte, |
(3) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Zweckverband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG entsprechend.
(1) Organe des Zweckverbandes sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung.
(2) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.
(1) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Wird als Verbandsvorsteher der jeweilige Bürgermeister der Verbandsgemeinde, die nicht Mitglied des Verbandes ist, gewählt, hat er in der Verbandsversammlung nur beratendes Stimmrecht.
(2) Der Verbandsvorsteher führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung den Zweckverband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verbandsversammlung.
(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder.
(1) Der Verbandsversammlung gehören an:
| a) | der Verbandsvorsteher, |
| b) | die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten oder bestellten Personen. |
(2) Jedes Verbandsmitglied hat eine der Flächengröße des vertretenen Waldbesitzes entsprechende Stimmenzahl. Diese berechnet sich nach der gemäß § 8 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) reduzierten Holzbodenfläche. Auf je angefangene 100 Hektar reduzierte Holzbodenfläche entfällt eine Stimme. Das Stimmrecht eines Verbandsmitglieds wird durch dessen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.
(3) Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Verbandsmitglieder sind der Anlage zu entnehmen.
(4) An den Verbandsversammlungen kann der Leiter des Forstamtes mit beratender Stimme teilnehmen, sofern er nicht Mitglied der Verbandsversammlung ist. Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO Sachverständige in der Verbandsversammlung gehört werden.
Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über
a) die Verbandsumlage,
b) die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Geschäftsordnung,
c) die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter,
d) die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes erforderlich sind,
e) die Wahl des Verbandsvorstehers und der stellvertretenden Verbandsvorsteher.
(1) Der Zweckverband kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Sofern von der Verbandsversammlung keine Geschäftsordnung beschlossen wird, findet die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. November 1994 (MinBl. S. 539, ber. 1996 S. 338; 2014 S. 94), in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung.
(1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf durch den Verbandsvorsteher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, dringende Fälle ausgenommen, mindestens vier volle Kalendertage liegen.
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Im Übrigen gelten für die Einladung und die verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.
(1) Die Aufteilung des Eigenkapitals des Zweckverbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der reduzierten Holzbodenfläche.
(2) Die zur Deckung der Ausgaben - mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausgaben - erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht. Die Umlage wird nach der reduzierten Holzbodenfläche (§ 8 Abs. 3 LWaldGDVO) zum 01. Januar des jeweiligen Abrechnungsjahres berechnet. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Arbeiterlöhne (einschließlich der darauf entfallenden Sozialleistungen), Unternehmervergütungen sowie Kosten des Maschineneinsatzes (einschließlich Abschreibungen) werden dem Zweckverband nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes von den Verbandsmitgliedern erstattet.
(4) Die Aufteilung der Kosten für die Anschaffung von Maschinen und Geräten mit einem Anschaffungswert von mehr als 2.500,00 € erfolgt von Fall zu Fall nach mehrheitlich zu fassenden Beschlüssen der Verbandsversammlung.
(5) Lasten, insbesondere Versorgungslasten, die vor der Gründung bzw. dem Beitritt zum Zweckverband entstanden sind, werden weiterhin von den berührten Verbandsmitgliedern getragen. Der Zweckverband tritt insoweit nicht in die bestehenden Verhältnisse ein.
Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und die Jahresrechnung des Zweckverbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften sinngemäß. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Forstzweckverbandes erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der Verbandsgemeinde Baumholder.
(1) Änderungen der Verbandsordnung (vgl. § 6 Abs. 2 KomZG) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Zweckverbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.
(2) Änderungen der Verbandsordnung, welche den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen (vgl. § 6 Abs. 2 und 4 KomZG), bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder (und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde).
(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich bei dem Verbandsvorsteher zu beantragen.
(4) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde.
(5) Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.
(6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Zweckverband gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.
(7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.
Soweit die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung, der Geschäftsordnung, sowie des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verwiesen.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Die Verbandsordnung bedarf der Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Baumholder vom 24. Dezember 2020 außer Kraft.
Die Kreisverwaltung Birkenfeld hat, als die nach § 5 Abs. 1 KomZG zuständige Behörde, mit Schreiben vom 30.08.2023 gem. § 6 Abs. 2 KomZG folgende Verbandsordnung in der Fassung der Neufassung vom 13.01.2023 festgestellt.
Ausgefertigt: