Öffentlicher Teil
TOP 1. Einwohnerfragestunde
Aus der Einwohnerschaft ergaben sich keine Fragen.
TOP 2. Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Friedhofssatzung
Anlässlich eines Sterbefalles wurde der Antrag gestellt, die Urne im Rasenerdgrab der Mutter beizusetzen. Die Friedhofssatzung lässt eine diesbezügliche Bestattung nur in gemischten Gräbern zu – das Grabfeld mit den Rasenerdgräbern wurde als Reihengrab definiert.
In der heutigen Sitzung soll der Antrag und eine damit verbundene Änderung der Friedhofssatzung beraten und beschlossen werden.
Die Änderungssatzung ist der Beschlussvorlage beigefügt. Nachfolgend sind die Erläuterungen zu den vorgesehenen Änderungen dargestellt:
Erläuterungen zu den vorgesehenen Satzungsänderungen:
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 25 Jahre. In den Fällen des §13a Abs. 2 der Friedhofssatzung wird die Ruhezeit für die im Rahmen der zweiten Bestattung beigesetzten Asche auf die Restlaufzeit der Grabstätte der Erstbestattung festgesetzt.
Hier wird festgelegt, dass die Ruhezeit – also die Zeit, die eine Leiche oder Asche auf dem Friedhof liegt grundsätzlich auf 25 Jahre festgesetzt wird. Diese Ruhezeit haben wir in der Gemeinde schon seit mehreren Jahren und hier soll auch keine Änderung vorgenommen werden.
Lediglich in den Fällen, in denen eine Asche zusätzlich in einem Einzelerdgrab bestattet wird, wird die Ruhezeit auf die Restlaufzeit der Einzelgrabstätte festgesetzt. Das bedeutet, dass die Urne dann auch mit dem Ablauf der „normalen“ Laufzeit der Erstbestattung (also nach 25 Jahren) abgeräumt wird. Im § 13a Abs. 3 ist geregelt, dass eine solche Bestattung nur möglich ist, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Bedeutet demnach also, dass die Mindestruhezeit einer Asche, die im Rahmen einer zweiten Bestattung beigesetzt wird, mindestens 15 Jahre beträgt; auf jeden Fall aber mit dem normalen Ablauf der Erstbestattung endet.
Diesbezüglich ist dann auch die Änderung von § 13a Abs. 2, der folgende Neufassung erhält, erforderlich:
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
Hier wurde der ursprüngliche Satz:
„Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.“ gestrichen.
Der Satz hätte zur Folge, dass die Urnenbeisetzung im Reihengrab grundsätzlich verlängerbar wäre – also das Nutzungsrecht auf Antrag verlängert werden könnte. Dies hätte zur Folge, dass das ursprünglich bewusst nacheinander belegte Grabfeld nicht mehr nacheinander abgeräumt werden könnte, weil an verschiedenen Grabstätten Zweitbestattungen durch Urnen stattgefunden hätten, die verlängerbar wären.
Die Änderung des §13a Abs. 1 ist dahingehend erforderlich, dass wir überhaupt gar keinen §13 Abs. 2 Buchstabe b) mehr in unserer Satzung haben (bzw. hatten).
Hier wird durch die Neufassung festgelegt, dass alle auf dem Friedhof befindlichen Grabfelder mit Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Einzelgräber) als gemischte Grabstätten festgelegt werden und somit die Bestattung einer Urne zusätzlich möglich ist.
Die Änderung im §20 Abs. 3 hat lediglich klarstellenden Charakter, die Bezeichnung „Reihengrab“ wird durch die Bezeichnung „gemischtes Grabfeld“ ersetzt.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Berschweiler beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Berschweiler in der vorgetragenen Form.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 10, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0