Öffentlicher Teil
| 1. | Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Heimbach" in der Gemeinde Heimbach. Würdigung der Eingaben der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Abstimmung mit den Nachbargemeinden und Beteiligung der Öffentlichkeit - Satzungsbeschluss |
Mit Schreiben vom 17.09.2019 hat die Next2Sun Projekt GmbH mit Sitz in Dillingen/Saar die Aufstellung eines vorhabebezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Heimbach“ beantragt, um so die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Agri-PV-Freiflächenanlage am Altwieserhof in der Gemeinde Heimbach zu schaffen.
Der Entwurf des Bebauungsplans und die Teiländerung des Flächennutzungsplans haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25. Juli 2024 bis einschließlich 23.August 2024 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Baumholder öffentlich ausgelegen. Parallel hierzu sind die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden.
Sämtliche im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan einschließlich eines entsprechenden Abwägungsvorschlags sind als Anlage beigefügt. Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung als Satzung zu beschließen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen.
Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 des § 215 Abs. 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. In der Bekanntmachung ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Heimbach“ eingesehen werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Da der Antragsteller die Kostenübernahme sämtlicher Planungskosten für die erforderlichen Bauleitplanverfahren erklärt hat, ergeben sich durch das Verfahren keine finanziellen Auswirkungen für die Verbandsgemeinde Baumholder oder die Ortsgemeinde Heimbach.
Auswirkungen auf das Klima:
Der sich durch den beabsichtigten Bau des Solarparks ergebende Eingriff in Natur und Landschaft kann vollständig kompensiert werden. Nähere Aussagen hierzu ergeben sich aus den beigefügten Anlagen. Unabhängig hiervon hat schon die Gewinnung von Energie durch Solaranlagen eine positive Auswirkung auf das Klima
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.
Der Ortsgemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 6 GemO ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
| 2. | Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes "Solarpark Heimbach II" gem. § 2 Abs. 1 BauGB |
Die Firma LUXPARK GmbH stellte das Bauvorhaben kurz vor.
Der Verwaltung liegt ein Antrag von der Fa. LUXPARK GmbH aus Köln zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlage (PV-FFA) auf den Flurstücken Gemarkung Heimbach, Flur 3, Flurstücke Nr. 18, 19, 24, 33 und 34 in Heimbach vor. Die Flurstücke liegen im Außenbereich gem. § 35 BauGB, nördlich der Ortschaft Heimbach und südlich vom Altwieserhof. Sie stehen im Eigentum von sechs unterschiedlichen Grundstückseigentümern. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans soll die Anlage auf einer Fläche von ca. 8,6 ha mit einer Leistung zwischen 6,0 MWp und 7,0 MWp errichtet werden.
Die Anlage dient der Erzeugung von Strom aus Sonnenlicht durch Solarmodule. Bei der vorliegenden ographie werden die Modulreihen vorzugsweise nach Süden geneigt. Die Aufständerung der Modultische erfolgt mit Rammprofilen, die ca. 1,5 Meter tief in den Boden gerammt werden. Die Höhe der Moduloberkanten wird auf 3,0 Meter über Geländeoberkante begrenzt. Das untere Maß beträgt in der Praxis meist das sogenannte Schaf-Maß von 0,8 Metern.
Die Einfriedung des gesamten Geländes erfolgt durch eine Zaunanlage. Der Zugang zum Gelände wird durch Türen und Tore in der späteren Detailplanung festgelegt.
Die Biodiversität kann durch eine extensive Bewirtschaftung gesteigert werden. Durch entsprechende Mahd zwischen und unter den Modulreihen wird ein vielfältiger, geschützter Lebensraum für Insekten, Kleintiere und Vögel geschaffen. Es werden keine wassergefährdenden Stoffe bzw. Düngemittel verwendet. Der Wasserhaushalt der Fläche wird durch die Überschirmung mit Modulen nicht beeinträchtigt, da das Regenwasser an jedem Modul ablaufen und auf der Fläche versickern kann.
Es handelt sich um Flächen, die im aktuellen Regionalen Raumordnungsplan als Vorbehaltsgebiet Photovoltaik dargestellt sind. Der PV soll in diesen Bereich ein besonderes Gewicht beigemessen und dem überragenden öffentlichen Interesse Rechnung getragen werden. Da sich die Flächen im Außenbereich nach § 35 BauGB befinden, handelt es sich demnach um ein nicht privilegiertes Vorhaben und bedarf der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (B-Plan) mit Vorhaben- und Erschließungsplan. Der wirksame Flächennutzungsplan weist die Flächen überwiegend als Grünland mit Magerwiesenanteil aus, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund soll für den Geltungsbereich des B-Plans der Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien - Freiflächenphotovoltaik geändert werden. Weiterhin ist der Bereich einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen.
Die Planungsabsichten stimmen grundsätzlich mit den Grundsätzen der VG Baumholder überein.
Zur Aufstellung des Bebauungsplanes sind neben den Planunterlagen auch notwendige und in der Regel kostenintensivere Gutachten und Untersuchungen zu erstellen bzw. durchzuführen. Die Kosten trägt der Vorhabenträger.
Der Verbandsgemeinderat befasst sich in einer seiner kommenden Sitzung mit diesem Tagesordnungspunkt.
Im Nachgang hierzu werden dann die weiteren Vorentwurfsunterlagen nebst Gutachten und Untersuchungen erstellt, auf deren Grundlage die weiteren Beschlüsse zur Durchführung der Verfahren gem. § 3 BauGB und § 4 BauGB gefasst werden können.
Den Klimawandel und die damit einhergehende Erderwärmung zu begrenzen, ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Dazu müssen die weltweiten Treibhausgasemissionen drastisch und kurzfristig reduziert werden, um langfristig eine bilanzielle Treibhausgasneutralität zu erreichen.
Deutschland und Nordrhein-Westfalen tragen bei der Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen eine besondere Verantwortung, indem unter anderem die Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen umgestellt wird auf erneuerbare Energien wie die Solarenergie.
Der Bundesgesetzgeber hat daher in 2023 ein umfangreiches Gesetzespaket verabschiedet, durch welches auch der Ausbau von Solarenergie deutlich beschleunigt werden soll, um eine nachhaltige und langfristig gesicherte Energieversorgung sicherzustellen und gleichzeitig die Umweltbelastung zu reduzieren und einen Beitrag zum globalen Klimaschutz zu leisten.
Um den Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Deutschland deutlich zu steigern, wurde mit dem neuen § 2 des EEG 2023 die besondere Bedeutung der Erneuerbaren Energien gesetzlich verankert, in dem festgestellt wird, dass ihre Nutzung im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.
Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bundesweit auf mindestens 80 % steigen (§ 1 Abs. 2 EEG). Das bedeutet, dass der Ausbaupfad von Solarenergie im EEG auf die Zielmarke von 215 Gigawatt installierter Leistung bis zum Jahr 2030 gesteigert wurde. Dies bedeutet einen Netto-Zubau von rund 155 Gigawatt installierter Leistung in weniger als einem Jahrzehnt, der hälftig auf Dach- und Freiflächen erfolgen soll. Das Vorhaben trägt somit zur Erreichung des nationalen Ausbauziels im Bereich der Photovoltaik bei.
Beschluss:
Die Ortsgemeinde fasst den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplanes " Solarpark Heimbach IIXXX" in der Gemarkung Heimbach gemäß vorstehendem Sachverhalt.
Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet, worauf in der Bekanntmachung hingewiesen wird.
Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren gem. § 3 und § 4 BauGB durchzuführen.
| 3. | Beratung und Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) |
In der Haushaltssatzung wird der Hebesatz der Grundsteuer für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzt. Der Hebesatz ist jedoch höchstens für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen.
Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung der Grundlage für die Grundsteuererhebung über den 01.01.2025 hinaus- erstmal seit dem 01.01.1964- nicht gegeben ist.
Die auf der Grundlage des aktuellen Hauptveranlagungszeitraumes festgesetzten Hebesätze in der Haushaltssatzung enden demnach zum 31.12.2024. Das bedeutet, dass die Kommunen keine rechtmäßige Festsetzungsgrundlage für die Grundsteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum ab dem 01.01.2025 haben.
Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht werden kann, empfiehlt der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz eine gesonderte Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Heimbach beschließt die Realsteuerhebesatzsatzung in der vorgetragenen Form.
| 4. | Vollzug des § 21 GemHVO - Zwischenbericht zum 30.06.2024 der Ortsgemeinde Heimbach |
Gemäß § 21 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzuges hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
Die Ortsgemeinde Heimbach hat zur Zeit einen Doppelhaushalt 2023/24.
Im Anhang werden die Haushaltsmittel gegenüber den bisherigen Anordnungen dargestellt.
Ebenso wird die Investitionstätigkeit, die jeweils auf Produktebene abgebildet wird, betrachtet.
Des Weiteren werden die noch verfügbaren Haushaltsmittel angezeigt.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat nimmt vom Zwischenbericht Kenntnis.
| 5. | Wahl der Ausschussmitglieder |
| Ausschussberechnung |
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| Anfangsdivisor: | 3,2 | (16 Sitze / 5 Sitze) |
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| Wahlvorschlag | Sitze im Rat | Division | Sitzanteil | Sitze nach Rundung | |
| CDU | 7 | 7 / 3,2 | 2,188 | 2 | |
| FWG Heimbach | 9 | 9 / 3,2 | 2,813 | 3 | |
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Gemäß § 3 der Hauptsatzung bildet der Gemeinderat folgende Ausschüsse:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Bau- und Liegenschaftsausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss.
Die Ausschüsse haben fünf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Ratsmitglieder sein. Gleiches gilt für Stellvertreter.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt über die Besetzung der Ausschüsse mit gemeinsamen Vorschlägen und offen und en bloc abzustimmen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür
Gewählt wurden:
1. Haupt- und Finanzausschuss
| Lfd. Nr. | Name Ausschussmitglied | Gruppe | Stellvertreter | Gruppe |
| 1. | Pascal Wagner Schön | FWG | Steffen Gutendorf | FWG |
| 2. | Alexander Werle | FWG | Friedhelm Werle | FWG |
| 3. | Lino Hasdorf | FWG | Helga Schmitt | FWG |
| 4. | Aljoscha Schmidt | CDU | Josef Sesterhenn | CDU |
| 5. | Gerhard Eli | CDU | Melanie Kloos | CDU |
2. Bau- und Liegenschaftsausschuss
| Lfd. Nr. | Name Ausschussmitglied | Gruppe | Stellvertreter | Gruppe |
| 1. | Max Roos | FWG | Anett Albrecht | FWG |
| 2. | Nils Hahn | FWG | Friedhelm Werle | FWG |
| 3. | Stephan Wahl | FWG | Alexander Werle | FWG |
| 4. | Bernd Glöckner | CDU | Mirko Schmitt | CDU |
| 5. | Thomas Krummenauer | CDU | Hans Nolde | CDU |
3. Rechnungsprüfungsausschuss
| Lfd. Nr. | Name Ausschussmitglied | Gruppe | Stellvertreter | Gruppe |
| 1. | Sandy Winter | FWG | Stephan Wahl | FWG |
| 2. | Steffen Gutendorf | FWG | Friedhelm Werle | FWG |
| 3. | Anja Simon | FWG | Helga Schmitt | FWG |
| 4. | Daniela Schmitt | CDU | Melanie Kloos | CDU |
| 5. | Marco Hebel | CDU | Ann-Kathrien Bastuck | CDU |
| 6. | Bestellung eines Schriftführers |
Ortsbürgermeister Saar bestellt Frau Sandy Winter zur Schriftführerin im Gemeinderat.
| 7. | Forstangelegenheiten a) Brennholzpreis 2025 b) Abgabemenge |
a) Brennholzpreis 2025
Der Brennholzmarkt hat sich im Zuge der Normalisierung der Energieholzmärkte beruhigt.
Das Forstamt Birkenfeld schlägt folgende Preise für die Saison 2024 / 2025 vor:
| Laubhartholz (Buche, Hainbuche, Ahorn, Esche, Eiche, Birke) | 73,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
| Weichhölzer (Weide, Linde, Erle) | 50,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
| Nadelholz | 50,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
Die Preise der Ortsgemeinde Heimbach sind aktuell wie folgt:
| Laubhartholz (Buche, Hainbuche, Ahorn, Esche, Eiche, Birke) | 70,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
| Weichhölzer (Weide, Linde, Erle) | 60,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
| Nadelholz | 53,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
Ein Raummeter (rm) ist 0,7 fm. Der Raummeter ist ein Maß für Holz, mit dem das Volumen von gestapeltem Holz inklusive Hohlräume gemessen wird. Im Gegensatz zum Erntefestmeter werden aber nicht einzelne Baumstämme, sondern das Volumen ganzer Holzstapel inklusive Hohlräume vermessen.
Der Festmeter (Fm) oder Erntefestmeter (Efm) ist ein Maß für das Holz, das nach der Holzernte tatsächlich verkauft werden kann.
(Quelle: www.waldhilfe.de/masseinheiten-fuer-holz)
Der Vorschlag der Verwaltung ist, dass die Preise für Weichhölzer und Nadelhölzer gesenkt werden und der Preis für Laubhartholz unverändert bleibt.
Somit würden sich folgende Preise ergeben:
| Laubhartholz (Buche, Hainbuche, Ahorn, Esche, Eiche, Birke) | 70,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
| Weichhölzer (Weide, Linde, Erle) | 50,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
| Nadelholz | 50,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
Die Brennholzbestellung erfolgt wie im Vorjahr online.
Die Verbandsgemeinde hat seit dem 09.08.2024 den Link zur Brennholzbestellung auf der Homepage veröffentlicht. Ebenso sind die Informationen in der Westricher Rundschau am 14.08.2024 erstmalig veröffentlicht worden; es folgt ein 2-wöchiger Rhythmus. Ebenso wurde ein QR-Code erstellt, sodass die Interessenten direkt auf die Bestellhomepage weitergeleitet werden.
Beschluss:
Die Ortsgemeinde Heimbach stimmt für die vorgeschlagenen Brennholzpreise für 2025.
| Laubhartholz (Buche, Hainbuche, Ahorn, Esche, Eiche, Birke) | 70,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
| Weichhölzer (Weide, Linde, Erle) | 60,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
| Nadelholz | 50,00 € (inkl. 5,5 % USt) je fm |
b.) Abgabemenge
Die Ortsgemeinde Heimbach hat im letzten Jahr beschlossen die Abgabemenge auf 10 fm pro Haushalt zu begrenzen. Lt. Forstamt Birkenfeld sind jetzt wieder 20 fm pro Haushalt möglich.
Beschluss:
Die Ortsgemeinde Heimbach stimmt für eine Begrenzung der Abgabemenge auf 10 fm pro Haushalt.
| 8. | Vergabe Baumkataster und jährliche Regelkontrolle nach beschränkter Ausschreibung |
Zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen im öffentlichen Verkehrsraum bzw. in öffentlichen Bereichen hat die Verwaltung bereits im letzten Jahr eine Abfrage bezüglich der Erstellung eines Baumkatasters mit der Erfassung von Bäumen gemacht.
Nun ist die beschränkte Ausschreibung erfolgt.
Die Ortsgemeinde Heimbach hat geschätzt 110 Bäume im öffentlichen Bereich.
Nach der Ausschreibung vom 25.07.2024 wurde von vier angeschriebenen Bietern lediglich ein Angebot der Fa. Baumpflege & Gartengestaltung Scherer aus Reichenbach vorgelegt.
Das Angebot stellt sich wie folgt dar:
| Art der Leistung | Einzelpreis |
| Position |
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| 01.0010 Erstellung eines Baumkatasters | 0,50 € |
| Position 01.0130 |
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| fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme, | 7,44 € |
| Einstufung der Regelkontrollintervalle | |
| Position 01.0140 |
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| Erfassung der Rechts- und Hochwerte | 0,01 € |
| Position 01.0160 |
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| Nummerierung der Bäume | 0,50 € |
| Zwischensumme | 8,45 € |
| +19% MwSt. | 1,61 € |
| Gesamtsumme | 10,06 € / je Baum brutto |
Das heißt für die OG Heimbach, dass sich für die 110 (geschätzt) zu überprüfenden Bäume die Kosten auf 1.106,60 € belaufen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Heimbach beschließt das Angebot der Fa. Scherer aus der beschränkten Ausschreibung anzunehmen und bittet die Verwaltung um Beauftragung der Arbeiten für fünf Jahre.
Es muss jedoch dringend geklärt werden, wer für einige morsche Bäume im Bereich der Fußgängerbrücke verantwortlich ist. Diese drohen bei starkem Wind / Schneelast zu brechen. Da hier die Fußgängerbrücke angrenzt, wäre dies wichtig.
| 9. | Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED - Auftragsvergabe 036 |
a) Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.04.2023 den Grundsatzbeschluss gefasst, die Straßenbeleuchtung innerhalb der Ortsgemeinde von konventionellen Leuchten auf LED-Leuchten umzustellen.
Grundlage dieser Entscheidung waren unter anderem die wirtschaftlichen Gesichtspunkte, sowie auch aus Umwelt- und Klimaschutzgründen auf moderne LED-Beleuchtung umzurüsten.
Daraufhin wurde durch die OIE AG Idar-Oberstein, die Eigentümerin der Straßenbeleuchtung innerhalb der Verbandsgemeinde Baumholder ist, ein Angebot für die Ortsgemeinde Heimbach erstellt.
Die kalkulierten Gesamtkosten belaufen sich für die 144 auszutauschenden Leuchten auf 79.555,47 €. Dazu gewährt die OIE noch einen Preisnachlass von 10%.
Bei einer Modernisierung der Straßenbeleuchtung werden jährlich 42.164 kWh eingespart, was in etwa einer Einsparungssumme von ca. 14.758,- € jährlich entspricht.
Durch die Langlebigkeit der LEDs im Vergleich zu konventionellen Leuchten kommt es zu Einsparungen, das Wartungsintervall kann verlängert werden und im Servicevertrag der OIE wird jede LED-Leuchte ermäßigt abgerechnet.
Weiterhin wurde seitens der Verbandsgemeindeverwaltung ein Antrag auf Gewährung aus dem Kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation, kurz KIPKI, gestellt, welcher mit Bescheid vom 07.08.2024 positiv ausgefallen ist.
Für die Ortsgemeinde Heimbach bedeutet dies eine Fördersumme von 31.664,15 €.
Die Maßnahme muss bis zum 30.06.2026 durchgeführt werden.
b) Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, eine Zhaga-Schnittstelle an 141 der neuen LED-Leuchten verbauen zu lassen, zu einem Preis von 40,52 € je Leuchte netto, was zusätzliche Kosten in Höhe von 5.713,35 € netto, 6.798,89 € brutto bedeuten würden.
Diese Zhaga-Schnittstelle ist ein Kommunikationsmodul für die Leuchtenelektronik zur Steuerung und Überwachung per Funk bzw. Cloud.
Die Installation der neuen techn. LED-Leuchten hat einen Bestand von ca. 25 Jahren. Die Zhaga-Schnittstelle würde Stand heute nur vorgesehen, jedoch noch nicht genutzt werden. Sofern sich im Laufe der Zeit Wünsche oder sonstige Anforderungen hinsichtlich möglicher Schaltbarkeiten der einzelnen Leuchten und oder Bewegungsdimmung ergeben, ist das nur mit Hilfe einer solchen Zhaga-Schnittstelle möglich. Eine nachträgliche Nachrüstung ist nicht möglich, da die Sockel für die Schnittstelle direkt im Gehäuse verbaut sind. In dem Fall müsste der ganze Kopf erneut getauscht werden.
Beschluss:
a) Der Ortsgemeinderat beschließt die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED mit den Gesamtkosten in Höhe von 79.555,47 € abzgl. 10% Rabatt der OIE und abzgl. KIPKI verbleiben 39.935,77 € brutto.
b) Zusätzlich soll an 141 Leuchten eine Zhaga-Schnittstelle zu einem Aufpreis von insgesamt 6.798,89 € brutto verbaut werden.
| 10. | Vergabe der Planungsleistungen für das Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept Ortgemeinde Heimbach |
Hochwasser und Starkregen können ungeahnte Ausmaße annehmen und sehr große Schäden verursachen. Nach aktuellem Stand der Klimaforschung werden mit fortschreitendem Klimawandel die Häufigkeit und Intensität dieser extremen Überflutungen auslösende Ereignisse weiter zunehmen. Während Hochwasser auf die Täler, Auen und Küstenregionen begrenzt ist, kann Starkregen überall in Deutschland auftreten.
Ereignisse wie Flusshochwasser oder Überflutungen aufgrund von Starkregen können nicht verhindert werden. Ihre Auswirkungen können allerdings vermindert und entsprechende resultierenden Schäden begrenzt werden. Das beste Mittel um das extreme Schadenspotential solcher Ereignisse zu reduzieren, ist eine zielorientierte Vorsorge.
Dies veranlasste die Ortsgemeinde Heimbach ein Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept erstellen zu lassen. Dies wurde in einem Paket mit den Ortsgemeinden Berglangenbach und Leitzweiler zusammengefasst. Im Zuge einer freihändigen Vergabe wurden sechs qualifizierte Ingenieurbüros aufgefordert, Angebote auf Stundenbasis abzugeben.
Lediglich ein Ingenieurbüro hat ein Angebot abgegeben.
Da das Ingenieurbüro Reihsner aus Wittlich über eine beachtliche Anzahl an erstellten Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten verfügt, sollte dem Büro der Auftrag erteilt werden.
Da das Land die Erstellung des Konzeptes mit bis zu 90% fördert, bleibt ein Eigenanteil der Gemeinde mit rd. 2.300€.
Es wird nochmals von verschiedenen Ratsmitgliedern auf die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit hingewiesen. Der Vorsitzende betont, dass es nur ein Konzept ist, aus dem vielleicht später einige Punkte umgesetzt werden können.
Beschluss:
Dem Ingenieurbüro Reihsner aus Wittlich wird der Auftrag über die Erstellung eines Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzeptes erteilt.
| 11. | Ausbau Berliner Weg |
In der Sitzung vom 09.04.2018 hat der Gemeinderat das Ingenieurbüro Retzler mit der Straßenbauplanung „Berliner Weg“ (Leistungsphasen 1-3 der HOAI) beauftragt. Die Unterlagen wurden bis Ende Juli 2018 aufgestellt und der Ortsgemeinde und dem Fachbereich 3 übergeben. Am 23.05.2019 wurde dann vom Gemeinderat festgelegt, dass ein Antrag auf Zuschuss aus dem Investitionsstock bis Mai 2021 ausgesetzt werden soll.
Die Ortsgemeinde hat nun den Fachbereich 2 aufgefordert, den Zuschussantrag für den Straßenausbau aus dem Investitionsstock aufzustellen und zur Genehmigung vorzulegen.
Um den Antrag stellen zu können, sind die vorliegenden Planunterlagen und die Kostenschätzung aus dem Jahr 2018 zu aktualisieren. Das Büro Retzler hat die Unterlagen entsprechend überarbeitet und kommt jetzt auf Ausbaukosten für die Straße, einschl. Beleuchtung und Planungskosten, in Höhe von ca. 840.212.- € (brutto)
Sollte der Gemeinderat der Maßnahme zustimmen und der Zuschussantrag genehmigt werden, werden die VG-Werke im Zuge der Straßenbauarbeiten auch die Kanal- und Wasserleitungen, einschließlich. der Hausanschlüsse, erneuern.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinde beabsichtigt den „Berliner Weg“ auszubauen und der Fachbereich 2 wird beauftragt einen entsprechenden Zuschussantrag aus dem Investitionsstockprogramm 2025 aufzustellen und den zuständigen Dienststellen zur Genehmigung vorzulegen.
Über den Tagesordnungspunkt wird nicht abgestimmt. Die Ratsmitglieder möchten noch einige Informationen bzw. soll hier noch einmal Rücksprache mit der Bahn und der VG gehalten werden, ob und wer die Kosten übernehmen muss.
Auch das zustande kommen der Ausbaukosten in Höhe von 840.212 € soll erörtert werden.
Die Vertreter der Verbandsgemeinde sollen diesen Punkt in einer der nächsten Sitzungen nochmals vortragen, damit dies gemeinsam besprochen werden kann.
Der Tagesordnungspunkt wird vertragt.
| 12. | Anschaffung eines größeren Müllgefäßes |
Die Ortsgemeinde hat an der Besenbinderhalle ein Müllgefäß. Das Gefäß reicht jedoch nicht aus. Der Gemeindearbeiter muss mehrmals im Jahr noch Müll direkt beim AWB entsorgen. Ein größerer Container wäre günstiger. Herr Saar wird diesbezüglich Angebote einholen.
| 13. | Friedhofsangelegenheiten |
Es sollen Bäume für Urnenbestattungen gepflanzt werden.
Die Kosten pro Baum belaufen sich auf ca. 500 € pro Baum mit einer Höhe von ca. 1,40 m.
Die genaue Art und Anzahl müssen noch festgelegt werden. Die Pflanzung soll möglichst noch in diesem Jahr erfolgen.
| 14. | Teilweise Erneuerung der Beschilderung |
Einige Straßenschilder in der Ortsgemeinde müssen erneuert werden. Unter anderem im „Berliner Weg“, „In der Au“, Wendehammer „Berliner-Weg“ Richtung Scheidwald, sowie „Anlieger frei“ und „Durchfahrt verboten“ 3-mal, „Vorfahrt achten“.
Das Tempo-30-Schild am Bahnhof steht auf der falschen Straßenseite. Es soll versetzt werden.
Es wurde vorgeschlagen, die Parkfläche am Friedhof zeitlich zu begrenzen mit Parkverbot (Mo - Sa von 8.00 - 16.00 Uhr, ausgenommen Friedhofsbesucher).
Der Vorsitzende wird dies mit der Frau Leonhard besprechen und das Ergebnis in der nächsten Sitzung vortragen.