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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 46/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Pressemitteilung zur Sitzung des Gemeinderates Fohren-Linden am 23.10.2024

Öffentlicher Teil

TOP 2.

Änderung des Bebauungsplanes "In der Dell"

  1. Bewilligung des Entwurfes
  2. Beschluss zur öffentlichen Auslegung
  3. Beschluss zur elektronischen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.02.2024 gemäß § 2 Abs.1 BauGB i.V. mit §8 BauGB den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „In der Dell“ gefasst.

Vom beauftragten Büro Kernplan wurde der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „In der Dell“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung vorgelegt. (Siehe Anlagen)

Die Änderung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß §13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. §13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Gemäß §13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß §13 Abs. 3 BauGB wird auch von dem Umweltbericht nach §2a BauGB, von der Angabe nach §3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach §10a Abs. 1 BauGB und gem. §13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung, ist gemäß §3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen, zur Ansicht und zum Herunterladen bereit zu halten u. zusätzlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß §4 Abs. 2 BauGB und §2 Abs.2 BauGB i.V. mit §3 BauGB von der Veröffentlichung im Internet/Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des beschleunigten Verfahrens gemäß §13a BauGB hinzuweisen.

Der Gemeinderat beschließt über die drei Entscheidungen en bloc abzustimmen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Beschluss:

  1. Der Ortsgemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „In der Dell“
  2. Der Ortsgemeinderat beschließt die Veröffentlichung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „In der Dell“ im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfes und der Begründung
  3. Der Ortsgemeinderat stimmt der parallelen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange, sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden, zu.

TOP 3.

Beratung und Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)

In der Haushaltssatzung wird der Hebesatz der Grundsteuer für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzt. Der Hebesatz ist jedoch höchstens für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen.

Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung der Grundlage für die Grundsteuererhebung über den 01.01.2025 hinaus- erstmal seit dem 01.01.1964- nicht gegeben ist.

Die auf der Grundlage des aktuellen Hauptveranlagungszeitraumes festgesetzten Hebesätze in der Haushaltssatzung enden demnach zum 31.12.2024. Das bedeutet, dass die Kommunen keine rechtmäßige Festsetzungsgrundlage für die Grundsteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum ab dem 01.01.2025 haben.

Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht werden kann, empfiehlt der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz eine gesonderte Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Fohren - Linden beschließt die Realsteuerhebesatzsatzung in der vorgetragenen Form.

TOP 4.

Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Hauptsatzung

Gemäß § 2 Ziff. 1 der aktuellen Hauptsatzung der Ortsgemeinde Fohren-Linden ist dem Ortsbürgermeister die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,- € im Einzelfall übertragen.

Diese Wertgrenze besteht seit mindestens 15 Jahren (Hauptsatzung von 2009).

In der Hauptsatzung von 2000 war der Betrag gar noch auf 2.500,- € festgelegt.

Im Hinblick auf die gestiegenen Preise insbesondere im Bausektor wurde angeregt, die Wertgrenze anzuheben, z.B. auf den Betrag, der nach den Vergabevorschriften als Grenze für die freihändige Vergabe gilt, nämlich 3.000,-€. Dies ist allerdings ein Netto-Betrag, auf den ggfls. noch die Mehrwertsteuer zu erheben wäre.

Die in der Hauptsatzung festgelegten Beträge sind allerdings absolute Beträge, die kassenwirksam werden können.

Der Gemeinderat diskutiert über die Änderung des § 2 Ziffer 1 der Hauptsatzung.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, die noch bekannt gemacht wird.