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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Wirksamkeit der Teiländerung des Flächennutzungsplanes in derOG Rückweiler (VG Baumholder)

Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung Solarpark a 62 Rückweiler“ in der Verbandsgemeinde Baumholder,Ortsgemeinde Rückweiler Bekanntmachung der Wirksamkeit der Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Der Verbandsgemeinderat hat mit Beschluss vom 10.07.2025 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark A 62 Rückweiler“ beschlossen.

Die Genehmigung der Teiländerung wurde mit Schreiben vom 26.09.2025 bei der Kreisverwaltung Birkenfeld beantragt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V.m. § 6 Abs.4 Satz 1 BauGB ist über die Genehmigung binnen eines Monats zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird (Abs. 4 Satz 4 a. a.O). Im vorliegenden Fall ist durch Fristablauf gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V.m. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB die Genehmigungsfiktion eingetreten mit der Folge, dass die Genehmigung seit dem 28.10.2025 als erteilt gilt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark A 62 Rückweiler“, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht, in der Verbandsgemeindeverwaltung, Bauamt, Zimmer 005, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

ch § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark A 62 Rückweiler“ schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 des § 24 Abs. 6 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Baumholder, 06.11.2025
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Baumholder
gez. Bernd Alsfasser