| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 55469 Simmern, 25.11.2022 |
| DLR Rheinhessen-Nahe- Hunsrück | Schloßplatz 10 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06761-9402-69 Telefax: 0671-92896549 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Berschweiler-Dorf | E-Mail: Landentwicklung-RNH@dlr.rlp.de |
| Aktenzeichen: 61114-HA10.3. | Internet: www.dlr.rlp.de |
gemäß § 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Anordnung
Mit Wirkung vom 31.12.2022 wird die vorzeitige Ausführung des durch Nachtrag 4 geänderten Flurbereinigungsplanes angeordnet.
II. Hinweise
Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
| 1. | Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke. |
| 2. | Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über. |
| 3. | Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam. |
| 4. | Soweit der Flurbereinigungsplan noch bestandskräftig geändert wird, wirkt die Änderung auf den in dieser Anordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück. |
| 5. | Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 22.11.2021 (§ 66 FlurbG). |
| 6. | Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. |
| 7. | Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem FORMTEXT DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, zu stellen. |
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung
1. Sachverhalt:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Den im Anhörungstermin vom 07.04.2021 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch die Nachträge 1, 2,3 und 4 abgeholfen.
Die verbliebenen Widersprüche wurden der Spruchstelle für Flurbereinigung zur Entscheidung vorgelegt.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum FORMTEXT DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 63 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794).
Die formellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur vorzeitigen Ausführungsanordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 63 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. Dem DLR liegen Anträge auf vorzeitige Grundbuchberichtigung vor, für deren Vollzug diese Anordnung die rechtlichen Voraussetzungen schafft. Auch für die Belastung der neuen Grundstücke und andere Beurkundungen schafft diese Anordnung die notwendige Rechtssicherheit.
Den verbliebenen Widerspruchsführern erwachsen durch den Eintritt des neuen Rechtszustandes keine Nachteile. Der Flurbereinigungsplan kann im Rechtsbehelfsverfahren geändert werden. Die Änderungen wirken in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Anordnung festgesetzten Tag zurück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die in die FORMTEXT Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift erhoben werden beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Schloßplatz 10, 55469 Simmern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Rüdesheimer Straße 60-68, 55545 Bad Kreuznach
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Hinweis:
Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.dlr.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.