Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
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| der Gesamtbetrag der Erträge | 7.658.650 | 317.845 | 7.976.495 |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 7.658.650 | 244.355 | 7.903.005 |
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| der Jahresüberschuss | 0 | 73.490 | 73.490 |
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
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| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 288.315 | 73.490 | 361.805 |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 20.400 | 0 | 20.400 |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 653.400 | 670.000 | 1.323.400 |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 633.000 | 670.000 | -1.303.000 |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -344.685 |
| 941.195 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
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| zinslose Kredite | von bisher... Euro auf... Euro |
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| verzinste Kredite | von bisher 633.000 Euro auf 1.303.000 Euro |
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| zusammen | von bisher 633.000 Euro auf 1.303.000 Euro. |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 1.798.500 Euro auf 1.298.500 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich von bisher 1.798.500 Euro auf 1.298.500 Euro.
3. Deckungsfähigkeit § 16 Abs. 3 GemHVO
Die Auszahlungen für Investitionen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 28.11.2024 bis Freitag, dem 06.12.2024 während der allgemeinen Dienststunden
im Rathaus, Zimmer 205 öffentlich aus.
Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.