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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Sitzung des Ortsgemeinderates Rohrbach am 14.11.24

TOP 1. Beratung und Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)

In der Haushaltssatzung wird der Hebesatz der Grundsteuer für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzt. Der Hebesatz ist jedoch höchstens für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen.

Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung der Grundlage für die Grundsteuererhebung über den 01.01.2025 hinaus- erstmal seit dem 01.01.1964- nicht gegeben ist.

Die auf der Grundlage des aktuellen Hauptveranlagungszeitraumes festgesetzten Hebesätze in der Haushaltssatzung enden demnach zum 31.12.2024. Das bedeutet, dass die Kommunen keine rechtmäßige Festsetzungsgrundlage für die Grundsteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum ab dem 01.01.2025 haben.

Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht werden kann, empfiehlt der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz eine gesonderte Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Rohrbach beschließt die Realsteuerhebesatzsatzung in der vorgetragenen Form.

TOP 2. Annahme von Spenden

Der Ortsgemeinderat hat gemäß § 94 Abs. 3 GemO über die Annahme folgender Zuwendungen zu entscheiden:

a)

Geldzuwendung vom 22.10.2024 in Höhe von 250,00 € von der Kreissparkasse Birkenfeld. 55743 Idar-Oberstein zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe (Seniorenfeier), § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO,

b)

Weitere Geldzuwendung vom 22.10.2024 in Höhe von 300,00 € von der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe (FFW Rohrbach) - § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO.

Beschluss:

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO nimmt die Ortsgemeinde Rohrbach die vorgenannten Zuwendungen an.

Zu b) Gegen das Ratsmitglied Christian Hayen liegen gem. § 22 GemO Ausschließungsgründe vor. Er hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen. Er nahm gem. § 22 Abs. 4 GemO im Zuschauerbereich Platz.

TOP 3. Bekanntgabe einer Eilentscheidung

Beschluss:

Die Firma Statkraft Windenergie GmbH & Co.KG, Derendorfer Allee 2a, 40476 Düsseldorf hat seit kurzem einen Windpark in Fohren-Linden.

Die Firma hat nun die Entscheidung getroffen den umliegenden Gemeinden einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 verbindlich anzubieten.

Der erste Abrechnungszeitraum beginnt nach Angaben des Betreibers rückwirkend zum 01.01.2024.

Voraussetzung für die rückwirkende Zahlung ab 01.01.2024 ist das Vorliegen eines unterschriebenen Vertrages bei Statkraft bis zum 30.10.2024. Ansonsten werde der erste Abrechnungszeitraum erst im Folgejahr 2025 beginnen. Dies ist internen Vorgaben der Firma geschuldet.

Das Vertragswerk wurde von der Verwaltung geprüft. Es handelt sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das keinerlei Nachteile oder Verpflichtungen für die Gemeinden nach sich zieht.

Der Vertrag ist lediglich die Umsetzung des § 6 EEG 2023 geregelt, nachdem eine Gemeinde eine Zahlung bekommen kann, wenn sie im entsprechenden Umkreis liegt.

Für die Ortsgemeinde Rohrbach ergibt das gemäß einer überschlägigen Berechnung aufgrund der Jahreserträge der Anlagen in den Vorjahren eine geschätzte Zahlung von 2.465,00 Euro pro Jahr.

Eilentscheidung:

Auf Grund der Dringlichkeit bzw. da eine Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung aufgeschoben werden kann, wird die Entscheidung zur Unterzeichnung des Vertrages im Zuge einer Eilentscheidung gem. § 48 GemO getroffen.

Mit den Beigeordneten wurde diesbezüglich das Benehmen hergestellt und der Vertrag unterschrieben.

TOP 4. Verkauf von Brennholz

Lt. Försterin Eickhoff ist das Angebot von Brennholz gegenüber der aktuellen Nachfrage überschüssig.

Die Försterin ist der Meinung, dass das überschüssige Brennholz nun schnellst möglich verkauft werden müsse. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Brennholz entweder nicht mehr verkauft werden könne oder gar gestohlen wird.

Der Ortsgemeinderat befasst daher folgenden Beschluss:

Die Revierförster werden beauftragt das überschüssige Brennholz zu veräußern. In erster Linie sollen Bürger der Ortsgemeinde bedient werden; insbesondere auch Bestellungen für das nächste Jahr sollen berücksichtigt werden (die Begrenzung der Abgabemenge i.H. von 10 fm vom 18.09.2024 ist in diesen Fällen ausgesetzt).

Im Nachgang kann dann weiteres Holz an externe Interessenten (Einwohner anderer Ortsgemeinden oder Ortsgemeinden selbst) verkauft werden.

Als Verkaufspreis gelten die beschlossenen Verkaufspreise der Ortsgemeinde Rohrbach vom 18.09.2024 für das Brennholzjahr 2025.