A. Öffentlicher Teil
TOP 1. Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Ausbaubeitragssatzung mit Umstellung auf wiederkehrende Beiträge gem. § 10 a KAG
Zu diesem Tagesordnungspunkt lag dem Rat eine sehr umfangreiche Beschlussvorlage der Verwaltung vor. Da die Ratsmitglieder mit der Thematik, über welche hier ein Beschluss gefasst werden soll, nicht vertraut sind, wird die Verbandsgemeindeverwaltung gebeten, in die nächsten Sitzung des Gemeinderates die Einzelheiten zu erläutern.
Eine Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgte nicht.
TOP 2. Resolution zur Änderung des Bundeswahlrechts; Auszählung der Briefwahlstimmen in den Ortsgemeinden
Die Darstellung des Ergebnisses der Bundestagswahl im vergangenen Jahr zeigte in vielen Ortsgemeinden ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Wahlverhaltens der Bürgerinnen und Bürger.
Hintergrund ist die Regelung in § 8 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG), die vorschreibt, dass bei der Bundestagswahl auf Wahlkreisebene ein Briefwahlergebnis auszuweisen ist. Dadurch konnten, anders als bei der Landtagswahl, die Briefwahlstimmen nicht gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Ortgemeinden ausgezählt werden. Es wurde ein Briefwahlstimmbezirk bei der Verbandsgemeinde eingerichtet mit der Folge, dass für die Ortsgemeinden nur das Ergebnis der Urnenwahl dargestellt werden konnte.
Die für die Orte ausgewiesenen Urnenwahlergebnisse geben nicht das vollständige Wahlverhalten der Ortsgemeinde wieder. Landeswahlleiter Marcel Hürter erklärt hierzu: „Aus der Wahlforschung ist bekannt, dass die Briefwahl je nach Parteipräferenz mehr oder weniger stark genutzt wird. Daher werden die Stimmenanteile von Parteien, deren Wählerinnen und Wähler die Urnenwahl bevorzugen, eher überzeichnet, während für Parteien, deren Anhängerschaft in großem Umfang Briefwahl machen, zu niedrige Werte ausgewiesen werden.“
Wenn Parteien wie im vergangenen Jahr Misstrauen gegen die Briefwahl säen, werden deren Anhänger die Urnenwahl bevorzugen. Wenn dann für die Ortsgemeinde nur das Urnenwahlergebnis bekannt gegeben wird, entsteht öffentlich das falsche Bild des Wahlverhaltens in der Ortsgemeinde.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Eckersweiler beschließt folgende Resolution:
Die Ortsgemeinde Eckersweiler fordert eine Änderung des § 8 Abs. 1 BWahlG. Dieser passt nicht in die kleinteilige kommunale Struktur des Landes Rheinland-Pfalz und führt zur einer verzerrten öffentlichen Darstellung der Wahlergebnisse in kleinen Ortsgemeinden. Unverschuldet gelangt eine Ortsgemeinde damit in den Ruf, Hochburg einer Partei zu sein, deren Anhänger die Briefwahl mehrheitlich ablehnen.
Die Ortsgemeinde Eckersweiler fordert deshalb, dass Urnen- und Briefwahlstimmen genau wie bei der Landtagswahl gemeinsam in den Ortsgemeinden ausgezählt werden. So entsteht ein repräsentatives Bild des Wahlverhaltens der Bürgerinnen und Bürger.
Mit der gemeinsamen Auszählung von Urnen- und Briefwahlstimmen wird auch der Gefahr begegnet, dass in kleinen Ortsgemeinden weniger als 50 Wählerstimmen auszuzählen sind. In diesem Fall muss gemäß § 68 Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlurne in einen anderen Stimmbezirk gebracht werden. Die dann durchzuführende gemeinsame Stimmauszählung mit einem aufnehmenden Wahlbezirk hat zur Folge, dass für beide Ortsgemeinden kein repräsentatives Ergebnis ermittelt werden kann.
Vor dem Hintergrund des steigenden Anteils der Briefwähler und der Erfahrung der vergangenen Bundestagswahl unterstützt die Ortsgemeinde Eckersweiler die Forderung des Landeswahlleiters Rheinland- Pfalz, die Briefwahl wie bei der Landtagswahl gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Ortsgemeinden auszuzählen.
TOP 3. Vollzug des § 21 GemHVO
- Zwischenbericht zum 30. Juni 2022
Gemäß § 21 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzuges hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
Die Verwaltung unterrichtet über den Stand im Finanzhaushalt (Übersicht über die Ein- und Auszahlungen).
Die Ortsgemeinde Eckersweiler hat zur Zeit einen Doppelhaushalt 2022/23.
Der Haushaltsplan 2022 ist mit einem Finanzmittelfehlbetrag in Höhe von 232.688 € aufgestellt worden. Lt. Zwischenbericht wäre nun mit einem Fehlbetrag in Höhe von ca. 239.800 € zu rechnen. Insbesondere bei der Gewerbesteuer (Mindereinnahmen von ca. 6.000 €) und durch eine noch nicht ausgezahlte Förderung für Wiederaufforstungsmaßnahmen (15.000 €) werden voraussichtlich Verschlechterungen gegenüber der Planung entstehen. Im Bereich der Personal- und Versorgungsauszahlungen ergeben sich geringere Auszahlungen von ca. 6.400 €. Diese sind insbesondere auf geringere Gehaltskosten des Gemeindearbeiters zurückzuführen. Bei verschiedenen Positionen der Einnahme- und Ausgabeseite werden sich voraussichtlich weitere geringfügige Änderungen ergeben.
Eine Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgte nicht.
TOP 4. Ergänzungsvereinbarung zur Umsatzsteuerpflicht gem. § 2 b UStG; hier: Stromkonzessionsvertrag
Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 2016 wurden Kommunen zu Unternehmern und damit auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig bei unternehmerischen Tätigkeiten. Die Gesetzesänderung trat zum 01. Januar 2017 in Kraft, der öffentlichen Hand wurde aber eine Ãbergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt, welche auf Grund der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde.
Betreffend der Zahlungen der OIE AG aus dem bestehenden Stromkonzessionsvertrag ist die Rechtsfrage, ob es sich hierbei um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt oder nicht noch nicht abschließend entschieden. Ab dem 01. Januar 2023 besteht daher eine Unwägbarkeit zu Lasten der Kommunen.
Die OIE AG bietet daher den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an. Danach werden die Zahlungen aus dem Konzessionsvertrag als umsatzsteuerpflichtig behandelt und die OIE AG zahlt zusätzlich zu den bisherigen (Netto-)Entgelten die zu leistende Umsatzsteuer (derzeit 19 %), welche von der Kommune an das Finanzamt abzuführen ist.
Sollte die Finanzverwaltung zum Ergebnis kommen, dass die Leistungen nicht umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sein sollten, erfolgt eine Rückabwicklung.
Durch die angebotene Regelung entfällt für die Kommune das finanzielle Risiko, so dass Seitens der Verwaltung der Abschluss empfohlen wird.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat stimmt der vorliegenden Ergänzung des Stromkonzessionsvertrages zu und beauftragt den Ortsbürgermeister mit der Unterzeichnung des Vertrages.
TOP 5. Annahme einer Spende
Die Ortsgemeinde Eckersweiler hat für die Hilfe im Corona Testzentrum Baumholder eine Spende der DLRG Ortsgruppe Baumholder in Höhe von 1.888,14 € erhalten.
Beschluss:
Die Ortsgemeinde nimmt die Spende dankend an.
Der Betrag soll zur Anschaffung eines Notstromaggregats verwendet werden.
TOP 6. Beschluss über die Anschlussbelieferung von Strom für die Straßenbeleuchtung in der Ortsgemeinde Eckersweiler
Ende 2018 wurde von der OIE AG Idar-Oberstein mit den Gemeinden ein Energiefestpreis für die Bereitstellung von elektrischer Energie zum Betreiben der Straßenbeleuchtung vereinbart. Diese Vereinbarung läuft zum 31.12.2022 aus.
Das vorliegende Schreiben wurde nun von der OIE AG übergeben. Hier wird die vorzeitige Verlängerung des Stromliefervertrages bis zum 31.12.2023 angeboten.
Die grundsätzliche Verlängerung seitens der Verbandsgemeinde für die Ortsgemeinden ist bereits am 11.11.2022 erfolgt, da hier aufgrund der aktuellen Marktsituation keine Festpreisbindung mehr erfolgen kann und schnelles Handeln erforderlich war. Nichtsdestotrotz ist die Einwilligung der Ortsgemeinde Eckersweiler zum Stromliefervertrag zu den vereinbarten Konditionen:
Grundpreis/Zähler: 90,00 €/Jahr
Arbeitspreis: 35,00 ct/kWh
notwendig.
Mit den gesetzlichen Steuern und Abgaben, sowie den Netznutzungskosten ergibt sich ein Gesamtpreis von voraussichtlich 54 ct/kWh.
Beschluss:
Die Ortsgemeinde stimmt der Verlängerung des Stromliefervertrages für die Straßenbeleuchtung bis zum 31.12.2023 zu.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde über den Punkt Krisenmanagement gesprochen.