A. Öffentlicher Teil
| TOP 1. | Gesamtabschluss 2020 der Verbandsgemeinde Baumholder |
Gem. § 109 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), haben die Gemeinden spätestens zum 31. Dezember 2015 einen Gesamtabschluss aufzustellen. Dabei wird nach Abs. 1 vorausgesetzt, dass mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden Einfluss oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde zum Ende des Haushaltsjahres und des vorausgegangenen Haushaltsjahres steht.
Aufgabe des Gesamtabschlusses ist es, Informationen über die gesamte Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde und ihrer Tochterorganisationen an denen sie direkt oder indirekt beteiligt und einen beherrschenden bzw. maßgeblichen Einfluss hat, so darzustellen, als ob es sich um eine einzige Einheit (Konzernabschluss) handeln würde.
Zu diesem Zweck ist der Jahresabschluss der Gemeinde mit den nach Handelsrecht, Eigenbetriebsrecht und Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen der „kommunalen Beteiligungen“ nach § 109 Abs. 4 GemHVO (z.B. Eigenbetriebe, Unternehmen oder Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ohne Sparkassen) sowie den Zweckverbänden, bei denen sie Mitglied ist (außer Sparkassenzweckverbände), zu konsolidieren.
Der Gesamtabschluss der Verbandsgemeinde Baumholder zum 31. Dezember 2020 wurde gemäß § 109 GemO in Verbindung mit §§ 54 ff. GemHVO aufgestellt.
| Aus dem Gesamtabschluss ergeben sich folgende Ergebnisse: | ||
| - Gesamtbilanzsumme: | 57.885.146,72 € | Vorjahr: 56.623.365,02 € |
| - Gesamtjahresergebnis: | 81.945,17 € | Vorjahr: - 282.159,32 € |
| - Veränderung des Finanzmittelbestandes: | 1.601.439,40 € | Vorjahr: 1.138.370,30 € |
| - Anlagevermögen: | 47.957.905,22 € | Vorjahr: 48.563.729,12 € |
| - Forderungen: | 5.251.011,38 € | Vorjahr: 4.274.634,35 € |
| - Verbindlichkeiten: | 16.063.534,61 € | Vorjahr: 14.891.970,88 € |
Der Gesamtabschluss ist dem Verbandsgemeinderat lediglich zur Kenntnis vorzulegen. Eine Entlastung für den Gesamtabschluss ist nicht erforderlich (vgl. Landtagsdrucksache 14/4674, Seite 49).
Zum beigefügten Gesamtabschluss gehören auch noch 22 Anlagen mit insgesamt 87 Seiten, auf deren Übersendung aus Platzgründen verzichtet wurde. Bei Bedarf können diese gerne in elektronischer Form nachgereicht werden.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Baumholder nahm den Gesamtabschlusses 2020 zur Kenntnis.
| TOP 2. | Prüfung der Jahresrechnung 2020 und Entlastungserteilung |
| a) Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen | |
| b) Feststellung des Jahresabschlusses | |
| c) Entlastungserteilung |
Der von der Verwaltung erstellte Rechenschaftsbericht wurde den Ratsmitgliedern übersandt. Weiterhin wurden die zur Prüfung des Jahresabschlusses 2020 notwendigen Unterlagen durch die Verwaltung vorgelegt.
Aus dem Rechenschaftsbericht ist u.a. folgendes zu entnehmen:
Die Schlussbilanz der VG Baumholder schließt mit einer Bilanzsumme von 39.153.769,32 € ab (Vorjahr: 38.248.095,43 €).
Das Eigenkapital hat sich um den in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuss von 306,32 € (im Vorjahr Fehlbetrag von 437.265,30 €) auf 13.528.794,43 € (Vorjahr 13.528.488,11 €) erhöht.
| Aktivseite der Bilanz zum 31. Dezember 2020: | ||
| Vorjahr | ||
| Immaterielle | ||
| Vermögensgegenstände | 72.759,69 € | 49.170,69 € |
| Sachanlagen | 14.038.454,69 € | 14.585.983,32 € |
| Finanzanlagen | 15.368.151,49 € | 15.370.751,49 € |
| Umlaufvermögen | 9.554.932,34 € | 8.131.566,02 € |
| Rechnungsabgrenzungsposten | 119.471,11 € | 110.623,91 € |
| Passivseite der Bilanz zum 31. Dezember 2020: | ||
| Vorjahr | ||
| Eigenkapital | 13.528.794,43 € | 13.528.488,11 € |
| Sonderposten | 7.388.867,39 € | 7.526.615,87 € |
| Rückstellungen | 7.497.722,58 € | 7.485.453,16 € |
| Verbindlichkeiten | 10.638.853,14 | € 9.702.729,94 € |
| Rechnungsabgrenzungsposten | 99.531,78 € | 4.808,35 € |
Die Ergebnisrechnung schließt bei Erträgen von 7.800.870,05 € und Aufwendungen von 7.800.563,73 € mit einem Überschuss von 306,32 € ab (im Vorjahr Fehlbetrag von 437.265,30 €).
Im Haushaltsplan war noch von einem Überschuss von 354.950 € ausgegangen worden. Damit ist eine Ergebnisverschlechterung um 354.643,68 € eingetreten (im Vorjahr Verschlechterung um 681.985,30 €). Zu den Gründen für die Verschlechterung wird auf den Rechenschaftsbericht verwiesen.
In der Finanzrechnung wird bei Einzahlungen von insgesamt 7.622.274,47 € und Auszahlungen von insgesamt 7.127.208,79 € ein Finanzmittelüberschuss von 495.065,68 € ausgewiesen (Vorjahr 260.586,20 €).
Im Haushaltsplan war noch von einem Fehlbedarf von 866.800 € ausgegangen worden. Damit ist eine Ergebnisverbesserung um 1.361.865,68 € eingetreten (Vorjahr 417.791,20 €).
Die Listen über die im Jahr 2020 entstandenen Haushaltsüberschreitungen sind als Anlagen den Unterlagen der Jahresrechnung beigefügt.
Die Haushaltsüberschreitungen beruhen auf rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, die Deckung ist durch Mehrerträge / -einzahlungen oder durch Einsparungen bei anderen Aufwendungen / Auszahlungen gegeben, §§ 15, 16 GemHVO.
Der in der Einheitskasse ausgewiesene Liquiditätsüberschuss bezogen auf die Verbandsgemeinde hat sich zum 31. Dezember 2020 auf 690.553,38 € (im Vorjahr ein „Kassenkredit“ i.H.v. 74.848,01 €) belaufen.
Insgesamt wird in der Bilanz der Verbandsgemeinde ein positiver Liquiditätsbestand ausgewiesen werden. Der Bestand der Giro- und Festgeldkonten betrug zum 31. Dezember 2020 insgesamt 4.287.177,52 € (Vorjahr 3.617.374,80 €).
Zum 31. Dezember 2020 bestanden Forderungen der Verbandsgemeinde i.H.v. 5.255.254,82 € (Vorjahr 4.514.191,22 €). Darin sind Forderungen der Einheitskasse gegen die Ortsgemeinden usw. i.H.v. 4.376.989,98 € (Vorjahr 3.764.320,33 €) enthalten.
Die übrigen Forderungen werden, soweit erforderlich, durch die Verbandsgemeindekasse als Vollstreckungsbehörde beigetrieben, teilweise wurden Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart. Wegen des teilweise unsicheren Zahlungseingangs erfolgte eine pauschale Wertberichtigung i.H.v. 3.700 € (Vorjahr 2.830 €).
Von den insgesamt ausgewiesenen Verbindlichkeiten i.H.v. 10.638.853,14 € (Vorjahr 9.702.729,94 €) entfallen 4.973.487,61 € (Vorjahr 4.444.043,14 €) auf die Mandanten der Einheitskasse.
Die Investitionskredite der VG haben per 31. Dezember 2020 eine Restschuld von 2.369.969,63 € (Vorjahr 2.099.507,41 €). Der Liquiditätskredit der Einheitskasse belief sich auf 3 Mio. € (Vorjahr 3 Mio. €).
Seit der Einführung der Doppik im Jahr 2007 ist es der VG Baumholder gelungen in 7 Jahren Überschüsse zu erwirtschaften. Dem stehen 7 Jahre mit Fehlbeträgen gegenüber. Das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital von 13.599.872,33 € hat sich in diesem Zeitraum um 71.077,90 € auf nun 13.528.794,43 € (Jahresabschluss 2020) vermindert.
In der Finanzrechnung haben sich seit der Einführung der Doppik in 5 Jahren Überschüsse und in 9 Jahren Fehlbeträge ergeben. Einschließlich des Jahres 2020 ergibt sich ein Gesamtfehlbetrag von 1.723.333,70 €.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 13. Oktober d.J. den Jahresabschluss geprüft und mehrheitlich folgende Beschlüsse empfohlen:
Den Vorsitz zu diesem Tagesordnungspunkt übernahm das älteste Ratsmitglied Dieter Rausch.
Das Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses Karlheinz Gisch verlas den Bericht des Ausschusses über die erfolgte Rechnungsprüfung. Der Bericht ist als Anlage dieser Niederschrift beigefügt.
Ratsmitglied Andreas Pees beantragte den in dem Beschlussvorschlag vorgesehenen Punkt 3, in dem es um die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten geht, zu unterteilen und zwar, dass unter 3. über die Entlastung des Bürgermeisters abgestimmt wird und unter 4. über die Entlastung der Beigeordneten, soweit sie im Jahr 2020 den Bürgermeister vertreten haben.
Der Vorsitzende Dieter Rausch lies über diesen Antrag abstimmen:
13 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen
Damit war der Antrag angenommen.
Sodann lies der Vorsitzende folgende Beschlüsse fassen:
Beschluss:
| 1. | Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2020 werden, soweit dies noch nicht geschehen ist, gem. § 100 GemO genehmigt. |
| 2. | Der geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 der Verbandsgemeinde Baumholder wird gem. § 114 Abs 1 Satz 1 GemO festgestellt. |
| 3. | Dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Baumholder wird nach § 114 Abs 1 Satz 2 GemO für das Jahr 2020 keine Entlastung erteilt. |
Der Rat hat die Ablehnung der Entlastung wie folgt begründet:
Die Ablehnung der Entlastung findet seinen Grund in der Anlage eines Betrages in Höhe von 750.000 € bei der Greensill Bank. Nach einem Prozess beim Landgericht München gegen den Finanzvermittler ist zwar ein Teilbetrag zurückgeflossen, es bleibt aber ein Fehlbetrag in mittlerer 6-stelliger Höhe als Schaden für die VG.
Der Verlust hätte durch einfache Internetrecherche vermieden werden können, worauf auch der Landesrechnungshof in seinem Sonderprüfungsbericht vom 02.07.2021 verwiesen hat.
Wie auch schon in der Sitzung zitiert, lässt sich laut Rechnungshof ein Anlagegeschäft ohne ausreichende Sicherheit auch nicht mit der Vermeidung von Negativzinsen begründen, schon gar nicht, wenn im Gegenzug nur geringfügige Positivzinsen erzielt werden.
Nach der Gemeindeordnung ist der Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“ zu beachten, wonach ein Kapitalverlust bei einer Geldanlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss. Dieser Grundsatz wurde unseres Erachtens (grob) fahrlässig nicht beachtet. Mit einfacher Internetrecherche hätte man selbst herausfinden können, dass das vom Finanzvermittler genannte Rating der Bank nicht mehr aktuell war und sich gegenüber dem vorangegangenen Rating gar verschlechtert hatte.
Ebenfalls zu beachten ist, dass die Neuaufnahme eines Liquiditätskredits vor dem Hintergrund der Geldanlage laut Rechnungshof zumindest in Höhe von 750.000 € rechtswidrig war (vgl. Seite 15, letzter Absatz im Bericht des Landesrechnungshofes).
Vor diesem Hintergrund sind wir der Auffassung, dass der Bürgermeister die Amtsgeschäfte nicht rechtskonform geleitet hat, soweit rechtswidriger Weise Liquiditätskredite aufgenommen wurden, und soweit der Grundsatz Sicherheit vor Ertrag bei der Geldanlage nicht beachtet wurde. Der Bürgermeister hat der VG damit Schaden zugefügt, in dem sich das Vermögen durch den teilweisen Ausfall erheblich reduziert hat.
| 4. | Den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Baumholder, soweit sie im Jahr 2020 den Bürgermeister vertreten haben, wird nach § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO für das Jahr 2020 Entlastung erteilt. |
| TOP 3. | Vollzug des § 21 GemHVO |
| - Zwischenbericht zum 30. Juni 2022 |
Nach § 21 Abs 1 GemHVO ist der Verbandsgemeinderat nach den örtlichen Bedürfnissen über den Stand des Haushaltsvollzuges hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
Für das Jahr 2022 ergibt sich auf Grund des derzeitigen Standes folgende Entwicklung:
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F23) wies im Haushaltsplan einen Überschuss von 631.285 € aus. Nach derzeitigem Stand kann mit einer Verbesserung um rd. 586.250 € auf einen Überschuss von ca. 1,21 Mio. € gerechnet werden.
Bei der Summe der lfd. Einzahlungen (Position F8) ergibt sich eine Verbesserung von rd. 346.500 €.
Verantwortlich hierfür sind im Wesentlichen höhere Zuwendungen, Umlagen und Transfereinzahlungen (Position F2) mit rd. 242.800 € und Kostenerstattungen und -umlagen (Position F6) mit rd. 76.400 €.
Zu den einzelnen Positionen:
Bei den Zuwendungen (Position F2) ist bei den Personalkostenerstattungen des Landkreises für die Kindergärten mit höheren Einnahmen von ca. 158.000 € zu rechnen. Durch die geänderte Finanzierung der kommunalen Kindergärten kommen eventuelle Mehreinnahmen den Ortsgemeinden in den jeweiligen Einzugsbereichen zu Gute. Gegenüber dem Haushaltsplan erhöhen sich die Schlüsselzuweisung B2 um ca. 16.400 € und die VG-Umlage um ca. 75.800 €. Bei der allgemeinen VG-Umlage ergeben sich auf Grund höherer Umlagegrundlagen Mehreinnahmen von ca. 11.000 €, hinzu kommt die nur von der OG Ruschberg zu zahlende Sonderumlage für die KiTa von ca. 65.000 €.
Bei den Kostenerstattungen und -umlagen (Position F6) stehen einem höheren Verwaltungskostenbeitrag der VGW – dessen Zahlung das Vorjahr betrifft – von rd. 46.000 € und außerplanmäßigen Einnahmen durch den Betrieb der Testzentren von ca. 40.000 € geringere Erstattungen der Ortsgemeinden von ca. 49.000 € gegenüber. Hier fehlt es zum einen an einer Regelung zu den Betriebskosten der KiGa Berschweiler und zum anderen wird die von der OG Ruschberg zu erhebenden Sonderumlage unter Position F2 verbucht, siehe oben.
Bei der Summe der lfd. Auszahlungen (Position F15) ergibt sich eine Verbesserung von rd. 238.500 €.
Wesentliche Veränderungen ergeben sich bei den Personal- und Versorgungsauszahlungen (Position F9) mit einer Verbesserung um ca. 185.000 € und den Zuwendungen, Umlagen und Transferauszahlungen (Position F12) mit einer Verbesserung um ca. 32.000 €.
Zu den einzelnen Positionen:
Die Verbesserung bei den Personal- und Versorgungsauszahlungen (Position F9) ergibt sich im Wesentlichen durch geringere Vergütungen der Beschäftigten und den damit korrespondierenden SV-Ausgaben (insgesamt ca. 216.550 €). Mehrausgaben ergeben sich dem gegenüber bei der Beamtenbesoldung und -versorgung von ca. 41.400 €.
Bei den Zuwendungen, Umlagen und Transferauszahlungen (Position F12) ergibt sich eine Verbesserung von rd. 32.000 €, welche im Wesentlichen durch den Wegfall der Beteiligung an den Personalkosten des ev. Kindergartens in Berschweiler von 35.000 € entsteht. Diese Zahlung ist nunmehr durch die Ortsgemeinden im Einzugsbereich zu leisten.
Das Finanzergebnis mit einem negativen Saldo der Zinsein- und -auszahlungen (Position F19) von 29.405 € wird sich nach derzeitigem Stand um ca. 1.200 € verbessern.
Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Position F33) war mit einem Fehlbetrag von 1.304.540 € veranschlagt. Hier kann mit einer Verbesserung von ca. 586.400 € gerechnet werden die auf geringere Auszahlungen für Baumaßnahmen zurückzuführen ist. Nach aktuellem Stand ist nicht mehr damit zu rechnen, dass bei Maßnahmen wie dem Anbau an die GS Heimbach (Ansatz 150 T€), der Neugestaltung des Schulhofs der GS Baumholder (Ansatz 300 T€) oder dem Anbau an den Kindergarten Berschweiler (Ansatz 180 T€) in diesem Jahr noch größere Auszahlungen fällig werden.
Statt eines Finanzmittelfehlbetrages von rd. 673.000 € kann im Saldo nun mit einem Finanzmittelüberschuss von rd. 500.000 € (Position F 34) gerechnet werden.
Der Haushaltsplan sieht eine Kreditaufnahme für Investitionstätigkeiten von 1.351.000 € vor. Im März d.J. erfolgte eine Umschuldung i.H.v. 110.000 €. Eine Kreditaufnahme ist derzeit nicht geplant.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat nimmt vom Zwischenbericht Kenntnis.
Eine Beschlussfassung erfolgte nicht.
| TOP 4. | Gewährung eines Zuschusses an die Fördervereine der Feuerwehren Berschweiler und Fohren-Linden |
Am Feuerwehrgerätehaus in Berschweiler wurden in den Jahren 2015 – 2022 verschiedene Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt. Unterstützt durch eine Förderung des Landes Rheinland-Pfalz i.H.v. 43.400 € erfolgte ein Anbau an der Kleiderkammer und eine Erneuerung der Toiletten und der Umkleide.
Im Zug dieser Maßnahme erfolgte auch der Bau eines Schulungsraumes um die bisher hierfür genutzten Räumlichkeiten der Ortsgemeinde im Obergeschoss (Dorfgemeinschaftshaus) zu entlasten.
Die Kosten für den Bau des Schulungsraumes waren nicht förderfähig und werden durch die Fördervereine der Feuerwehren Berschweiler und Fohren-Linden finanziert, die wiederum Spenden von verschiedenen Seiten erhalten.
Die anteiligen Kosten für den Bau des Schulungsraumes belaufen sich auf rd. 23.700 €.
Der Förderverein Berschweiler, der die Federführung der Maßnahme übernommen hat, hat nun mit Antrag vom 05. September auf die erbrachten Eigenleistungen hingewiesen. In diesem Zusammenhang sind Verpflegungskosten von rd. 10.800 € entstanden, so dass der Förderverein um eine finanzielle Beteiligung der Verbandsgemeinde bittet.
Die Verwaltung schlägt vor, dass Engagement mit einem Zuschuss von 7.000 € zu unterstützen. Soll die Auszahlung noch im laufenden Jahr erfolgen, wäre der Betrag überplanmäßig bei Konto 56 39 00 (Geschäftsaufwendungen – Sonstiges) bereit zu stellen, was einen Beschluss gem. § 100 Abs 1 Satz 2 GemO erforderlich macht.
Als Alternative könnte die Auszahlung auch im kommenden Jahr erfolgen, dann würde im noch aufzustellenden Haushaltsplan eine entsprechende Veranschlagung vorgenommen.
Unabhängig davon sollte entschieden werden, ob nicht generell Mittel für die Unterstützung der Arbeit der Fördervereine, z.B. 5.000 €, in den kommenden Haushaltsplänen veranschlagt werden.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, dass das Engagement der Fördervereine Berschweiler und Fohren-Linden bei den Arbeiten am FWH Berschweiler mit einem Betrag von 7.000,00 € insbesondere, weil dadurch der Verbandsgemeinde erhebliche Mittel erspart wurden, die sie zur Erfüllung der Aufgabe „Feuerwehr“ hätte aufbringen müssen, unterstützt wird.
Die Auszahlung erfolgt noch im Jahr 2022, wobei die Mittel überplanmäßig bereitgestellt werden, § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO.
Weiterhin sind in künftigen Haushaltsplänen Mittel für die Unterstützung der Fördervereine i.H.v. 5.000,00 € jährlich zu veranschlagen.
| TOP 5. | Sachstand zur Erweiterung der Grundschule Heimbach |
Seit Mai 2019 wird über die Notwendigkeit einer Erweiterung der GS Heimbach auf Grund der Digitalisierung in Grundschulen und zur Umsetzung des Schulkonzepts diskutiert und beraten.
Im Rahmen der Bauausschusssitzung vom 17.09.2020 wurde die Notwendigkeit der Erweiterung durch die Schulleiterin Frau Tina Hebel erläutert und Fragen ausführlich beantwortet. Daraufhin wurde der Entwurfsplanung einstimmig zugestimmt.
In der Folgezeit hat sich aber herausgestellt, dass sich das beauftragte Architekturbüro verrechnete und die Kostenkalkulation somit um ca. 50.000,- € anstieg.
Dem Verbandsgemeinderat wurde in seiner Sitzung am 26.04.2022 die Schülerzahlenprognose, eine Übersicht über die Wohnorte der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Grundschule und über die Klassenstufen und der vorhandenen Klassen- und Unterrichtsräume vorgestellt. Dies erfolgte auf Grund eines Antrags der Fraktion der FWG Dr. Nagel.
Sodann wurden die Zahlen im Verbandsgemeinderat besprochen und in diesem Zusammenhang über die Notwendigkeit einer Erweiterung der Grundschule Heimbach diskutiert.
Die Erweiterung der GS Heimbach ist in den beigefügten Planunterlagen dargestellt und dient u. a. der Umsetzung des Medienkonzeptes der Grundschule und der Erfüllung der Vorgaben des Landes zur Medienbildung und Digitalisierung auch in Grundschulen.
Der Fraktionssprecher der FWG-Fraktion Dr. Nagel stellte in der Sitzung des VG-Rates den Antrag, dass ein Wechsel des Schulbezirks für die Kinder der Ortsgemeinden Frauenberg, Reichenbach und Ruschberg von der Grundschule Heimbach zur Grundschule Westrich zum Schuljahr 2022/2023 beraten wird. Die Grundschule Heimbach sei nicht für eine Zweizügigkeit konzipiert und durch den Wechsel der Kinder der o. a. Ortsgemeinden ergäbe sich Raum zur Umsetzung der digitalen Vorhaben.
Zwischenzeitlich wurde der Antrag, nachdem in der Sitzung vom 26.04.22 deutlich wurde, dass die Gegebenheiten eine Zweizügigkeit problemlos ermöglichen, vom Fraktionssprecher der FWG-Fraktion Dr. Nagel zurückgezogen.
Die CDU-Fraktion und die FWG-Westrich beantragten mit Schreiben vom 02.05.2022 die Prüfung der Nutzung des Dachgeschosses der GS als Klassen- bzw. EDV-Raum.
Die Prüfung ergab, dass der Ausbau des Dachgeschosses für einen Klassen- bzw. EDV-Raum aufgrund der statischen Gegebenheiten nicht möglich ist und ein Antrag auf Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig ist. Somit scheidet diese Möglichkeit aus.
Verbleiben die beiden bisher bereits diskutierten Alternativen eines Massivanbaus und einer Containerlösung.
Der Massivanbau wurde bereits in o. a. Bauausschusssitzung vorgestellt und die Kosten belaufen sich nach einer aktuell durchgeführten Kostenschätzung bei ca. 516.000,- €.
Eine Containerlösung mit Dachverbindung zum Bestandsgebäude und Verkleidung der Container kostet ca. 300.000,- €.
Nunmehr sollte nach drei Jahren Diskussion und Abwägung eine abschließende Entscheidung im Verbandsgemeinderat hinsichtlich der Notwendigkeit des Anbaus getroffen werden. Sollte dies als notwendig erachtet werden, muss die Anbauvariante diskutiert und beschlossen werden.
Beschluss:
Der VG-Rat beschließt den Anbau in Containerbauweise zu realisieren.
| TOP 6. | Diskussion und Beratung über Planung und Einrichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) |
Die Fraktion der SPD hat mit Schreiben vom 03.11.2022 den Antrag gestellt diesen Punkt auf die Tagesordnung zu nehmen. Der Antrag der SPD ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.
Der Fraktionssprecher der SPD-Fraktion, Andreas Pees, erläuterte noch einmal den Vorschlag der SPD.
In einer eingehenden Diskussion wurde von allen Fraktionen des Verbandsgemeinderates begrüßt und befürwortet, dass man sich des Themas ärztliche Versorgung in der Verbandsgemeinde Baumholder noch einmal annehmen solle.
Auch Bürgermeister Alsfasser stand dem Thema positiv gegenüber, da er es nie aus dem Auge verloren habe. Er berichtete über aktuelle Entwicklungen und geführte Gespräche. Er schlug vor, dass sich die VG Baumholder, die seit 2018 die Ansiedlung eines Arztes mit 20.000 € fördere, an die umliegenden Kommunen anpassen solle. Die VG Herrstein-Rhaunen stellten hier 50.000 € bereit, genau wie der Kreis. Über eine Anhebung der Förderung auf 50.000 € sollte nachgedacht werden.
Danach fasst der Rat folgenden Beschluss:
Die Verbandsgemeinde Baumholder beabsichtigt die Beratungen und Planungen für die Etablierung eines Medizinischen Versorgungszentrums in der Verbandsgemeinde Baumholder aufzunehmen. Die weiteren Beratungen zu diesem Thema sollen im Haupt- und Finanzausschuss erfolgen.
| TOP 7. | Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung |
Die Allgemeine Wasserversorgungssatzung wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2019 neu gefasst. Seit diesem Zeitpunkt wurden zwei Änderungssatzungen erlassen. Durch diese Änderungssatzungen wurden 5 Paragrafen geändert, in einem Paragrafen ein Absatz gestrichen und zwei Paragrafen neu eingefügt.
Die Lesbarkeit der Satzung leidet hierunter, so dass die Verwaltung den Erlass einer Neufassung empfiehlt bei der die o.g. Änderungen in den Satzungstext integriert sind.
Der Werksausschuss hat in seiner Sitzung am 07. Juli d.J. eine entsprechende Neufassung empfohlen.
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat die Neufassung der Allgemeinen Wasserversorgungsatzung, wie von der Verwaltung vorgelegt, als Satzung.
| TOP 8. | Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung |
Die Allgemeine Entwässerungssatzung wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2019 neu gefasst. Im Juli 2021 wurde eine Änderungssatzung erlassen. Durch diese Änderungssatzung wurden 10 Paragrafen geändert und in einem Paragrafen ein Absatz gestrichen.
Die Lesbarkeit der Satzung leidet hierunter, so dass die Verwaltung den Erlass einer Neufassung empfiehlt bei der die o.g. Änderungen in den Satzungstext integriert sind.
Der Werksausschuss hat in seiner Sitzung am 07. Juli d.J. eine entsprechende Neufassung empfohlen.
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat die Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung, wie von der Verwaltung vorgelegt, als Satzung.
| TOP 9. | Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (EAS) |
Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung wurde mit Wirkung vom 01. Januar 2019 neu gefasst. Zwischenzeitlich wurden zwei Änderungssatzungen erlassen. Durch diese Änderungssatzungen wurden 10 Paragrafen geändert und ein Paragraf neu eingefügt.
Die Lesbarkeit der Satzung leidet hierunter, so dass die Verwaltung den Erlass einer Neufassung empfiehlt bei der die o.g. Änderungen in den Satzungstext integriert sind.
Der Werksausschuss hat in seiner Sitzung am 07. Juli d.J. eine entsprechende Neufassung empfohlen.
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat, die Neufassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung, wie von der Verwaltung vorgelegt, als Satzung.
| TOP 10. | Teiländerung Flächennutzungsplan "Solarpark ehemalige Bauschuttdeponie Berschweiler" |
| - Würdigung der Eingaben der Beteiligten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Abstimmung mit den Nachbargemeinden und Beteiligung der Öffentlichkeit. | |
| - Beschluss über die Teiländerung |
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden fand vom 17.06.2022 bis 18.07.2022 statt. Im Anschreiben vom 08.06.2022 wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtäußerung davon ausgegangen wird, dass keine Bedenken und Anregungen vorliegen.
Parallel hierzu fand die Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
Zur vorliegenden Planung haben sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geäußert. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert.
Die geäußerten Anregungen werden, wie in der Anlage beschrieben, in die Planung eingestellt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Baumholder beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Baumholder beschließt gem. § 6 Abs. 5 BauGB die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Ehemalige Bauschuttdeponie Berschweiler“. Die Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.
Durch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Ehemalige Bauschuttdeponie Berschweiler“ sind die Grundzüge der Gesamtplanung des Flächennutzungsplanes nicht betroffen. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 GemO bedarf die Teiländerung noch der Zustimmung der Nachbargemeinden.
Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Baumholder wird beauftragt, nach Vorliegen der 4 Zustimmungen, die Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Genehmigung vorzulegen und die Genehmigung bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB und auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 6 GemO hinzuweisen.
In der Bekanntmachung ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo die Teiländerung des Flächennutzungsplanes eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes wirksam.
| TOP 11. | Änderung des Flächennutzungsplanes der VG Baumholder |
| - Errichtung einer Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Ortsgemeinde Heimbach |
Das Ratsmitglied Jürgen Saar ist gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GemO von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen. Er hat im Zuhörerraum Platz zu nehmen.
Die Fa. Next2Sun GmbH Projekt, als Rechtsnachfolgerin der Next2Sun GmbH, aus Merzig beabsichtigt die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Heimbach, Flur 5, Flurstücke 3 und 7. Die Fläche befindet sich nördlich des Altwieserhofs und steht im Eigentum des Herrn Heinz-Otto Saar.
Es ist angedacht, im Geltungsbereich eines noch aufzustellenden Bebauungsplanes auf einer Fläche von ca.12 ha, diese Anlage mit einer Leistung von ca. 4 MWp zu errichten.
Im vorliegenden Fall ist die Errichtung einer sogenannten Agri-Photovoltaikanlage, d. h. mit aufrechtstehenden Modulen im Abstand von mindestens 8 m geplant. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist ungeachtet der Nutzungsart nur geringfügig eingeschränkt. Die Lage im Raum ist den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
Ein städtebaulicher Vertrag mit der Fa. Next2Sun ist gem. des Beschlusses des VG-Rates bereits abgeschlossen. Ebenso hat der Verbandsgemeinderat am 26.04.2022 der Beantragung eines Zielabweichungsverfahrens gem. § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. §§ 8 und 10 Abs. 6 LPlG zugestimmt. Ein Zielabweichungsbescheid seitens der SGD-Nord steht noch aus. Nachdem eine Entscheidung im Zielabweichungsverfahren getroffen wurde, kann die vereinfachte raumordnerische Prüfung fortgesetzt werden.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig, da es sich bei einer Agri-Photovoltaikanlage nicht um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Baumholder stellt für das Plangebiet überwiegend Grünland sowie erosionsgefährdete Flächen und Feldgehölze dar. Der beabsichtigte vorhabenbezogene Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8. Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund soll für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert werden.
Im Rahmen der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt (Der Umweltbericht wird erst nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB fertiggestellt. Auf Basis der frühzeitigen Beteiligung wird zunächst der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB ermittelt).
Um das weitere Verfahren dann zügig voranzubringen, soll schon jetzt die Einleitung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes beschlossen werden. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wird die Ortsgemeinde Heimbach in ihrer nächsten Ratssitzung fassen.
Das Ratsmitglied Karlheinz Gisch legte wert auf die Feststellung, dass die in Abs. 3 Satz 2 der Beschlussvorlage gemachte Anmerkung, dass eine landwirtschaftliche Nutzung nur geringfügig eingeschränkt sei, seiner Meinung nach so nicht haltbar sei. Dies sei sicherlich ein „Wunschdenken“ des Projektierers Next2sun, jedoch erwarte er bei solchen Anlagen durchaus größere Einschränkungen bei der landwirtschaftlichen Nutzung solcher Flächen. Es bliebe abzuwarten, welche Stellungnahmen hierzu im weiteren Anhörungsverfahren eingehen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat stimmt den Teiländerungen des Flächennutzungsplanes zu. Im Falle eines das Vorhaben ablehnenden Zielabweichungsbescheides hebt sich dieser Beschluss auf.
Der Beschluss, den Flächennutzungsplan teilzuändern, wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht. Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet, worauf in der Bekanntmachung hingewiesen wird.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
| TOP 12. | Annahme einer Sponsoringleistung |
Im Zusammenhang mit dem Deutsch-Amerikanischen Oktoberfest am 23. September 2022 in Berglangenbach wurde mit der OIE AG in Idar-Oberstein eine Sponsoringleistung in Höhe von 500,00 € vereinbart.
Beschluss:
Die vorgenannte Sponsoringleistung wird angenommen.
Weiterhin hat die OIE Idar-Oberstein im Rahmen des Wettbewerbes „Wer bastelt den schönsten Fensterschmuck zu Weihnachten“ für den Kindergarten Rückweiler eine Zuwendung in Höhe von 300,00 € ausbezahlt.
Beschluss:
Die vorgenannte Zuwendung wird angenommen.
Frau Diana Klein aus Rohrbach hat dem Kindergarten Rückweiler eine Zuwendung in Höhe von 100,00 € zukommen lassen.
Beschluss:
Die vorgenannte Spende wird angenommen.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde der Punkt
| - | Vergabe der Planungsleistungen (LPH 5-9) für die Freiflächengestaltung des Schulhofes der Grundschule Baumholder beraten. |