Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet sowie der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.11.2023 die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark L 348“ im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Die Buß Solar GmbH, Projektiererin für erneuerbare Energien, plant in der Ortsgemeinde Berschweiler der Verbandsgemeinde Baumholder die Errichtung eines Solarparks. Zusätzlich wird der bestehende Windpark „Berschweiler“ langfristig planungsrechtlich gesichert.
Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 10 ha.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Baumholder stellt für das Plangebiet eine Sonderbaufläche für Windkraftanlagen und Grünland dar. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
- der Umweltbericht wurde fertiggestellt
- Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht, dem Blendgutachten und den unten genannten umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich 26.01.2024 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter www.vgv-baumholder.de unter folgendem Pfad: Startseite, Rathaus, Bauleitplanung, Bebauungsplanverfahren, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich in der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Weiherdamm 1, 55774 Baumholder, Bürgerbüro, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich 26.01.2024
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | - Schutzgut Boden, geringe Beeinträchtigung: Vorbelastung durch Intensivackerbewirtschaftung; mittlerer Bodenfunktionserfüllungsgrad, geringe zulässige Flächenversiegelung durch Rammständer, Verbesserung der Bodenfunktionen durch Ersatz der Acker- durch Grünlandbewirtschaftung, Vermeidung von Bodenverdichtungen durch Bauzeiten-/Befahrungsregelung
- Schutzgut Wasserhaushalt, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer betroffen
- Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, Kaltluftabflüsse in Richtung Mettholz-, Berzenhellerbach und Berschweiler, kein relevanter lufthygienischer Ausgleichsbedarf; geringe geländeklimatische Belastung und Änderung der lufthygienischen Situation durch aufgeständerte Modultische, keine relevante Änderung des Mesoklimas.
- Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung artenschutzrechtlich begründeter Maßnahmen (Feldlerche) keine erhebliche Beeinträchtigung: lediglich intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen und Einsaatgrünland geringer Maturität troffen; Aussparung randlicher Gehölze; Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung nicht erforderlich, da Umwidmung in Grünland mit einer bilanziellen Aufwertung verbunden ist; keine n. § 30 BNatSchG geschützte Biotope oder Lebensräume nach Anh. 1 der FFH-Richtlinie betroffen; externer Ausgleich zur Kompensation des Brutraumverlustes bzw. -einschränkung der Feldlerche (CEF-Maßnahme)
- Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: aufgrund der Topographie lediglich Einsehbarkeit aus östlicher Richtung, Sichtverbindungen zu dem 6.5 km entfernten Baumholder unerheblich, da nur ein Teil der Modultische sichtbar und aufgrund der großen Entfernung sowie der dominierenden Fernwirkung der bestehenden Windparks
- Schutzgut Kultur- und Sachgüter, ohne Beeinträchtigung: keine Kultur- und Baudenkmäler betroffen; vorgeschichtliches Hügelgräberfeld östlich des Geltungsbereiches erfordert jedoch geophysikalische Prospektion im Vorfeld der Bauarbeiten; Waldabstände gem. § 14 Abs. 3 LWaldG bzw. gem. Hinweisen zur Anwendung der Vollzugshinweise zur rheinland-pfälzischen „Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Grünflächen in benachteiligten Gebieten“ werden eingehalten bzw. es wird eine Haftungsfreistellung vereinbart
- Schutzgut Mensch, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen, keine ausgewiesenen Wanderwege mit Sichtverbindungen zur Anlage
- Schutzgebiete: Schutzgebiet n. BNatSchG und WHG/LWG nicht betroffen; kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 1,4 km entfernt liegenden NATURA 2000-Gebietes „Hellerberg bei Freisen“ und des NATURA 2000-Gebietes „Baumholder und Preußische Berge“ in ca. 2,5 km Entfernung
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| 7 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug | Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; Sichtschutz und Einsehbarkeit, Formulierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen. - Kreisverwaltung Birkenfeld, Abt. 9 - Untere Naturschutzbehörde: Vorlage des ausgearbeiteten Umweltberichtes im weiteren Verfahren inkl. Artenschutzfachbeitrag und Biotoptypenkartierung
- LBM: Ausschluss von Blendwirkungen auf den fließenden Verkehr der L 348; Niederschlagswasserabfluss nicht in Straßenentwässerung einleiten
- LWK RP: keine Bedenken; Hinweise für den Fall einer Beweidung der Solarparkfläche; Ablehnung von externem Ausgleich auf landwirtschaftlichen Flächen, der jedoch aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist (Feldlerche); Einschränkung der ackerbaulichen Bewirtschaftung ist hier marginal
- SGD Nord: Starkregenvorsorgemaßnahmen (Überprüfung der Abflussbahnen vor Ort, kontrollierte Abfluss)
- MUKMAV Saarland, Oberste Forstbehörde: Einhaltung der Forstabstände gem. § 14 Abs. 3 LWaldG
- Landesaktionsgemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V.: Zustimmung nur im Fall einer „Biodiversitätsnutzung“ (d.h. möglichen Zweitnutzung), die gem. B-Plan grundsätzlich möglich ist (Mahd, Beweidung)
- Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz: Hinweis auf vorgeschichtliches Hügelgräberfeld und Erfordernis einer geophysikalischen Prospektion im Vorfeld der Bauarbeiten
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Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: verwaltung@vgv-baumholder.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Berschweiler, den 07.12.2023
gez. Hebel
Rouven Hebel
-Ortsbürgermeister-