Der Gemeinderat Reichenbach hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf | |
| Euro | Euro | Euro | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 694.190 | - 3.850 | 690.340 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 680.499 | 3.771 | 684.270 |
| der Jahresüberschuss | 13.691 | - 7.621 | 6.070 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 42.031 | 0 | 42.031 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 36.000 | 8.850 | 44.850 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 443.000 | 124.000 | 567.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 407.000 | -115.150 | - 522.150 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 364.969 | 115.150 | 480.119 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 Euro auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite | von bisher | 407.000 Euro auf | 407.000 Euro |
| zusammen | von bisher | 407.000 Euro auf | 407.000 Euro. |
2. Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO)
Wird gestrichen.
3. Deckungsfähigkeit § 16 Abs. 3 GemHVO
Die Auszahlungen für Investitionen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Auszahlungen für Verpflichtungsermächtigungen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den § 2 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Donnerstag, den 12.12.2024 bis Freitag, den 20.12.2024 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Zimmer 204 öffentlich aus.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.