Titel Logo
Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung Auslegung

I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Reichenbach für das Jahr 2024

Der Gemeinderat Reichenbach hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite

von bisher

0 Euro auf

0 Euro

verzinste Kredite

von bisher

407.000 Euro auf

407.000 Euro

zusammen

von bisher

407.000 Euro auf

407.000 Euro.

§ 9 Zweckbindung und Deckungsfähigkeit

2. Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO)

Wird gestrichen.

3. Deckungsfähigkeit § 16 Abs. 3 GemHVO

Die Auszahlungen für Investitionen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Auszahlungen für Verpflichtungsermächtigungen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Reichenbach, den 06.12.2024
gez.
Uwe Nees
Ortsbürgermeister

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den § 2 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom Donnerstag, den 12.12.2024 bis Freitag, den 20.12.2024 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Zimmer 204 öffentlich aus.

Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, den 06.12.2024
gez.
Bernd Alsfasser
Bürgermeister

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.