TOP 2. Bebauungsplan "Wohngebiet Auf Raunen"
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Abstimmungen mit den Nachbargemeinden und Beteiligungen der Öffentlichkeit.
- Satzungsbeschluss
Die erneute Veröffentlichung im Internet bzw. Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Wohngebiet Auf Raunen“ fand vom 09.09.2024 bis zum 11.10.2024 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Rückweiler mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. BürgerInnen haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 6 GemO ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.
Der Ortsgemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.
In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach der Erteilung der Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Verboten des § 30 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG durch die SGD Nord, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
TOP 3. Beratung und Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)
In der Haushaltssatzung wird der Hebesatz der Grundsteuer für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzt. Der Hebesatz ist jedoch höchstens für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen.
Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung der Grundlage für die Grundsteuererhebung über den 01.01.2025 hinaus- erstmal seit dem 01.01.1964- nicht gegeben ist.
Die auf der Grundlage des aktuellen Hauptveranlagungszeitraumes festgesetzten Hebesätze in der Haushaltssatzung enden demnach zum 31.12.2024. Das bedeutet, dass die Kommunen keine rechtmäßige Festsetzungsgrundlage für die Grundsteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum ab dem 01.01.2025 haben.
Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht werden kann, empfiehlt der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz eine gesonderte Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Rückweiler beschließt die Realsteuerhebesatzsatzung in der vorgetragenen Form.
TOP 4. Annahme von Zuwendungen
Der Ortsgemeinderat hat nach § 94 Abs. 3 GemO über die Annahme folgender Zuwendungen zu entscheiden:
| a) | Zuwendung in Höhe von 2.000,00 Euro vom 11.04.2024 von der OIE AG, 55743 Idar-Oberstein für die Anlegung barrierefreier Wege auf dem Friedhof, |
| b) | Zuwendung in Höhe von 200,00 Euro vom 16.07.2024 von einer Bürgerin der Ortsgemeinde für die Anschaffung einer Ruhebank auf dem Friedhof. |
Beschluss:
Gemäß § 94 Abs. 3 GemO nimmt die Ortsgemeinde Rückweiler die vorgenannten Zuwendungen an.
TOP 5. Beratung und Beschluss zum Einrichten Tempo 30 km/h Zone in den Wohngebieten "Flurstraße" und "Am Höhwald"
Sachstand:
Einwohnerinnen und Einwohner aus dem Wohngebiet Am Höhwald haben vorgeschlagen und angeregt eine Tempo 30 km/h Zone für die Flurstraße und Am Höhwald einzurichten. Im Neubaugebiet Höhfelder III -Am Höhwald wohnen momentan statistisch die meisten und jüngsten Kinder im Dorf.
Die Einrichtung einer Tempo 30 km/h Zone wurde auf Antrag der Ortsgemeinde durch die zuständige Mitarbeiterin der VG Baumholder in Abstimmung mit der Polizeiinspektion Baumholder geprüft.
Ergebnis:
• aus Verkehrsrechtlicher und technischer Sicht spricht nichts dagegen,
• Kosten für die Ausschilderung gehen zu Lasten der Ortsgemeinde
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt:
Auf Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern das Einrichten von Tempo 30 km/h Zone auf den Ortsstraßen in den Wohngebieten; „Flurstraße“, „Am Höhwald“ und „Berglangenbacher Straße“.
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen umzusetzen.
Im nichtöffentlichen Teil wurde über Pachtangelegenheiten beraten.