Quelle: ©GeoBasis-DE / LVermGeoRP (2023); Bearbeitung: Kernplan; Stand: 20.10.2023
Der Verbandsgemeinderat hat mit Beschluss vom 18.04.2024 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark L 348“ beschlossen.
Diese Teiländerung wurde am 26.11.2024 von der Kreisverwaltung Birkenfeld genehmigt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark L 348“ wirksam.
Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark L 348“, bestehend aus Plan, Begründung, Umweltbericht und Blendgutachten, in der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Bauamt, Zimmer 005, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark L 348“ schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Teiländerung des Flächennutzungsplans „Solarpark L 348“ in der Ortsgemeinde Berschweiler