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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorkaufsrechtssatzung „Ökompark Heide-Westrich“ Bekanntmachung 2024

Bekanntmachung 2024

Satzung des Zweckverbands ÖKOMPARK Heide-Westrich über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit der Bezeichnung:

Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Ökompark Heide-Westrich“

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) neugefasst durch Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) und des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) und § 6 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit § 4 der Verbandsordnung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich vom 19.09.2023, zuletzt geändert am 20.09.2023, hat die Verbandsversammlung am 23.01.2024 folgende Satzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beschlossen:

§ 1 Vorkaufsrecht und Zweck der Satzung

(1)

Der Zweckverband hat für den Geltungsbereich der Satzung den Bebauungsplan „Ökompark Heide-Westrich“ zur Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebietes aufgestellt. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB wurde am 27.11.2002 gefasst. Der Bebauungsplan ist rechtskräftig.

(2)

Ziel des Zweckverbandes ist es, die Verwirklichung der im Bebauungsplan „Ökompark Heide-Westrich“ festgesetzten Nutzungen voranzutreiben und das Gebiet aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu entwickeln.

(3)

Zur Verwirklichung der festgesetzten Nutzungen und zur Ermöglichung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich „Ökompark Heide-Westrich“ steht dem Zweckverband ÖKOMPARK Heide-Westrich in dem unter § 2 genannten Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB an den unbebauten Grundstücken zu.

§ 2 Geltungsbereich der Satzung

(1)

Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der als Anlage 1 beigefügte Katasterplan maßgebend. Die Abgrenzung von Teilflächen ergibt sich aus diesem Plan.

(2)

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist nicht identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ökompark Heide-Westrich“, sondern umfasst lediglich die aus der Anlage 1 ersichtlichen Teilflächen.

(3)

Das besondere Vorkaufsrecht bezieht sich auf folgende Flurstücke bzw. Teilflächen von Flurstücken:

Betroffene Flurstücke:

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Größe

In Anspruch zu nehmende Fläche

Leitzweiler

8

68/10

161

161

Leitzweiler

8

66/12

267

267

Leitzweiler

8

83/9

44

44

Leitzweiler

8

66/11

20

20

Leitzweiler

8

83/10

73

73

Hahnweiler

5

77

4271

4271

Hahnweiler

5

76

2415

2415

Rückweiler

1

120/2

244

244

Rückweiler

1

118/13

38599

Teilweise

Rückweiler

1

118/14

9206

Teilweise

Hahnweiler

5

74

8616

8616

Hahnweiler

5

75

7790

7790

Hahnweiler

5

73

21870

21870

Hahnweiler

5

72

29918

29918

Hahnweiler

5

70

6803

6803

Hahnweiler

5

71

13237

13237

Hahnweiler

5

69

7114

7114

Hahnweiler

5

68

9140

9140

Hahnweiler

5

67

27036

27036

Hahnweiler

5

66

717

717

Hahnweiler

5

53

8946

8946

Hahnweiler

5

64

19551

19551

Hahnweiler

5

63

7445

7445

Hahnweiler

5

62

13995

13995

Hahnweiler

5

61

17892

17892

Hahnweiler

5

60

1744

1744

Hahnweiler

5

58

18771

18771

Hahnweiler

8

57

8066

8066

Hahnweiler

5

56

9848

9848

Hahnweiler

5

55

16019

16019

Hahnweiler

5

54

2612

2612

Hahnweiler

5

53

8946

8946

Hahnweiler

5

45

1350

Teilw.

Hahnweiler

5

31

392

Teilw.

Hahnweiler

5

28

53222

Teilw.

Hahnweiler

5

29

25478

Teilw.

Hahnweiler

5

22

2420

Teilw.

Hahnweiler

5

20

147362

Teilw.

Hahnweiler

5

21

6701

Teilw.

(4)

Werden innerhalb des Satzungsgebietes Flurstücke aufgelöst und/oder neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstückszusammenlegung oder -teilung neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen der Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Baumholder, 31.01.2024
gez. Bernd Alsfasser, Verbandsvorsteher

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Quelle: GeoBasis-DE / LVermGeoRP; Stand Kartengrundlage: 05/2022; Bearbeitung: Kernplan GmbH