Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. IS.3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Ortsgemeinderat Leitzweiler in seiner Sitzung vom 25.01.2023 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Voraussetzung des Vorkaufsrechts
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Ortsgemeinde Leitzweiler steht der Gemeinde in den durch § 2 bezeichneten Gebieten ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
| 1. | Das vom Vorkaufsrecht betroffene Gebiet liegt in der Hauptstraße, Gemarkung Leitzweiler, Flur 6, Flurstück 31/1 (bebaut mit den Gebäuden Haus-Nr. 17 u. 19), Flurstück 30/2 (bebaut mit dem Gebäude Haus-Nr. 21). |
| 2. | Die vom Vorkaufsrecht erfassten Gebiete sind im Lageplan (Anlage 1) dargestellt. |
Sie sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Vorkaufsrechtssatzung liegt ab sofort zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Am Weiherdamm 1, 55774 Baumholder, Bauabteilung, während der allgemeinen Dienststunden aus.