| 1. | Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Verbandsgemeinderat |
Der Gemeinderat hat nach § 37 GemO eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Diese ist auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.
Sie gilt zunächst weiter, bis der neue Gemeinderat eine Geschäftsordnung beschließt.
Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Wahl kein Beschluss über eine Geschäftsordnung zustande, so gilt vorerst kraft Gesetzes die vom Innenministerium bekannt gemachte Mustergeschäftsordnung.
Üblicherweise wird die Geschäftsordnung zeitnah zur konstituierenden Sitzung erlassen.
Der neu eingeführte § 35a der Gemeindeordnung eröffnet allerdings die Möglichkeit der digitalen Sitzungsteilnahme. Dies wäre in der Geschäftsordnung ebenfalls zu regeln und ist an umfangreiche Voraussetzungen geknüpft.
Sofern der Verbandsgemeinderat keine Reglungen für die digitale Sitzungsteilnahme treffen möchte, kann die Mustergeschäftsordnung des Innenministeriums übernommen werden. Bisher wurden von den Gemeinderäten keine Bestrebungen gezeigt, von § 35a GemO Gebrauch zu machen, so dass empfohlen wird, eine Geschäftsordnung in Anlehnung an die Mustergeschäftsordnung zu erlassen.
Der beigefügte Entwurf entspricht inhaltlich der Mustergeschäftsordnung.
Lediglich in § 30 Abs. 1 wurde folgender Satz eingefügt: „Fraktionssprecher haben beratende Stimme.“
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung.
| 2. | Zustimmung zur Neufassung der Verbandsordnung des Zweckverbandes "Ökompark Heide-Westrich" |
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Ökompark Heide-Westrich“ hat eine Neufassung der Verbandsordnung beschlossen.
Da die Neufassung auch die Aufnahme des Landkreises Birkenfeld und der Ortsgemeinde Gimbweiler betrifft, bedarf sie gem. § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder.
Beschluss:
Der als Anlage beigefügten Neufassung der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Ökompark Heide-Westrich“ wird zugestimmt.
| 3. | Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Ökompark Heide-Westrich Nord" in den Ortsgemeinden Rückweiler und Leitzweiler, Verbandsgemeinde Baumholder Beschluss zur Einleitung des Verfahrens |
Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer gewerblichen Baufläche, um die Errichtung des Ökomparks Heide-Westrich planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan überwiegend eine gewerbliche Baufläche und Wald dar.
Der Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes wird begrenzt durch die Fläche der Autobahn A 62 im Süden, der Kreisstraße K 61 zwischen Rückweiler und Hahnweiler im Südosten. Im Osten und Nordosten trennt ein ca. 180m Breiter Korridor das Plangebiet vom Siedlungskörper der Ortsgemeinde Rückweiler. Im Westen endet das Plangebiet ca. 250m westlich der Kreisstraße K 60 zwischen Leitzweiler und Gimbweiler bzw. Hahnweiler. Im Norden wird der Geltungsbereich durch eine bestehende Waldfläche, östlich der K 60 begrenzt. Die Geltungsbereichsgrenze befindet sich in ca. 400m Entfernung zum Siedlungskörper von Leitzweiler. Der Geltungsbereich entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ökompark Heide Westrich Nord“ des Zweckverbands Ökompark Heide-Westrich. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 62 ha.
Im Rahmen der Teiländerung des Flächennutzungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Der Beschluss, den Flächennutzungsplan teilweise zu ändern, wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die BürgerInnen werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ökompark Heide Westrich Nord“ des Zweckverbands Ökompark Heide Westrich.
| 4. | Zentrale Wärmeversorgung Heimbach, Vergabe Planungsleistung TGA Heizung und Planung Gebäude |
Für die geplante Nahwärmeversorgung Heimbach (Grundschule, Besenbinderhalle und Neubau Kita) sind folgende Planungsleistungen notwendig:
A) Planung TGA Heizung
B) Planung Gebäude (Raum für Heizmaterial und Fundamente für Container)
Die Kosten werden durch die Verbandsgemeinde Baumholder und die Ortsgemeinde Heimbach anteilmäßig nach dem Wärmeverbrauch der drei zu versorgenden Gebäude getragen. Die Aufteilung beträgt:
| VG Baumholder | 52,8% |
| OG Heimbach | 47,2% |
A) Planung TGA Heizung
Für die Planung TGA Heizung, nach HOAI Leistungsphasen 1 bis 9, wurden 3 Ingenieurbüros aufgefordert ein Angebot abzugeben. Zur Angebotsabgabe lagen 2 Angebote vor. Nach sachlicher und rechnerischer Wertung der Angebote ergibt sich folgende Reihenfolge:
| 1. | RUM-Plan, Baumholder | 100,00 Punkte | 90.976,00 € |
| 2. | Bieter 2 | 82,40 Punkte | 103.712,63 € |
Die Summe beim Bestbieter gliedert sich folgendermaßen auf:
| Leistungsphasen 1-4 | 29.025,67 € |
| Leistungsphasen 5-9 | 61.950,33 € |
Das Ingenieurbüro RUM-Plan aus Baumholder ist der Verwaltung als leistungsstarkes und zuverlässiges Büro bekannt.
Beschluss:
Der Auftrag zur Planung TGA Heizung für die Nahwärmeversorgung Heimbach ist dem Ingenieurbüro RUM-Plan aus Baumholder zum Angebotspreis anteilmäßig von 48.035,33 € zu erteilen.
B) Planung Gebäude
Laut Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 06.09.2021 dürfen Planungsleistungen bis zu einem Auftragswert von 25.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) ohne Aufforderung weiterer Planungsbüros zur Abgabe eines Angebotes vergeben werden. Das Architekturbüro Heidi Ritter aus Idar-Oberstein, welches der Verwaltung aus anderen Bauvorhaben als leistungsstarkes und zuverlässiges Büro bekannt ist, reichte ein Angebot für die Leistungsphasen 1 bis 9 nach HOAI in Höhe von 7.209,53 € ein. Das Angebot wurde durch den Fachbereich 3 sachlich und rechnerisch geprüft. Es bestehen von Seiten der Verwaltung keine Bedenken den Auftrag an das Büro Ritter aus Idar-Oberstein zu vergeben.
Beschluss:
Der Auftrag zur Gebäudeplanung für die Nahwärmeversorgung Heimbach ist dem Architekturbüro Heidi Ritter aus Idar-Oberstein für den Angebotspreis anteilmäßig von 3.806,63 € zu erteilen.
| 5. | Gründung der Kommunalen Netze Hunsrück AöR (KNH) unter Beteiligung des Wasserzweckverbandes im Landkreis Birkenfeld (WZV) und den Stadtwerken Trier AöR (SWT) |
Im Jahr 2019 wurde zwischen dem Wasserzweckverband i. Lk. Birkenfeld und den Stadtwerken Trier eine Kooperation begonnen. Nach der Sanierung der Steinbachtalsperre stehen für den Wasserzweckverband noch weitere bedeutende Projekte zur Umsetzung an. Die damit verbundenen Herausforderungen zur Sicherstellung der Wasserversorgung im gesamten Landkreis Birkenfeld sowie eine nachhaltige Entwicklung für die kommenden Generationen sind dem der vorhandenen kleinen Verwaltungseinheit an der Steinbachtalsperre nicht mehr zu leisten. Diese Aufgabe soll durch eine gemeinsame Betriebsführung der beiden Träger Wasserzweckverband i. Lk. Birkenfeld und Stadtwerke Trier durch die Gründung einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Kommunale Netze Hunsrück“ übernommen werden.
In den vergangenen Monaten wurden der beigefügte finale Entwurf der Anstaltssatzung (Anlage 1) in Zusammenarbeit mit Dr. Meiborg (Gemeinde- und Städtebund) und Dr. Breitenbach (Mittelrheinische Treuhand) erstellt und geprüft.
Die möglichen Synergiepotentiale der zu gründenden KNH AöR liegen in verschiedenen Funktionsbereichen vor. Neben den Aufgaben der ordnungsgemäßen kaufmännischen sowie regelkonformen technischen Betriebsführung steht vor allem die zukunftsfähige Weiterentwicklung der Wasserversorgung im Vordergrund. Ergänzend zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Gebiet des Wasserzweckverbandes soll die Wasserversorgung über das eigene Versorgungsgebiet hinaus mit weiteren kommunalen Partnern weiterentwickelt werden. Ziel der Nutzung der regionalen Wasserressourcen, auch über die Landesgrenzen hinaus, ist eine höhere Versorgungssicherheit in Quantität und Qualität für alle kommunalen Partner. Durch zusätzlichen Verkauf von Wasser an Dritte wird die Erlössituation verbessert, was sich positiv auf die Entwicklung der Trinkwassergebühren auswirken kann.
Der Grundsatzbeschluss zum Beitritt der Stadtwerke Trier in die KNH AöR ist bereits im April 2024 in Trier erfolgt.
Am 20.12.2024 soll die Verbandsversammlung des WZV auf Empfehlung des Werksausschusses des WZV die Gründung der KNH AöR beschließen.
Der Werksausschuss der VG Baumholder hat dem VG-Rat empfohlen, der Gründung der KNH zuzustimmen.
Beschluss:
Der VG-Rat stimmt der Gründung der KNH AöR zu.
| 6. | Preiskalkulation 2025 der Verbandsgemeindewerke a) Betriebszweig Wasserversorgung b) Betriebszweig Abwasserbeseitigung |
Betriebszweig Wasserversorgung
Die Erträge für das Jahr 2025 wurden mit 2.979.476,00 € ermittelt. Aufwendungen sind in Höhe von 2.906.800,00 € geplant. Damit würde sich im Betriebsergebnis ein Überschuss von ca. 72.676,00 € ergeben. Die Werkleitung empfiehlt daher den Arbeitspreis und die Grundpreise unverändert zu lassen.
a) Betriebszweig Abwasserbeseitigung
Die für 2025 kalkulierten Aufwendungen betragen 4.555.759,00 €. Unter Berücksichtigung der Erträge in Höhe von 4.556.558,00 € wird ein Gewinn in Höhe von 799,00 € erwartet.
Die Werkleitung empfiehlt daher die Schmutzwassergebühr und den wiederkehrenden Beitrag unverändert zu lassen.
Beschluss:
Zu a)
Dem Vorschlag der Werkleitung folgend empfiehlt der Werksausschuss dem Verbandsgemeinderat für das Wirtschaftsjahr 2025 Arbeitspreis und Grundpreise unverändert zu belassen.
Zu b)
Dem Vorschlag der Werkleitung folgend empfiehlt der Werksausschuss dem Verbandsgemeinderat für das Wirtschaftsjahr 2025 die Schmutzwassergebühr und den wiederkehrenden Beitrag unverändert zu belassen.