Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025
findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. In der Verbandsgemeinde Baumholder
- bilden folgende Gemeinden je einen Wahlbezirk :
Ortsgemeinde Wahlraum Straße
Berglangenbach Markthalle Hauptstraße 26-28
Berschweiler Dr.-Darge-Halle Dr. Darge Straße 2
Eckersweiler Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 16
Fohren-Linden Bürgerhaus Lindenstraße 1
Frauenberg Dorfgemeinschaftshaus Kreisweg 21
Hahnweiler Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 4
Heimbach Feuerwehrgerätehaus Am Hahnenhübel 8
Leitzweiler Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 16
Mettweiler Dorfgemeinschaftshaus Dennerbach 4
Reichenbach Gemeindehaus Schulstraße 1
Rohrbach Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 11
Rückweiler Dorfgemeinschaftshaus Hauptstraße 22
Ruschberg Dorftreff & Gesundheitspunkt Breitenweg 11
- ist die Stadt Baumholder in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 005 01 Feuerwehrgerätehaus Aulenbacher Straße 6
Wahlbezirk 005 02 Jugendzentrum Im Brühl 9
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.01.2025 bis
02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr im
Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Am Weiherdamm 1, 55774
Baumholder zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur
Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes
einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem
Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie
eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf
Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis
für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie
gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem
besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit
das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein
ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder,
Am Weiherdamm 1, 55774 Baumholder einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief
mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen
Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er
dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der
angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine
Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig
(§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt
auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des
Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine
Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Baumholder, den 12.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder
Am Weiherdamm 1
55774 Baumholder