Der Gemeinderat der Gemeinde Niederhambach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 20.11.2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niederhambach vom 21.04.2015 wird wie folgt geändert:
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 14 Nr. 1 an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 400,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte nach § 15 Nr. 1 an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 300,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenwaldgrabstätte nach § 15a an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 1000,00 € |
| 4. | Zusätzliche Beisetzung einer Urne in eine bereits durch Erdbestattung belegte Grabstätte nach § 14a an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 300,00 € |
| 5. | Überlassung einer Wiesenerdgrabstätte nach § 14 Nr. 2 oder einer Urnenwiesengrabstätte nach § 15 Nr. 2 an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 500,00 € |
Für die Grabherstellung werden den Angehörigen die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
| 1. | Für die Aufbahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen | 100,00 € |
| für jeden weiteren Tag | 20,00 € |
| 2. | Kosten für eine erforderliche Reinigung und Desinfektion der Leichenhalle tragen die Gebührenschuldner. | |
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“