Der Gemeinderat der Gemeinde Niederhambach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO)und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) die folgende Satzung beschlossen die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederhambach vom 21.04.2015 wird wie folgt geändert:
| 1. | Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. |
| 2. | Im Fall der Urnenbestattung in einem bereits durch eine Erdbestattung belegten Einzelgrab (§ 14a) richtet sich die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung, wenn diese noch mindestens 15 Jahre beträgt. |
| 3. | Im Urnenwaldfeld gilt eine Ruhezeit für Aschen von 15 Jahren. |
| 1. | Die Grabstätten werden unterschieden in | |
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | gemischte Grabstätten |
| c) | Urnengrabstätten als Reihengrabstätten |
| d) | Urnenwaldgrabstätten als Reihengrabstätten |
| e) | Ehrengrabstätten. |
| 2. | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. | |
| 1. | Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd-bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. |
| 2. | Erdbestattungen können auch als Wiesenerdbestattungen erfolgen. |
| 3. | In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 8 Nr. 4 – nur eine Leiche bestattet werden. |
| 4. | Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. |
| 1. | Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Urne gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung weiter als Reihengrabstätte. |
| 2. | Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. |
| 1. | Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. |
| 2. | Urnenbestattungen können auch als Urnenwiesenbestattungen erfolgen. In den Urnenwiesengräbern sind max. 2 Urnenbestattungen zulässig, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. |
| 3. | Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. |
| 4. | Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. |
| 1. | Urnenwaldgrabstätten werden als Urneneinzelgräber zur Verfügung gestellt, in denen jeweils eine Urne beigesetzt werden darf. Sofern sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten für diese Grabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten (§ 14) |
| 2. | Die Urnenwaldgrabstätten werden der Reihe nach um einen Baum belegt, wobei der jeweilige Baum von den Angehörigen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung ausgewählt werden kann. |
| 3. | Die Urnenwaldgräber werden von der Friedhofsverwaltung hergestellt und nach der Beisetzung mit Waldboden wieder bedeckt. Die genaue Lage der Urnengräber wird in geeigneter Weise dokumentiert. |
| 4. | Die Beisetzung auswärtiger Personen ist auf dem Waldurnenfeld mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. |
| 5. | In die Urnenwaldgräber dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. |
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
| 1. | Auf dem Friedhof wird ein Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. |
| 2. | Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und das Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt, der als Anlage beigefügt ist. |
| 3. | Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in dem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. |
| 4. | Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. |
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
Die Grabmale auf dem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
| 1. | Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschiften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: | |||
| a) | Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. | ||
| b) | Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweise und tiefschwarze Steine sind zugelassen. | ||
| c) | Bei der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: | ||
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| 1. | Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, | |
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| 2. | alle Bearbeitungsarten sind zulässig, | |
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| 3. | Politur ist als gestalterisches Element erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, | |
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| 4. | die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keinen Sockel haben, | |
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| 5. | zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialen, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. | |
| d) | Im Urnenwaldfeld sind die Urnenwaldgrabstätten naturbelassen zu gestalten. Es sind keine Grabmale und auch kein Grabschmuck zulässig.Es ist ein zentrales Grabmal aufgestellt, an dem Grabschmuck niedergelegt werden darf. Darüber hinaus sind im Eingangsbereich des Urnenwaldfeldes Hinweistafeln aufgestellt, an denen auf Wunsch der Angehörigen diese mit den Daten des Verstorbenen angebracht werden können.Die Hinweistafeln werden in einheitlicher Form von der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung eines Entgeltes turnusgemäß gestellt. | ||
| e) | An den Erd- und Urnenwiesengrabfeldern ist Grabschmuck nicht zulässig. Nur direkt nach einer Beisetzung darf Grabschmuck abgelegt werden, dieser ist spätestens nach einem Monat zu entfernen. Da die Grabpflege von der Friedhofsverwaltung vorgenommen wird, wird abgelegter Grabschmuck vor dem Mähen der Fläche entsorgt. | ||
| 2. | Die Grabeinfassung von Reihengrabstätten für Erdbestattungen haben die Maße 0,90 m x 2,00 m. | |||
| Auf diesen Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen (gerechnet ab Bodenniveau) zulässig: | ||||
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| 1. | stehende Grabmale: Höhe 0,80 bis 1,10 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m. | |
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| 2. | liegende Grabmale: Breite bis 0,90 m, Länge bis 2,00 m, Mindeststärke 0,16 m. | |
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| 3. | Auf Grabstätten für Wiesenerdbestattungen sind nur liegende und in den Boden eingelassene Grabmale mit innenliegender Gravur in den Maßen Breite 0,50 m Tiefe 0,30 m Stärke 0,05 m zulässig. | |
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| 4. | Die Grabeinfassungen von Urnengrabstätten haben die Maße 0,70 m x 1,00 m. | |
| Auf diesen Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: | ||||
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| 1. | stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m. |
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| 2. | liegende Grabmale: Breite 1,00 m x Länge 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m. |
| 5. | Auf Grabstätten für Urnenwiesenbestattungen sind nur liegende und in den Boden eingelassene Grabmale mit innenliegender Gravur in den Maßen Breite 0,50 m Tiefe 0,30 m Stärke 0,05 m zulässig. | ||
| 6. | Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nummern 1 a) bis c), 2 und 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält. | ||
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“