Der Stadtrat von Birkenfeld hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) die folgende Satzung beschlossen die hiermit bekannt gemacht wird:
2. Er dient der Urnenbestattung von
| a) | Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Birkenfeld waren, |
| b) | Personen, die vor ihrem Tod Einwohner der umliegenden Gemeinden waren |
| c) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben (z. B. Urnengrab für 2 Urnen). |
3. Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt oder in einer der umliegenden Gemeinden gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
4. Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“