| I. | Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberhambach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.03.2023 den Bebauungsplan „Sondergebiet Sport und Freizeitanlagen Aufm Gehrech“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Landesbauordnung (LBauO) als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. | ||
| II. | Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. | ||
| Der Bebauungsplan wird ab sofort mit sämtlichen Bestandteilen und Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Fachbereich 2 (Bauliche Infrastruktur), Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Zusätzlich ist der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ab sofort über die Internetseite der Verbandsgemeinde Birkenfeld abrufbar (www.vg-birkenfeld.de). | |||
| III. | Hinweise: | ||
| a) | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. | ||
| b) | Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich | ||
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, | ||
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und | ||
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, | ||
| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Oberhambach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. | |||
| c) | Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen: | ||
| „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | |||
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | ||
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | ||
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen“. | |||