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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niederbrombach vom 13. Januar 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niederbrombach vom 21.01.1995 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 07.06.2011 wird wie folgt geändert:

1.

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgabe

Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Standort der Bekanntmachungstafel: Straße „Im Brühl 13“ - Parkplatz „Dorftreff"

2.

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Ortsbürgermeister

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,- € Einzelfall.

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,- € im Einzelfall.

3.

§ 5 Anzahl der Ortsbeigeordneten

Satz 1 wird zu Absatz 1

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Es können bis zu zwei Geschäftsbereiche gebildet werden, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

4.

§ 6 Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten

Folgender Absatz 4 wird neu angefügt:

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine Aufwandsentschädigung von 50,- € für die Teilnahme an einer Sitzung, die zum Thema des Geschäftsbereiches stattfindet.

5.

§ 7 Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder Sitzungsgeld in Höhe von 10,- € je Gemeinderatssitzung als Aufwandsentschädigung.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Niederbrombach, den 13.02.2025
gez. Volker Röhrig
Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.