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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Heinrich-Hertz Campus Birkenfeld“ der Stadt Birkenfeld

I.

Der vom Stadtrat der Stadt Birkenfeld in seiner Sitzung am 06.02.2024 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan, sowie die mit dem Bebauungsplan gem. § 88 Landesbauordnung als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB in der derzeit gültigen Fassung) der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Genehmigung vorgelegt. Die Kreisverwaltung Birkenfeld hat mit Bescheid vom 05.03.2024, Aktenzeichen: 610-13 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Die Genehmigung dieser Satzungen wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Satz 4 BauGB bekanntgemacht.

II.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan wird ab sofort mit allen Bestandteilen und Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Fachbereich 2 (Bauliche Infrastruktur), Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

III.

Hinweise:

a)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Löschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

b)

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Birkenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

c)

Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Birkenfeld, 06.03.2024

Stadt Birkenfeld

Christine Tholey-Martens
1. Beigordnete der Stadt Birkenfeld