Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Heinrich-Hertz Campus Birkenfeld“ der Stadt Birkenfeld
| I. | Der vom Stadtrat der Stadt Birkenfeld in seiner Sitzung am 06.02.2024 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan, sowie die mit dem Bebauungsplan gem. § 88 Landesbauordnung als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB in der derzeit gültigen Fassung) der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Genehmigung vorgelegt. Die Kreisverwaltung Birkenfeld hat mit Bescheid vom 05.03.2024, Aktenzeichen: 610-13 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Die Genehmigung dieser Satzungen wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Satz 4 BauGB bekanntgemacht. | |
| II. | Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. | |
| Der Bebauungsplan wird ab sofort mit allen Bestandteilen und Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Fachbereich 2 (Bauliche Infrastruktur), Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. | |
| III. | Hinweise: | |
| a) | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Löschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. | |
| b) | Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Birkenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | |
| c) | Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen: | |
| „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
Birkenfeld, 06.03.2024
Stadt Birkenfeld