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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Siesbach vom 16.01.2025

Der Ortsgemeinderat von Siesbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 38 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 05.05.1986 (GVBl. S. 103 - BS 610-10) und des § 31 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Siesbach vom 16.01.2025 in der Sitzung am 16.01.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I - Beschlussfassung der Friedhofsgebührensatzung

Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Siesbach wird in der beigefügten Fassung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller.

2.

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen, der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2019 außer Kraft.

I. Reihengrabstätten:

Überlassung einer Reihengrabstätte / Reihenrasengrabstätte an Berechtigte für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(nur Reihengrabstätte)  — 60,00 €

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr  — 130,00 €

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte, Urnenrasengrabstätte und einer anonymen Urnengrabstätte, an Berechtigte nach Nr.  — 80,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten:

1.

Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte für

a) eine Doppelgrabstätte

 — 550,00 €

b) eine Urnenwahlgrabstelle

 — 200,00 €

2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr für

a) eine Doppelgrabstätte

 — 15,00 €

b) eine Urnenwahlgrabstelle

 — 10,00 €

3.

Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr (einmalig / maximal 20 Jahre) für

a) Reihenrasengrabstätten

 — 50,00 €

b) Rasenurnengrabstätten

 — 25,00 €

III. Grabpflege durch die Ortsgemeinde:

a)

Erstmaliges Anlegen einer Reihen-Rasengrabstätte und Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist.

 —  1.670,00 €

b)

Urnenrasengrab für die Dauer der Ruhefrist

 —  700,00 €

IV. Zusätzliche Beisetzung einer Urne:

Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte, Rasengrabstätte 75,00 €

V. Ausheben und Schließen einer Grabstätte:

Die Grabherstellung von Reihen- und Reihen-Rasengräbern erfolgt durch ein Unternehmen bzw. durch Dritte. Hierfür sind die tatsächlich anfallenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Die Grabherstellung und Schließung einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Rasenurnengrabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger gegen Gebühr von 105,00 €

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen:

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Entfernen von Grabstätten

Gemäß § 23 der Friedhofssatzung ist der Friedhofsträger für die Entfernung der Grabmale verantwortlich. Hierfür werden folgende Gebühren erhoben:

a.

Reihengrab und Urnenwahlgrabstätte

 —  200,00 €

b.

Wahlgrabstätte

 —  250,00 €

Gem. § 23 der Friedhofssatzung kann der Nutzungsberechtigte oder der / die Verantwortliche für die Grabstätte die eigenverantwortliche vollständige Entfernung der Grabstätte beim Friedhofsträger beantragen.

V. Benutzung der Leichenhalle:

1.

Benutzung der Leichenhalle

 — 35,00 €

2.

Reinigen der Leichenhalle

 —  20,00 €

Artikel II - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Ausgefertigt:
55767 Siesbach, 16.01.2025
Ortsgemeinde Siesbach
gez. Mildenberger
Ortsbürgermeister