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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Siesbach vom 16.01.2025

Der Ortsgemeinderat von Siesbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in der Sitzung am 16.01.2025 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I - Beschlussfassung der Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof Siesbach wir in der vorgelegten und beigefügten Fassung beschlossen.

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Nationalparkgemeinde Siesbach gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde, vertreten durch den Ortsbürgermeister, steht.

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

1.

Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner von Siesbach waren,

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

2.

Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in Siesbach gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

3.

Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

1.

Der Friedhof oder Teile des Friedhofes kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vg. § 7 BestG -.

2.

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.

3.

Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

4.

Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

5.

Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

6.

Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Siesbach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

1.

Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

2.

Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

1.

Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2.

Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

3.

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b)

Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeiern störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa)

ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb)

der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

4.

Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

1.

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

2.

Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

3.

Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

1.

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

2.

Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

3.

Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest.

4.

In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter oder den Vater mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

1.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

2.

Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,15 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

1.

Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

2.

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

3.

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

4.

Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Das Nutzungsrecht der Grabstätten für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr beträgt das Nutzungsrecht 15 Jahre. Die Beisetzung einer Asche in einer Reihengrabstätte oder einer Reihen-Rasengrabstätte kann nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht für die erste Leiche noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Nutzungsberechtigung von Reihen-Rasengrabstätten oder Reihen-Urnenrasengrabstätten kann auf Antrag eines Nutzungsberechtigten einmalig für maximal 20 Jahre verlängert werden. Ausnahmen können vom Friedhofsträger genehmigt werden.

§ 11 Umbettungen

1.

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2.

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Siesbach im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Siesbach nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

3.

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

4.

Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Siesbach ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

5.

Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

6.

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

7.

Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

8.

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungzwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

1.

Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

b)

Reihen-Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c)

Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

d)

Ehrengrabstätten.

2.

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

3.

Die Gräber haben folgende Maße:

a)

Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

Länge

1,20 m,

Breite

0,60 m,

Abstand

0,50 m.

b)

Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre:

Länge

2,10 m,

Breite

0,90 m,

Abstand

0,50 m.

c)

Urnengräber:

Länge 1,00 m

Breite

1,00 m,

Abstand

0,50 m.

d)

Urnenrasengräber:

Länge

0,80 m

Breite

0,80 m

Abstand

0,20 m

e)

Wahlgräber Erdbestattungen:

Länge

2,10 m,

Breite

2,00 m,

Abstand

0,50 m.

f)

Wahlgrabstätte Urnenbestattung:

Länge:

1,00 m

Breite:

1,00 m

Abstand:

0,50 m

4.

Die Zuordnung der verschiedenen Grabstätten zu den einzelnen Grabfeldern des Siesbacher Friedhofes ist in der Anlage 1 zu dieser Satzung zu entnehmen.

§ 13 Reihengrabstätten

1.

Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

2.

Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

3.

In jeder Reihengrabstätte und Rasen-Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 13a oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.

4.

Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 13a Gemischte Grabstätten

1.

Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

2.

Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber oder Reihen-Rasengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung nicht als Urnenwahlgrabstätte.

3.

Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 13b Reihen-Rasengrabstätten

1.

Reihen-Rasengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihen-Rasengrabstätte ist nicht möglich. Die Grabstätten dürfen nicht mit einer Einfassung versehen werden.

2.

Grabmale/Grabsteine sind nur in Form einer Schriftplatte aus poliertem Naturstein mit geschliffenen Kanten und einer Größe von 0,50 m x 0,50 m. Die Schrift ist in eingelassener oder mit aufgesetzten flachen Buchstaben zulässig, so dass Beschädigungen durch einen Rasenmäher ausgeschlossen sind. Die Schriftplatte ist im oberen Drittel der Grabstätte bündig mit der Grasnarbe zu verlegen und darf bei Mäharbeiten überfahren werden. Für die Einlegung der Schriftplatte ist die Genehmigung des Friedhofsträgers einzuholen.

3.

Die Grabstätte wird vom Friedhofsträger angelegt und mit Rasen eingesät. Die Pflege der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.

§ 14 Urnengrabstätten

Aschen dürfen beigesetzt werden:

a)

in Reihengrabstätten 1 Urne, unter Beachtung des § 13a, Abs. 3

b)

in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Urnen unter Beachtung des § 13a, Abs. 3.

c)

in Urnen-Rasengrabstätten bis zu 2 Urnen, unter Beachtung des § 13a, Abs. 3.

d)

in Urnenwahlgrabstätten, bis zu 4 Urnen.

e)

in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen.

2.

Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

3.

Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

4.

Die Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger frühzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

5.

Die Vorschriften von Reihen- und Wahlgrabstätten gelten auch für Urnengrabstätten.

§ 14a Urnenrasengrabstätten

1.

Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden. Die Grabstätten dürfen nicht mit einer Einfassung versehen werden. Grabschmuck ist nicht zulässig.

2.

Grabmale/ Grabsteine sind nur in Form einer Schriftplatte aus poliertem Naturstein mit geschliffenen Kanten und eine Größe von 0,50 m x 0,40 m zulässig. Die Schrift ist in eingelassener Form oder mit aufgesetzten flachen Buchstaben zulässig, so dass Beschädigungen durch den Rasenmäher ausgeschlossen sind. Die Schriftplatte ist im oberen Drittel der Grabstätte bündig mit der Grasnarbe zu verlegen und darf bei Mäharbeiten überfahren werden. Für die Einlegung der Schriftplatte ist die Genehmigung des Friedhofsträgers einzuholen.

3.

Die Grabstätte wird vom Friedhofsträger angelegt und mit Rasen eingesät. Die Pflege der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.

§ 15 Wahlgrabstätten

1.

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

2.

Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

3.

In einer Wahlgrabstätte dürfen maximal 2 Leichen (mit Ausnahme § 7 Abs. 4) und 2 Urnen beigesetzt werden.

4.

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

5.

Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

6.

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

7.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat beim Friedhofsträger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

8.

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

9.

Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten, Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

10.

Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist die Verpflichtung zu einer angemessenen gärtnerischen Unterhaltung, auch der nicht belegten Grabstelle, verbunden. Es gilt § 18 dieser Satzung.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 Grabfelder

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

1.

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

2.

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in Ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

3.

Zur Sicherung der Eigenstandfestigkeit von Grabmalen, sind nur Grabmale bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zugelassen. Ansonsten unterliegen die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften

entfällt

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen

1.

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind dem Friedhofsträger anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

2.

Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

3.

Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des Friedhofsträgers in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn der Friedhofsträger schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

4.

Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

1.

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich hierfür ist der Nutzungsberechtigte.

2.

Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3.

Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Siesbach ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 Entfernen von Grabmalen

1.

Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

2.

Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass sämtliche Betonteile vollständig entfernt werden müssen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Siesbach über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

1.

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

2.

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

3.

Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

4.

Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

5.

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

6.

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

1.

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

2.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

1.

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

2.

Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

3.

Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Abfallentsorgung

§ 27 Friedhofsabfälle

1.

In den auf dem Friedhof bereitgestellten Kompostbehälter dürfen nur organische Abfälle, wie

-

Laub, Blumen- und Pflanzenreste

-

Hecken- und Strauchschnitt oder

-

geringe Mengen Graberde,

abgelagert werden.

2.

Insbesondere ist es verboten, nicht organische Abfälle, wie Verpackungen, Kunststoffe, Tontöpfe, Draht und Bindematerial, Grablichter und so weiter in dem Kompostbehälter zu entsorgen.

3.

Die in Abs. 2 genannten Materialien, sind im Rahmen der Wertstoff - bzw. Abfallabfuhr der Entsorgungsbetriebe zu beseitigen.

9. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

1.

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

2.

Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

Die Ortsgemeinde Siesbach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

1.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,

d)

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f)

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),

g)

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),

h)

Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt (§ 23 Abs. 1),

i)

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

j)

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),

k)

Grabstätten entgegen § 18 bepflanzt,

l)

Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

m)

die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,

n)

Abfälle entgegen der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 und 2 entsorgt.

2.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Siesbach verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.12.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Artikel II - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

ausgefertigt:

Ortsgemeinde Siesbach

55767 Siesbach, 16.01.2025
gez. Mildenberger
Ortsbürgermeister