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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung - 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ellenberg

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ellenberg

vom 03.02.2022

Der Ortsgemeinderat von Ellenberg hat aufgrund der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GvBl. S. 153, BS 2020-1) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69 BS 2127-1) in der Sitzung am 19.01.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ellenberg vom 03.02.2022 wird wie folgt geändert:

§ 13 (Reihengrabstätten) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und dynamisch gestaltet und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Grabstätten werden in einer festgelegten Reihenfolge laut Skizzenanlage zur Friedhofssatzung vergeben. Die Reihenfolge der jeweils ersten fünf Grabstätten sind vom Gemeinderat festgelegt worden. Zu dem Zeitpunkt, wenn drei der Grabstätten vergeben sind, legt der Gemeinderat in der nächsten Sitzung die weitere Reihenfolge, bis auf die nächsten fünf Reihengrabstätten in der Skizze fest. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

§ 15 (Urnengrabstätten) wird um Absatz 3 wie folgt neu hinzugefügt:

3. Der Abstand der Urnengrabstätten von 70 cm wird nach jeder Doppelreihe angelegt. Zwischen den Doppelreihen werden weiterhin 30 cm Abstand eingehalten (siehe Skizzenanlage).

§ 15a (Urnenrasengrabstätten) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Das erste Urnenrasengrab wird von oben am Ehrenmal und von der Mauer mit einem Abstand von 50 cm angelegt. Die weiteren Grabstätten werden laut Skizzenanlage angelegt. Die Grabstätten dürfen nicht mit einer Einfassung versehen werden. Grabschmuck und Grablichter sind nicht zulässig. Bei Verstößen gegen diese Regelung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Grabschmuck bzw. die Grablichter von den Grabstätten zu entfernen.

§ 19 (Besondere Gestaltungsvorschriften) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Der Abstand (Maße) für die Reihengrabstätten und für die Urnenreihengrabstätten wird rausgenommen und durch „siehe Skizzenanlage“ ersetzt.

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt: Ellenberg, 19.01.2023
Ortsgemeinde Ellenberg
gez. Detlef Kamzela, Ortsbürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung:

Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

55765 Ellenberg, 19.01.2023
Ortsgemeinde Ellenberg
gez. Detlef Kamzela, Ortsbürgermeister