Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Niederbrombach vom 21.01.1995 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 07.06.2011 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgabe |
Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Standort der Bekanntmachungstafel: Straße „Im Brühl 13“ – Parkplatz „Dorftreff"
| 2. | § 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Ortsbürgermeister |
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,- € Einzelfall.
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,- € im Einzelfall.
3. | § 5 Anzahl der Ortsbeigeordneten |
Satz 1 wird zu Absatz 1
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Es können bis zu zwei Geschäftsbereiche gebildet werden, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
4. | § 6 Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten |
Folgender Absatz 4 wird neu angefügt:
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine Aufwandsentschädigung von 50,- € für die Teilnahme an einer Sitzung, die zum Thema des Geschäftsbereiches stattfindet.
5. | § 7 Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder |
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder Sitzungsgeld in Höhe von 10,- € je Gemeinderatssitzung als Aufwandsentschädigung.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.