Der Stadtrat hat am 28.02.2023 auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. Seite 21) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die, nachdem die Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde vom 15.03.2023 genehmigt hat, hiermit bekannt gemacht wird:
Ergebnis- und Finanzhaushalt (ohne Verrechnungskonten Fuhrpark und Bauhof)
wird wie folgt festgesetzt:
1. Ergebnishaushalt
| Gesamtbetrag der Erträge | 10.999.730 € |
| Gesamtbetrag der Aufwendungen | 11.261.730 € |
| Jahresfehlbetrag | -262.000 € |
2. Finanzhaushalt
| Ordentliche Einzahlungen | 10.194.300 € |
| Ordentliche Auszahlungen | 9.999.120 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 195.180 € |
| Außerordentliche Einzahlungen | 0 € |
| Außerordentliche Auszahlungen | 0 € |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 € |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.795.000 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.265.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlung aus Investitionstätigkeit | -470.000 € |
| Einzahlung aus Finanzierungstätigkeit | 795.620 € |
| Investitionskredit | 275.000 € |
| Liquiditätskredit (Kassenkredit) | 520.620 € |
| Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit (Tilgung) | 520.800 € |
| Saldo Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 274.820 € |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen | 12.784.920 € |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen | 12.784.920 € |
Kredite / Verpflichtungsermächtigungen
Es werden festgesetzt:
| 1. der Gesamtbetrag der Kredite 2023 | 275.000 € |
| 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 2023 | 885.000 € |
| 3. davon über Kredite zu finanzieren 2024 | 0 € |
Die Steuersätze für die Stadt werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) neu | 390 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) neu | 500 v.H. |
| c) Gewerbesteuer neu | 420 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden unverändert, | |
| für den ersten Hund | 108 € |
| für den zweiten Hund | 156 € |
| für jeden weiteren Hund | 192 € |
Die Sätze der Gebühren und der Beiträge für ständige städtische Einrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Mai 2020 (GVBl: Seite 158) werden für das Haushaltsjahr 2023 unverändert festgesetzt:
| 1. | Wegebeiträge für land- und forstwirtschaftliche Grundstücksflächen gem. § 11 Abs. 1 KAG = 20,00 €/ha |
| 2. | Straßenreinigungsgebühr 1,50 €/lfdm Straßenfront |
| Das Eigenkapital der berichtigten Eröffnungsbilanz betrug zum 01.01.2009 | = 9.401.452 €. |
| Das Eigenkapital beträgt laut Jahresabschluss zum 31.12.2020 | = 332.950 €. |
| Das Eigenkapital beträgt laut Planung | zum 31.12.2021 | = -1.347.050 €. |
| Das Eigenkapital beträgt laut Planung | zum 31.12.2022 | = -2.547.050 €. |
| Das Eigenkapital beträgt laut Planung | zum 31.12.2023 | = -2.882.050 €. |
Die Zahl der im Haushaltsjahr 2023 bewillig baren Fälle von Altersteilzeit ist fakultativ, da es sich bei allen Beschäftigten um Arbeitnehmer im Rahmen
des TVöD handelt.
Deckungsfähigkeit
1.1 Ergebnishaushalt
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GemHVO sind die Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. § 15 Abs. 2 Satz 1 GemHVO ermächtigt darüber hinaus dazu, dass Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen können.
Insoweit wird für den Haushalt der Stadt Birkenfeld festgelegt, dass innerhalb der einzelnen Teilhaushalte grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig sind und die Summe aller Mehrerträge abzüglich der Summe aller Mindererträge insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze herangezogen werden können.
Folgende Bereiche, die teilhaushaltsübergreifend eigene gegenseitige Deckungskreise bilden, werden gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO hiervon ausgenommen:
Budget 01 - Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie Personalertragskonten
Budget 02 - Sächliche Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen
Budget 03 - Unterhaltungsaufwendungen städtischer Grundstücke, Außenanlagen, Straßen, Wege,
Spiel- und Parkplätze etc.
Abschreibungen sowie Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
1.2 Finanzhaushalt (Investitionshaushalt)
Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes werden gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben kraft Gesetzes (§ 17 Abs. 2 GemHVO) bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
1.3 Zweckbindungsvermerk
Zweckgebundene Mehrerträge und - einzahlungen dürfen für entsprechende Mehraufwendungen und
Mehrauszahlungen gemäß § 15 Abs. 1, Satz 3 GemHVO verwendet werden.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft