Der Stadtrat hat am 06. Februar 2024 auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. Seite 21) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die, nachdem die Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde vom 05. März 2024 genehmigt hat, hiermit bekannt gemacht wird:
Ergebnis- und Finanzhaushalt (ohne Verrechnungskonten Fuhrpark und Bauhof)
wird wie folgt festgesetzt:
| 1. Ergebnishaushalt | ||
| Gesamtbetrag der Erträge | 12.101.840 € |
| Gesamtbetrag der Aufwendungen | 11.885.750 € |
| Jahresüberschuss | 216.090 € |
| 2. Finanzhaushalt | ||
| Ordentliche Einzahlungen | 10.662.850 € |
| Ordentliche Auszahlungen | 10.662.850 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 € |
| Außerordentliche Einzahlungen | 0 € |
| Außerordentliche Auszahlungen | 0 € |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 € |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.799.000 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.399.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlung aus Investitionstätigkeit | -600.000 € |
| Einzahlung aus Finanzierungstätigkeit | 1.121.400 € |
| Investitionskredit | 600.000 € |
| Liquiditätskredit (Kassenkredit) | 521.400 € |
| Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit (Tilgung) | 521.400 € |
| Saldo Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 600.000 € |
| Gesamtbetrag der Einzahlungen | 14.543.250 € |
| Gesamtbetrag der Auszahlungen | 14.543.250 € |
Kredite / Verpflichtungsermächtigungen
| Es werden festgesetzt: | |||
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite 2024 | 600.000 € |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 2024-2027 | 400.000 |
| 3. | davon über Kredite zu finanzieren 2025 | 135.000 € |
| 4. | über Kassenkredit zu finanzieren 2024 | 521.400 € |
Steuersätze
Die Steuersätze für die Stadt werden für das Haushaltsjahr 2024 unverändert festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
|
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 390 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) | 500 v.H. |
| c) Gewerbesteuer | 420 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden unverändert, | ||
| für den ersten Hund | 108 € |
| für den zweiten Hund | 156 € |
| für jeden weiteren Hund | 192 € |
Gebühren / Beiträge
Die Sätze der Gebühren und der Beiträge für ständige städtische Einrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Mai 2020 (GVBl: Seite 158) werden für das Haushaltsjahr 2024 unverändert festgesetzt:
| 1. | Wegebeiträge für land- und forstwirtschaftliche Grundstücksflächen gem. § 11 Abs. 1 KAG = 20,00 €/ha |
| 2. | Straßenreinigungsgebühr 1,50 €/lfdm Straßenfront |
Eigenkapital
| Das Eigenkapital der berichtigten Eröffnungsbilanz betrug zum 01.01.2009 = | 9.401.452 €. |
| Das Eigenkapital beträgt laut Jahresabschluss zum 31.12.2021 = | 67.187 €. |
| Das Eigenkapital beträgt laut Planung zum 31.12.2022 = | -1.132.813 €. |
| Das Eigenkapital beträgt laut Planung zum 31.12.2023 = | -1.394.813 €. |
| Das Eigenkapital beträgt laut Planung zum 31.12.2024 = | -1.178.723 €. |
Alterszeit
Die Zahl der im Haushaltsjahr 2024 bewillig baren Fälle von Altersteilzeit ist fakultativ, da es sich bei allen Beschäftigten um Arbeitnehmer im Rahmen des TVöD handelt.
Sonstige Bestimmungen
Deckungsfähigkeit
1.1 Ergebnishaushalt
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GemHVO sind die Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. § 15 Abs. 2 Satz 1 GemHVO ermächtigt darüber hinaus dazu, dass Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen können.
Insoweit wird für den Haushalt der Stadt Birkenfeld festgelegt, dass innerhalb der einzelnen Teilhaushalte grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig sind und die Summe aller Mehrerträge abzüglich der Summe aller Mindererträge insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze herangezogen werden können.
Folgende Bereiche, die teilhaushaltsübergreifend eigene gegenseitige Deckungskreise bilden, werden gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO hiervon ausgenommen:
1.2 Finanzhaushalt (Investitionshaushalt)
Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes werden gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben kraft Gesetzes (§ 17 Abs. 2 GemHVO) bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
1.3 Zweckbindungsvermerk
Zweckgebundene Mehrerträge und - einzahlungen dürfen für entsprechende Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gemäß § 15 Abs. 1, Satz 3 GemHVO
verwendet werden.