Bebauungsplan „Brombacher Weg, 1. Änderung“
Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg
Aufstellungsbeschluss
(Beschleunigtes Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch)
Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch)
Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (in der derzeit gültigen Fassung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Sonnenberg-Winnenberg hat am 27.03.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Brombacher Weg, 1. Änderung“ beschlossen, um die bauliche und sonstige Nutzung nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu ordnen und zu leiten.
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 27.03.2025 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Planungsinhalt:
Die Zahl der Vollgeschosse wurde im Ursprungsbebauungsplan „Brombacher Weg“ mit 1 Vollgeschoss festgesetzt.
In der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Brombacher Weg“ soll die eingeschossige Bauweise generell beibehalten aber auch die teilweise steile Hanglage berücksichtigt werden. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan „Brombacher Weg“ in Rahmen seiner 1. Änderung ausschließlich nachfolgende textliche Ergänzung erhalten:
„Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse können bei eingeschossigen Bauten zum Ausbau des talseitigen Kellergeschosses (Untergeschoss) zu Wohnzwecken gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sich diese Bauweise aus den Geländegegebenheiten ergibt. In diesem Fall wäre eine maximale Geschossflächenzahl bis 0,8 zulässig“.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Abgrenzungsplan mit einer schwarz unterbrochenen Linie dargestellt:
Diesbezüglich erfolgt nun die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Der Entwurf des Bebauungsplanes (Geltungsbereich, Planzeichnung, Textliche Festsetzung, Begründung) wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB für die Dauer eines Monats (mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen) und zwar von
Montag 14.04.2025 bis Freitag, 16.05.2025
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Birkenfeld unter der Internetadresse https://www.vg-birkenfeld.de/100 zur Einsicht oder zum Download veröffentlicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sämtliche Unterlagen im genannten Zeitraum bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld (Fachbereich 2 / Bauliche Infrastruktur, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, Zimmer 7) während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Ergänzend sind die Unterlagen auch über das Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB abrufbar.
Während der genannten Veröffentlichungs- und Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Sie sollen elektronisch übermittelt werden
(E-Mailadresse der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld: a.sommer@vgv-birkenfeld.de), können aber auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Fachbereich 2 / Bauliche Infrastruktur, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.