- Inklusionsbeiratssatzung -
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 56a Gemeindeordnung (GemO), die folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Einrichtung eines Inklusionsbeirates |
| § 2 | Aufgaben des Beirats |
| § 3 | Bildung und Mitglieder des Beirats |
| § 4 | Vorsitz und Verfahren |
| § 5 | Inkrafttreten |
Gender-Hinweis
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich - sofern nicht anders kenntlich gemacht - auf alle Geschlechter.
(1) Zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung
von Menschen mit Behinderungen und zur Wahrnehmung der Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner mit Behinderungen wird ein Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen gebildet. Er erhält die Bezeichnung „Inklusionsbeirat“.
(2) Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, durch das 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) in nationales Recht umgesetzt, zählen zu den Menschen mit Behinderungen die Personen, die langfristige körperliche, seelische oder psychische Beeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Interessen von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Förderung der Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu vertreten. Er kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange behinderter Menschen in der Verbandsgemeinde Birkenfeld berühren. Gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde kann sich der Beirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde betroffen sind.
(2) Auf Antrag des Beirates hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatz 1 Satz 2 dem Verbandsgemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirates ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des Verbandsgemeinderates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom Verbandsgemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(1) Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
| a) | Der Behindertenbeauftragte der Verbandsgemeinde Birkenfeld |
| b) | Zwei Einwohner der Verbandsgemeinde Birkenfeld, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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| Durch öffentliche Bekanntmachung und Ausschreibung werden Interessierte aufgefordert, sich für eine Mitwirkung im Beirat zu bewerben. Vornehmlich wählbar sind anerkannt behinderte und mobilitätseingeschränkte Einwohner oder deren gesetzliche Vertretungen, mit Schwerbehindertenausweis bzw. einem Feststellungsbescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten. Die Bewerbungen werden dem Verbandsgemeinderat für die Wahl vorgeschlagen. |
| c) | Zwei Mitglieder des Verbandsgemeinderates |
(2) Die Mitglieder des Beirates zu b) und c) werden vom Verbandsgemeinderat für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt.
(3) Die Mitglieder des Beirats üben ein Ehrenamt aus. Ihre Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung, § 8 Abs. 2. Ausgenommen hiervon sind der monatliche Grundbetrag gem. § 7 Abs. 2 1. HS sowie der einmalige Digitalzuschuss gem. § 7 Abs. 2 S. 5.
(1) Den Vorsitz führt der Behindertenbeauftragte der Verbandsgemeinde Birkenfeld. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Beirats gewählt.
(2) Der Bürgermeister kann an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilnehmen. Der Bürgermeister gibt dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2.
(3) Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates analog.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise zur Bekanntmachung
| 1. | Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 09.04.2025 beschlossen. |
| 2. | Die Satzung wurde am 10.04.2025 durch den Bürgermeister unterschrieben/ausgefertigt. |
| 3. | Die Satzung wurde am 16.04.2025 im Birkenfelder Anzeiger öffentlich bekannt gemacht. |
| 4. | Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. |
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| Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |