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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

für den Friedhof Heiligenbösch

Der Gemeinderat von Leisel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 15.01.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I – Beschlussfassung der Friedhofsgebührensatzung

Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Heiligenbösch wird in der beigefügten Fassung beschlossen.

Inhaltsübersicht:

Das Inhaltsverzeichnis ist leer, da keine Absatzstile für das Inhaltsverzeichnis festgelegt wurden.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

der Inhaber oder Erwerber eines Nutzungsrechts,

3.

derjenige, der eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder Leistung in Auftrag gibt oder zu dessen Gunsten sie erfolgt,

4.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an

a)

einer Einzelgrabstätte

750,00 €uro

b)

einer Doppelgrabstätte

1.500,00 €uro

c)

einer Urnengrabstätte

650,00 €uro

d)

einer Rasengrabstätte für Erdbestattung

1.300,00 €uro

e)

einer Rasengrabstätte für Urnenbestattung

1.100,00 €uro

2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

a)

eine Einzelgrabstätte

22,00 €uro/Jahr

b)

eine Doppelgrabstätte

43,00 €uro/Jahr

c)

einer Urnengrabstätte

19,00 €uro/Jahr

d)

einer Rasengrabstätte für Erdbestattung

37,00 €uro/Jahr

e)

einer Rasengrabstätte für Urnenbestattung

31,00 €uro/Jahr

3.

Gebühr nach § 12 Abs. 11 der Friedhofssatzung für die Umwandlung eines vorhandenen Grabes:

16,00 €/Jahr

II. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)

Erstellen der Gräber durch eine beauftragte Firma:

1.

Erdbestattung

1.300,00 €uro

2.

Urnenbestattung

150,00 €uro

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

2.

Für die Wiederbestattung von Leichen bzw. von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt II erhoben.

IV. Benutzungsgebühren

Benutzung der Leichenhalle

130,00 €uro.

V. Sonstige Gebühren

Zulassung von Gewerbetreibenden

(§ 6 Abs. 1 Friedhofssatzung)

75,00 €uro

Artikel II – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

ausgefertigt:
Leisel, 19.02.2025
(Siegel)
Rene Dietrich, Ortsbürgermeister

Weiterer Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass die nach § 4 Satz 2 der Zweckvereinbarung über die Unterhaltung des gemeinschaftlichen Friedhofes „Heiligenbösch“ erforderlichen Zustimmung der Ortsgemeinde Schwollen in deren Sitzung vom 28.01.2025 erteilt wurde.