Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung wird wie folgt geändert:
§ 18 Messeinrichtungen
(1) Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch geeichte Wasserzähler (Messeinrichtung) festgestellt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas Anderes ergibt. Die Verbandsgemeinde stellt die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften sicher und trägt die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. Wiederanbringung. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt für die Berechnung der Gebühren als verbraucht.
(2) Die Verbandsgemeinde bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Wasserzähler, die über eine Funkverbindung auslesbar sind (Funkwasserzähler), erfüllen zusätzlich die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Anlage 1 zu dieser Satzung. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung von Wasserzählern ist ausschließlich Aufgabe der Verbandsgemeinde. Sie wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Sie wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen.
(3) Wasserzähler sind gemäß § 11 Abs. 2 Bestandteil des Grundstücksanschlusses und Eigentum der Verbandsgemeinde. Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen der Verbandsgemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Wasserzähler vor Oberflächenwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Der Grundstückseigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen und nicht dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte der Verbandsgemeinde vorgenommen werden.
§ 19 Nachprüfung von Wasserzählern
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine anerkannte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 oder 14 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Verbandsgemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.
§ 20 Ablesung
(1) Analoge Wasserzähler werden von Beauftragten der Verbandsgemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Funkwasserzähler werden grundsätzlich einmal jährlich durch die Verbandsgemeinde für die Zwecke der Verbrauchsabrechnung ausgelesen. In beiden Fällen gibt die Verbandsgemeinde den Ablesezeitraum ortsüblich bekannt.
(2) Darüber hinaus ist die Verbandsgemeinde berechtigt, Funkwasserzähler anlassbezogen auch unterjährig auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist; dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z. B. Auslesen der Temperatur), die Leckortung (z. B. Auslesen des Mengenflusses) sowie die Überprüfung eines Verdachts auf Manipulation (z. B. Auslesen von Daten über einen Trocken- oder Rückwärtslauf oder sog. "Manipulations-Alarme"). Im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer kann ein Zähler auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden.
(3) Solange der Beauftragte der Verbandsgemeinde die Räume des Grundstückseigentümers und Benutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann und der Grundstückseigentümer den Zählerstand nicht selbst abliest und mitteilt, darf die Verbandsgemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer die Funkverbindung eines Funkwasserzählers aktiv stört und keine Ablesung am Zähler durch Beauftragte der Verbandsgemeinde gewährt.
Anlage 1 zu § 20 Abs. 2 – Datenschutzrechtliche Anforderungen an Funkwasserzähler
Nur ein nachweisbar funktionstüchtiger Funkwasserzähler kann die Richtigkeit der erhobenen Daten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit d) DS-GVO und damit die Gebührengerechtigkeit garantieren. Daher steht die Erfassung und Übermittlung all solcher Daten, die zur Überwachung der richtigen Funktionsweise des Funkwasserzählers erforderlich sind, im untrennbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Erhebung des Wasserverbrauchs; sie kann somit auf dieselbe datenschutzrechtliche Grundlage gestützt werden, nämlich Art. 6 (1) 1 lit e) DSGVO i.V.m. § 3 LDSG RP i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV.
Zu diesen funktionsbezogenen Daten gehören neben den in § 20 Abs. 2 genannten auch die zählerbezogenen Daten (insbesondere: Zählernummer, Zählertyp, Konfiguration, Batteriekapazität, Betriebsstunden, Datum/Uhrzeit) sowie Daten, die für die richtige Dimensionierung des Zählers maßgeblich sind (z. B. Daten über den Höchst- oder Mindestdurchfluss im Jahr/im Monat/am Tag inkl. Datum bzw. ein Alarm für eine Über-/Unter-Dimensionierung des Zählers).
Die Verbandsgemeinde stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Funkwasserzähler folgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen:
• Funkwasserzähler werden, auch wenn sie technisch für den bi-direktionalen Betrieb vorbereitet sind, nur uni-direktional betrieben, d. h. die Daten werden nur aus dem Zähler heraus ausgelesen und es werden keine Daten oder Befehle an den Zähler gesendet.
• Die Wasserzähler können nur durch die dazu vorgesehenen Lesegeräte ausgelesen werden.
• Zur Feststellung des Jahresverbrauches für die Berechnung der jährlichen Verbrauchsabrechnung sowie bei Eigentümerwechsel werden nur Zählerstand und -nummer erhoben.
• Für die nach § 20 Abs. 2 darüber hinaus gehenden Zwecke werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen zusätzlichen Daten erhoben.
• Die Übertragung der Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, die den Anforderungen des BSI genügt, gegen unbefugte Zugriffe bzw. unbefugtes Mitlesen abgesichert.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Regelung gilt für Maßnahmen, die ab dem 17.04.2024 begonnen wurden.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| a) | Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| b) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Ziffer b) geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.