Der Gemeinderat von Leisel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der Sitzung vom 15.01.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel I - Beschluss der Friedhofssatzung für den Friedhof Heiligenbösch
Die Friedhofssatzung für den Friedhof Heiligenbösch wird in der vorgelegten und beigefügten Fassung beschlossen.
Inhaltsübersicht:
Friedhofssatzung für den Friedhof
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
2. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 7 Särge
§ 8 Grabherstellung
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 12 Wahlgrabstätten
§ 13 Spezielle Wahlgrabstätten: Rasenwahlgrabstätten
§ 14 Ehrengrabstätten
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 15 Wahlmöglichkeit
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 17 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 18 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 Entfernen von Grabmalen
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
7. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
8. Schliessung und Aufhebung
§ 26 Schließung und Aufhebung
9. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Leisel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof Heiligenbösch.
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinden Leisel bzw. Schwollen waren oder mindestens 20 Jahre dort gewohnt haben oder Verwandte ersten Grade dort wohnen (Kinder oder Eltern) |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in den Ortsgemeinden Leisel oder Schwollen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
2. Ordnungsvorschriften
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs-personals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförde-rung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der des Friedhofsträgers sind ausgenommen, |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| i) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, |
| aa) | ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
| bb) | der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,15 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,90 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Beauftragten des Friedhofsträgers entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Für die Beisetzung von Aschen in eine bereits durch Erd- oder Urnenbestattung belegte Grabstätte gilt die Mindestruhezeit von 15 Jahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 BestG i.V.m. § 3 BestattGDV RP).
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften[1], der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Friedhofs im 1. Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 26 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofs-trägers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs-zwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen. |
|
| Nr. 1 Erdbestattungen sind möglich in |
| a) | Einzel- oder Doppelwahlgrabstätten |
| b) | Rasenwahlgrabstätten (jeweils eine Erdbestattung pro Grabstelle) |
|
| Nr. 2 Urnenbestattungen sind möglich in |
| a) | Urnenwahlgrabstätten (jeweils 2 Urnen pro Grabstelle) |
| b) | Urnenrasenwahlgrabstätten (jeweils 2 Urnen pro Grabstelle) |
| c) | Einzelwahlgrabstätten |
| 1. | als weitere Beisetzung zu einer erfolgten Erdbestattung |
|
| (Belegung: 1 Erdbestattung und 1 Urne) |
|
| oder |
| 2. | ausschließlich für 2 Urnen |
| b) | Ehrengrabstätten |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Für den erstmaligen Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist der Nachweis einer unmittelbar bevorstehenden Beisetzung erforderlich.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit)[2] verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, oder in Form des § 11 vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann an diesen Grabstätten zweimal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person möglichst aus dem Kreis der in Abs. 6 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(11) Eine Aufgabe eines Grabes während bestehender Ruhefristen kann auf Antrag vom Friedhofsträger gewährt werden, wenn der Nutzungsberechtigte ein berechtigtes Interesse an der Aufgabe hat. Das Grab wird für die verbleibende Ruhezeit in ein Rasengrab umgewandelt. In diesen Fällen endet das Recht auf Verlängerung nach Abs. 5 mit dem Ende der Nutzungszeit.
(1) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten im Rasen in denen Erdbestattungen und/oder Urnenbestattungen möglich sind.
(2) Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen bieten die Möglichkeit für eine Erd- und eine Urnenbestattung.
(3) Urnenrasenwahlgrabstätten bieten die Möglichkeit für 2 Urnenbestattungen.
(4) Die Grabstätten werden grundsätzlich der Reihe nach vergeben.
(5) Das Nutzungsrecht kann an diesen Grabstätten nur einmal für die satzungsgemäße Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 16) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 17) eingerichtet.
(2) Diese Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird -hier ist vor allem der Grundcharakter dieses historischen Friedhofs beizubehalten und fortzuführen.
Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungs-vorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
| a) | Grabmale dürfen entweder aus Naturstein, Eisen, Bronze oder Holz bestehen. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. |
| b) | Bei Bearbeitung und Gestaltung sind folgende Vorschriften zu beachten: |
| 1. | alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, |
| 2. | alle Bearbeitungsarten außer Polieren und Feinschliff sind zulässig, |
| 3. | die Rückseiten können durch Ornamente oder Symbole gestaltet sein, |
| 4. | die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keinen Sockel haben, |
| 5. | nicht zugelassen sind alle sonstigen Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten. Konkret sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Farben, Faksimileschriften, Kastenschriften, Beschriftungen außerhalb des Grabmals, Freiplastiken nicht zugelassen. |
| 6. | Es sind generell keine Einfassungen und Abdeckungen der Grabstätten zugelassen. |
| 7. | Als Einfassung/Umrandung kann eine niedrige Hecke gepflanzt werden. |
| c) | Kies und Plastik sind für die Grabgestaltung nicht zugelassen. |
(2) Maße der Grabstätten und Grabmale:
| a) | Wahlgrabstätten für Erdbestattungen in einstelligen Grabstätten haben die Maße 2,50 m Länge, 1,25 m Breite, bei einem Abstand von 1,20m |
|
| Grabmale sind mit folgenden Maßen zulässig: |
| 1. | Stehende Grabmale: |
|
| Höhe 0,60 m bis 0,90 m, Breite 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m. |
| 2. | als Stele: |
|
| Höhe: 1,10-1,20 m, Breite 0,30 m, Mindeststärke 0,20 m |
| 3. | Liegende Grabmale: |
|
| Breite 0,40 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke 0,13 m. |
| b) | Wahlgrabstätten für Erdbestattung in zweistelligen Grabstätten |
|
| haben die Maße 2,50 m Länge, 2,50 m Breite, bei einem Abstand von 0,50 m |
|
| Grabmale sind mit folgenden Maßen zulässig: |
| 1. | Stehende Grabmale: |
|
| Höhe 0,90 m bis 1,00 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,15m; |
| 2. | Liegende Grabmale: |
|
| Breite 0,90 m, Länge 0,60 m, Höhe 0,20 m |
| c) | Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen |
|
| haben die Maße: 0,80 m x 0,80 m, bei einem Abstand von 1,20 m |
Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
| 1. | Stehende Grabmale mit rundem oder quadratischem Grundriss |
|
| Höhe bis 0,60 m Breite: 0,50m Mindeststärke 0,10 m; |
| 2. | Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: |
|
| Breite 0,35 m, Länge 0,35 m, Höhe der hinteren Kante: 0,25 m |
| 3. | Als Stele: |
|
| Höhe: max. 0,60 m, Breite: max. 0,30 m, Mindeststärke: 0,20 m |
d) Rasenwahlgrabstätten
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten für die Ruhezeit erfolgt durch den Friedhofsträger. Auf diesen Gräbern ist kein Grabschmuck zulässig. Nur direkt nach der Beisetzung darf Grabschmuck abgelegt werden, dieser ist spätestens nach 1 Monat zu entfernen. Da die Grabpflege durch den Friedhofsträger erfolgt, wird abgelegter Grabschmuck vor dem Mähen der Fläche entfernt.
Grabmale:
Es sind nur liegende Grabmale zulässig, diese sind ohne Fundament aufzulegen. Zur Beschriftung darf nur eine innenliegende Gravur genutzt werden. Die Inschrift besteht mindestens aus Vor- und Familienname.
| 1. | Maße der Grabmale für Rasenerdbestattungen |
|
| Breite 0,40 m, Länge 0,60 m, Stärke 0,06 bis 0,10 m (Längsformat) |
| 2. | Maße der Grabmale für Urnenrasenbestattungen |
|
| Breite 0,60 m, Länge 0,40 m, Stärke 0,06 bis 0,10 m |
(Querformat)
Weitere Gedenkzeichen dürfen nicht aufgelegt oder aufgestellt werden.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung in Textform, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
(1) Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. [3]
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde Leisel als Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird durch Aushang im Schaukasten des Friedhofes hingewiesen und die Rechteinhaber werden (sofern aktuelle Daten vorhanden sind) schriftlich informiert.
Wenn der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nicht abräumt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die Fundamente nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehen sie entschädigungslos zu gleichen Teilen in das Eigentum der Gemeinden Leisel und Schwollen über.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16, 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Wahlgrab-stätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Wahlgrabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
8. Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte auf dem Friedhof zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinden Leisel und Schwollen in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten und/oder -soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
9. Schlussvorschriften
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Bei Bestattungen in bereits zugeteilten oder erworbenen Grabstätten gelten die Nutzungsrechte der aktuellen Satzung.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 3 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17), |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3,4), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6), |
| 11. | Grabstätten entgegen § 17 gestaltet oder bepflanzt, |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 24), |
| 13. | die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Artikel II - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
Weiterer Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die nach § 4 Satz 2 der Zweckvereinbarung über die Unterhaltung des gemeinschaftlichen Friedhofes „Heiligenbösch“ erforderlichen Zustimmung der Ortsgemeinde Schwollen in deren Sitzung vom 28.01.2025 erteilt wurde.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
[1] Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).
[2] Die Nutzungszeit muss wesentlich länger bemessen sein, als die Ruhezeit um dem Wesen des Wahlgrabes zu entsprechen (BVerwG, Urt.v.08.03.1974, VII C 73.72; VGH Kassel, Beschl.v.04.10.2005, 8 TG 491/05)
[3] Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.