Die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Ziff. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. Seite 476), der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 12.12.1973 (GVBl. Seite 419) und der §§ 15 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Endzahlen von
Erfolgsplan:
Erträge — 4.887.200,00 EUR
Aufwendungen — 4.887.200,00 EUR
Vermögensplan:
Finanzierungsmittel — 10.705.000,00 EUR
Finanzbedarf — 10.705.000,00 EUR
Summe des Wirtschaftsplanes:
Einnahmen — 15.592.200,00 EUR
Ausgaben — 15.592.200,00 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 4.285.000,00 EUR
verzinste Kredite auf — 0,00 EUR
zusammen auf — 4.285.000,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen sind nicht vorgesehen.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur Aufrechterhaltung der Liquidität wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.