Ortsübliche Bekanntmachung
über die öffentliche Bekanntgabe
der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen
in der Gemeinde Brücken
In der Gemarkung Traunen, Flur 5, Flurstück 7 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 21.04.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 24.05.2023 bis 07.07.2023 am Dienstort Birkenfeld der Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und nach Vereinbarung) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de/de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Schneewiesenstraße 24 in 55765 Birkenfeld erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe finden Sie unter https://vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de/de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation.