Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Die Pferdsweide, 1. Änderung“
Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Ortsgemeinderat Niederhambach hat am 11.12.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes und die mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Die Pferdsweide, 1. Änderung“ beschlossen, um die bauliche und sonstige Nutzung nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu ordnen und zu leiten. Des Weiteren erfolgte vom 17.06.2024 bis 19.07.2024 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Im gleichen Zeitraum erfolgte die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Die im frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden am 11.09.2024 im Ortsgemeinderat gewürdigt und ein entsprechender Abwägungsbeschluss wurde gefasst. In der Sitzung am 02.04.2025 erfolgte die Beschlussfassung über den Bebauungsplanentwurf sowie die Beschlussfassung über die Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Der rechtskräftige Bebauungsplan „Die Pferdsweide“ dient der Entwicklung eines Wohngebietes und weist Wohnbauflächen aus. Der von der Änderung betroffene Teilbereich ist als allgemeines Wohngebiet nach §4 BauNVO ausgewiesen. Weiter beinhaltet der Teilbereich im Norden eine Straßenverkehrsfläche, im Süden eine Ausgleichsfläche sowie Flächen für die Entwässerung mit der Zweckbestimmung Oberflächenwasserbehandlung einschließlich der Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Die Pferdsweide, 1. Änderung“ wurde bis auf eine Bebauung im Osten (Flur 6, Flurstück 59/6) und die Straßenverkehrsfläche im Norden noch nicht baulich entwickelt. Aufgrund der Parzellierung der Grundstücke sowie deren Verkauf an Dritte ist die Entwicklung der Ausgleichsfläche sowie die Errichtung der Oberflächenentwässerung im Sinne des bestehenden Bebauungsplans nicht möglich. Um das Vorhaben umzusetzen zu können, beabsichtigt die Ortsgemeinde die bestehenden bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu ändern.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Niederhambach: Flur 6, Flurstücke 59/1, 59/2, 59/3, 59/4, 59/5, 59/6 und tlw. 78/3). Das Plangebiet liegt in der Ortslage Böschweiler und ist über die „Schulstraße“ erschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit all seinen Bestandteilen und Anlagen sowie die umweltrelevanten Informationen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats (mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen) und zwar von
Montag, 02.06.2025 bis Freitag, 04.07.2025
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Birkenfeld unter https://www.vg-birkenfeld.de/100 zur Ansicht bereit (§ 4a Abs. 4 BauGB).
Zusätzlich liegen alle Planunterlagen sowie die umweltrelevanten Informationen im genannten Zeitraum während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr) beim Fachbereich 2 – Bauliche Infrastruktur der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Auf dem Römer 17 (Zimmer 9), 55765 Birkenfeld, öffentlich aus.
Ergänzend sind die Planunterlagen sowie die umweltrelevanten Informationen auch über das Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal) abrufbar (§ 4a Abs. 4 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.
Während der genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen werden vom Ortsgemeinderat geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Umgrenzung des Plangebietes (Geltungsbereich) ist im nachfolgenden Lageplan mit einer schwarz unterbrochenen Linie gekennzeichnet: