Hier: Standortbezogene UVP-Vorprüfung für die Waldinanspruchnahme auf der Gemarkung Börfink nach § 14 (1) Nr. 1 LWaldG
Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Waldumwandlung auf zwei Teilflächen (Teilfläche 1 = 0,74 ha und Teilfläche 2 = 1,29 ha) des Grundstücks Nr. 29/74 in Flur 6 der Gemarkung Börfink für die Anlage von landwirtschaftlichen Flächen („artenreiches Grünland“) vom 15.04.2025 mit.
Das Forstamt Birkenfeld, Schlossallee 5 – 7, 55765 Birkenfeld gibt als zuständige Genehmigungsbehörde für die Umwandlung von Wald nach § 14 (1) Nr. 1 LWaldG bekannt:
Sachverhalt:
Auf dem Grundstück Nr. 29/74 in Flur 6 der Gemarkung Börfink nordwestlich der K 49 wurden zwei mit Wald bestockte Teilflächen im Winterhalbjahr 2024/2025 gerodet. Nach Feststellung durch die Forstbehörde wurde der Eigentümer aufgefordert, eine nachträgliche Umwandlungsgenehmigung beim Forstamt Birkenfeld zu beantragen. Auf Nachfrage des Forstamtes Birkenfeld teilten die Eigentümer mit, dass die Waldflächen in Abstimmung mit dem Biotopbetreuer des Landkreises Birkenfeld wieder zu landwirtschaftlichen Flächen umgewandelt werden sollen. Die Flächen werden im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms „Artenreiches Grünland“ bewirtschaftet, d. h. ohne Düngung und der früheste Schnitt erfolgt nach dem 1. Juli.
Die Grundstückseigentümer haben am 15.04.2025 einen formlosen Antrag ohne Angabe von konkreten Flächengrößen auf nachträgliche Genehmigung der Umwandlung und Änderung der Bodennutzungsart beim Forstamt Birkenfeld gestellt. Die Größe der beiden bewaldeten Teilflächen ist nur noch aus Luftbildern und LANIS herzuleiten, da die Flächen geräumt, die Fläche gemulcht und eingesät wurde, so dass Stöcke nicht mehr erkennbar sind.
Die Luftbildauswertung aus LANIS ergibt, dass es sich bei den bereits gerodeten Teilflächen 1 und 2 (rote Umrandung) um Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes handelte. Auch im LANIS sowie durch die Privatwaldkartierung sind beide Flächen als Wald erfasst:
Messungen des Forstamtes im LANIS-System ergaben für die nördliche Teilfläche 1 eine Größe von ca. 0,74 ha, für die südliche Teilfläche 2 eine Größe von ca. 1,29 ha. Da die Flächen im Landschaftsschutzgebiet Hochwald - Idarwald mit Randgebieten liegen und eine der Teilflächen größer als ein Hektar ist, ist eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 (7) UVPG zum waldrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Die Zulassungsbehörde verfasst eine Dokumentation über das Ergebnis der standortbezogenen UVP-Vorprüfung
(§ 7 (7) UVPG = Dokumentationspflicht) und gibt das Ergebnis der UVP-Vorprüfung ortsüblich und im UVP-Portal des Landes bekannt
(§ 5 (2) UVPG = Veröffentlichungspflicht).
Ergebnis der UVP-Vorprüfung:
Stufe 1:
Die standortbezogene Vorprüfung gemäß den Kriterien der Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG ergibt in der Stufe 1, dass für das Rodungsvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet „Hochwald - Idarwald mit Randgebieten“.
Es erfolgt die weitere Prüfung unter Anwendung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien.
Stufe 2:
Nach der Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hochwald - Idarwald mit Randgebieten“ vom 01.04.1976 ist der Schutzzweck, einen ausgewogenen Landschaftshaushalt, die Eigenart, die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten.
Das dortige Landschaftsbild ist geprägt von Grünlandflächen umgeben großen zusammenhängenden Waldflächen des Nationalparks Hunsrück-Hochwald. Das betroffene Grundstück 29/74 grenzt unmittelbar an den Nationalpark Hunsrück-Hochwald an. Die bereits gerodeten Waldbestände waren durch Borkenkäferkalamität abgängige Fichtenbestände. Das Vorhabengebiet betrifft keine älteren Waldbestände und keine ökologisch wertvollen Biotoptypen. Die Umwandlung in artenreiches Grünland dient der Steigerung der Artenvielfalt und der Anreicherung der Biodiversität.
Erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes sind daher nicht festzustellen.
Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes beim Forstamt Birkenfeld, Schlossallee 5 – 7, 55765 Birkenfeld, nach Terminabsprache eingesehen werden.