Der Stadtrat hat am 18.03.2025 und 06.05.2025 auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. Seite 133) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die, nachdem die
Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde vom 15.06.2025 genehmigt hat, hiermit bekannt gemacht wird:
wird wie folgt festgesetzt:
Gesamtbetrag der Erträge — 11.444.640 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen — 12.039.640 €
Jahresüberschuss — -595.000 €
Ordentliche Einzahlungen — 10.601.010 €
Ordentliche Auszahlungen — 10.733.990 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — -132.980 €
Außerordentliche Einzahlungen — 0 €
Außerordentliche Auszahlungen — 0 €
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen — 0 €
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit — 2.450.000 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 3.140.000 €
Saldo der Ein- und Auszahlung aus Investitionstätigkeit — -690.000 €
Einzahlung aus Finanzierungstätigkeit — 1.415.915 €
Investitionskredit: 690.000 €
Liquiditätskredit (Kassenkredit): 725.915 €
Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit (Tilgung) — 592.935 €
Saldo Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 822.980 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen — 14.466.925 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen — 14.466.925 €
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite 2025 — 690.000 €
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
2025 – 2026 — 950.000 €
3. davon über Kredite zu finanzieren 2026 — 135.000 €
4. über Kassenkredit zu finanzieren 2025 — 725.915 €
5. Höchstbetrag der Verbindlichkeiten
gegenüber der Einheitskasse Seite 6 — 16.943.660 €
Die Steuersätze für die Stadt werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) — 390 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) neu — 590 v. H.
c) Gewerbesteuer neu — 450 v. H.
a) für den ersten Hund — 108 €
b) für den zweiten Hund — 156 €
c) für jeden weiteren Hund — 192 €
Die Sätze der Gebühren und der Beiträge für ständige städtische Einrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Mai 2020 (GVBl: Seite 158) werden für das Haushaltsjahr 2024 unverändert festgesetzt:
1. Wegebeiträge für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücksflächen gem. § 11 Abs. 1 KAG = 20,00 €/ha
2. Straßenreinigungsgebühr 1,50 €/lfdm Straßenfront
Das Eigenkapital der berichtigten Eröffnungsbilanz betrug
zum 01.01.2009 = — 9.401.452 €.
Das Eigenkapital beträgt laut letztem Jahresabschluss
zum 31.12.2022 = — 26.156 €.
Die Fälle von Altersteilzeit sind fakultativ, da es sich bei allen Beschäftigten um Arbeitnehmer im Rahmen des TVöD handelt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GemHVO sind die Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. § 15 Abs. 2 Satz 1 GemHVO ermächtigt darüber hinaus dazu, dass Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen können.
Insoweit wird für den Haushalt der Stadt Birkenfeld festgelegt, dass innerhalb der einzelnen Teilhaushalte grundsätzlich alle Aufwendungsansätze gegenseitig deckungsfähig sind und die Summe aller Mehrerträge abzüglich der Summe aller Mindererträge insgesamt zur Verstärkung der Aufwendungsansätze herangezogen werden können.
Folgende Bereiche, die teilhaushaltsübergreifend eigene gegenseitige Deckungskreise bilden, werden gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO hiervon ausgenommen:
| - | Budget 01 – Personal- und Versorgungsaufwendungen sowie Personalertragskonten |
| - | Budget 02 – Sächliche Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen |
| - | Budget 03 – Unterhaltungsaufwendungen städtischer Grundstücke, Außenanlagen, Straßen, Wege, Spiel- und Parkplätze etc. |
| - | Abschreibungen sowie Erträge aus der Auflösung von Sonderposten |
Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes werden gemäß § 16 Abs. 3 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben kraft Gesetzes (§ 17 Abs. 2 GemHVO) bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Zweckgebundene Mehrerträge und -einzahlungen dürfen für entsprechende Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gemäß § 15 Abs. 1, Satz 3 GemHVO verwendet werden.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.