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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Birkenfeld

vom 25.04.2023

Der Stadtrat von Birkenfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S.153, BS 2020-1) und der §§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175 BS 610-10) in der Sitzung am 25.04.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

1.

Gebührenschuldner für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

b) der Inhaber oder Erwerber eines Nutzungsrechts,

c) wer eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder Leistung in Auftrag gibt oder zu wessen Gunsten sie erfolgt,

d) bei Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

2.

Schuldner des Auslagenersatzes ist:

a) bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung,

b) bei Wahlgrabstätten der Inhaber des Nutzungsrechtes.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.07.2021 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Stadt Birkenfeld/Nahe
Birkenfeld/Nahe, 25.04.2023
gez. Miroslaw Kowalski
Stadtbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Birkenfeld vom 25.04.2023

I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.

Reihengräber

1.1.

Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  337,00 €

1.2.

Erdreihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr  —  569,00 €

1.3.

Urnenreihengrabstätten  —  467,00 €

1.4.

anonyme Urnengrabstätten  —  309,00 €

1.5.

Urnenrasengrabstätten  —  412,00 €

1.6.

Urnensammelgrabstätten inklusive Erstanschaffung und Montage einer Bronzetafel  —  692,00 €

2.

Wahlgräber

2.1.

Einzelgrabstätte  —  997,00 €

2.2.

Doppelgrabstätte  —  1.596,00 €

3.

Urnenwahlgräber  —  676,00 €

4.

Zubettung einer Urne in eine bereits belegte Grabstätte  —  199,00 €

II. Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr

1.

Erdwahlgrab

1.1.

Einzelgrabstätte  —  33,00 €

1.2.

Doppelgrabstätte  —  53,00 €

2.

Urnenwahlgrab  —  23,00 €

III. Bestattungsgebühren

1.

Erstellen der Gräber durch den städtischen Bauhof

1.1.

Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  223,00 €

1.2.

Reihen- und Wahlgräber ab dem vollendeten 5. Lebensjahr  —  901,00 €

1.3.

Urnenreihen- und Wahlgräber, nachträgliche Urnenbeisetzung in

vorhandene Urnengrabstätten  —  167,00 €

IV. Benutzungsgebühren

1.

Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1.1.

Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich Reinigung  —  141,00 €

1.2.

Monatsgebühr für Nutzung des Umkleideraumes inklusive eigenem Spind  —  15,00 €

1.3.

Einmalige Nutzung des Versorgungsraumes  —  30,00 €

1.4.

Nutzung eines Stellplatzes in der Sammelkühlkabine pro Tag  —  30,00 €

1.5.

Nutzung einer Einzelkühlkabine pro Tag  —  50,00 €

2.

Grabpflege durch den städtischen Bauhof

2.1.

anonyme Urnengrabstätte  —  407,00 €

2.2.

Urnenrasengrabstätte  —  543,00 €

2.3.

Urnensammelgrabstätte  —  543,00 €

3.

Grabräumung und -einebnung

3.1.

Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  106,00 €

3.2.

Einzelgrabstätte / Reihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr  —  283,00 €

3.3.

Doppelgrabstätte  —  383,00 €

3.4.

Urnengrabstätte  —  106,00 €

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Hinweis: Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung hingewiesen:

"Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Birkenfeld/Nahe, 25.04.2023
Stadt Birkenfeld
Miroslaw Kowalski
Stadtbürgermeister